
Gruss Ulf
Moderator: Moderatoren
So ist es.AL28 hat geschrieben: Mann sollte auch berücksichtigen , um so länger der Radstand ist , desto wichtiger ist die Bauchfreiheit .
Gruß
Oli
So Pulver verschossen, mehr habe ich nicht auf der Pfanne. Ich wünsche euch viel Glück beim Sachverständigen und hoffe die Argumente helfen euch Ihn zu verwirren.2.8. Category G - off-road vehicles
2.8.1. Definition.
Off-road vehicles are considered to be the vehicles of categories M and N
satisfying the requirements of this paragraph, checked under the conditions
indicated in paragraphs 2.8.2. and 2.8.3.
2.8.1.1.
vehicles in category N1 with a maximum mass not exceeding 2 tonnes and vehicles in category M1 are considered to be off-road vehicles if they have:
(a) At least one front axle and at least one rear axle designed to be driven simultaneously including vehicles where the drive to one axle can be disengaged;
(b) At least one differential locking mechanism or at least one mechanism having a similar effect and
(c) If they can climb a 30 per cent gradient calculated for a solo vehicle.
(d) In addition, they must satisfy a least five of the following six requirements:
(i) The approach angle must be at least 25°;
(ii) The departure angle must be at least 20°;
(iii) The ramp angle must be at least 20°;
(iv) The ground clearance under the front axle must be at least 180 mm;
(v) The ground clearance under the rear axle must be at least 180 mm;
In der Pfanne war gar kein Pulver, da Punkt 2.8.1.1 nur für Fahrzeuge bis 2t gilt und damit für unsere Fahrzeuge nicht anwendbar ist.4x4_Kalle hat geschrieben:So Pulver verschossen, mehr habe ich nicht auf der Pfanne.
Wo steht das im wortlaut so?4x4_Kalle hat geschrieben:keine Schutzeinrichtung für Fahrzeuge der Kat. G notwendig
Stimmt, die Bundeswehr hat die Schutzeinrichtung nicht freiwillig angewandt sondern wurde dazu verdonnert und hat auch alle alten Mercedes 1017 damit nachgerüstet.4x4_Kalle hat geschrieben:Sonst hätte auch das Militär diese Schutzeinrichtung freiwillig angewandt.
Ich finde es nicht so einfach zu erklären. Wenn z.B. die Bundeswehr, Feuerwehr, Polizei ein Sonderfahrzeug benötigt oder Änderungen an einem Fahrzeug vornehmen, haben die Behörden eigenen Gutachter und können Ausnahmen erteilen, für ihre Sonderzwecke. Wenn nun ein Gelädegängiges Fahrzeug Schutzeinrichtungen bekommt oder auch nicht lag es wohl an der Entscheidung eines Gutachters, der für das jeweilige Fahrzeug beurteilt hat ob die Schutzeinrichtungen hinderlich sind für den speziellen Zweck oder auch nicht.Deine Militär-Argumentation kann ich nicht nachvollziehen.
Das ist mir auch klar, aber es kann ja sein, dass aufgrund der Spezialität des Themas ein Rechtsirrtum besteht. In einer Disskusion kann man ja auch überzeugen ohne auf krawall gebürstet zu sein. Oder den freundlichen Sachverständigen vorher mal kontaktieren und eine Einschätzung einholen.Krawall gebürstet
Die 2t beziehen sich nur auf die Kategorie N1In der Pfanne war gar kein Pulver, da Punkt 2.8.1.1 nur für Fahrzeuge bis 2t
Zwischen den Zeilen.Wo steht das im wortlaut so?
An diesem Punkt komme ich auch ins Grübeln. Aber nachdem ich mir den Abschnitt noch einmal angeschaut habe, rein vom Textaufbau macht es keinen Sinn. Es gibt explizit einen eigenen Paragraphen 2.8 mit der Überschrift 'Category G - off-road vehicle' im Abschnitt Classification of power-driven vehicles and trailers.G ist keine eigenständige Fahrzeugklasse sondern eine Unterklasse
dann stelle ich mal wieder die bislang unbeantwortete Frage, welcher Einsatzzweck für das Fahrzeug geplant ist, bei dem die SSV so sehr im Weg ist?Wilmaaa hat geschrieben:Einem Amtsblatt der EU ist folgendes zu entnehmen:Die Unterkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden liegen.
Apropos Saverne:burkhard hat geschrieben:Es mag gutmütige Prüfer geben, die einen Sonderzweck "Saverne" oder Sonderzweck "Dünenspielen in Tunesien" akzeptieren, aber einen Rechtsanspruch darauf wirst Du schwer herleiten können, zumal die Sonderzwecke in der Regel ausserhalb der StVO liegen (Offroadgelände sind abgesperrte Privatgelände, die Dünen ausserhalb der EU).
(bezogen auf den 110-17)Wilmaaa hat geschrieben:Außer in sehr engen Waldwegen, wo man damit an den Bäumen hängenbleibt und jede Menge Gestrüpp mitnimmt, habe ich die "Flügelchen" noch nicht als störend erlebt. Aber ich lasse mich gerne belehrenIn einem Gelände wie Saverne war es bisher eher das Ersatzrad hinten unter der Pritsche, das zu leichten Einschränkungen führte.