Guten Morgen,
Mautbefreit sind gemäß § 5 des öster. Bundesstraßen-Mautgesetzes:
§ 5.
(1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen:
1. Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;
...
Im Kraftfahrgesetz ist das dann wie folgt geregelt:
§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
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4.
Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,
c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,
d) Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehr,
e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
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Das Ganze ist natürlich wieder eine nationale Regelung - in der österreichischen Rechtsordnung gibt es eigentlich den Fall nicht, dass ein Feuerwehrfahrzeug mit Blaulicht einer Privatperson gehört - für die Anbringung eines Blaulichtes bedarf es einer gesonderten Genehmigung, welche erlischt sobald das Feuerwehrfahrzeug aus dem Feuerwehrdienst ausscheidet. Wird das Fahrzeug von einem Privaten gekauft, muss dieser die Blaulichter demontieren - es reicht nicht diese außer Betrieb zu setzen. Feuerwehrfahrzeuge sind per Definition Fahrzeuge die ausschließlich oder überwiegend zur Verwendung durch die Feuerwehr bestimmt sind.
Aufgrund der oben zitierten Rechtsgrundlage sind österreichische Feuerwehrfahrzeug von der Maut (Vignette und GoBox) befreit - es muss kein Einsatz vorliegen - das Ganze gilt natürlich nur im Rahmen der Verwendung im Feuerwehrdienst, der ist jedoch sehr weit gefasst (dazu gehören auch Bewegungsfahrten - und man kann jede Fahrt irgendwie in Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst bringen -

). Seit ein paar Jahren bekommen in Österreich Feuerwehrfahrzeuge auch eigene Kennzeichen (FW-000-BZ; BZ = Bezirk) - dadurch ist die Identifikation für die Automatischen Mautsysteme noch einfacher. Ich weiß, dass insbesondere Feuerwehren, welche auf die Autobahn fahren, sogar "alte" Kennzeichen gegen die neuen getauscht haben, damit keine "Probleme" entstehen.
Das gegenständliche Fahrzeug ist zwar optisch ein Feuerwehrfahrzeug, wird aber als solches wohl nicht mehr genutzt, wenn es einer Privatperson gehört. Man würde ja auch keine "Blaulichtgenehmigung" bekommen dafür, man darf diese scheinbar aufgrund der gesetzlichen Lage in DE jedoch weiter "führen" wegen der historischen Bedeutung (finde ich persönlich gut).
Den von Gregor geschilderten Fall gibt es auch - dann gilt die Befreiung tatsächlich nur im Verwendungsfall - der Verwendungsfall ist durch die "Blaulichtgenehmigung" festgelegt - liegen die Vorrausetzungen dafür vor, ist die Fahrt mautfrei - dazu gibt es sogar Judikatur:
Judikat Blaulicht Maut .
Zusammenfassend würde ich meinen: ausländische Feuerwehrfahrzeug sind nur dann mautbefreit, wenn diese gleich verwendet werden wie inländische Fahrzeuge - dh. Verwendung durch die Feuerwehr im Feuerwehrdienst.
LG
Andy