Donnerlaster hat geschrieben:Ich bin da auch Wombis Meinung. Wir haben eine Vorsorgevollmacht abgeschlossen, bevor wir die Reise angetreten haben - meine Söhne sind die Bevollmächtigten.
Und bei Vorlage könnten sie jetzt sogar für mich einen notariellen Kaufvertrag für Wohneigentum und auch für die Finanzierung unterzeichnen.
Mit der Vorsorgevollmacht können sie im Prinzip alles machen, sogar mein Haus verkaufen, mein Konto räumen und sonstige Dinge - sofern sie die Vollmacht im Original vorlegen können.
Dass eine Vollmacht nur erteilt werden kann, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, versteht sich von selbst.
Gegenteiliges habe ich nie behauptet.
...welche Vollmachten ihr erteilt habt weiß ich natürlich nicht.
Oft werden die Begriffe der Vollmachten, Patientenverfügungen etc. durcheinander geworfen.
Hier noch einmal die Begriffe
Generalvollmacht und
Vorsorgevollmacht:
Zweck der
Generalvollmacht ist es, einer Vertrauensperson die Macht zur unbeschränkten Vertretung bei allen Rechtsgeschäften zu geben.
Anders als im Normalfall, bei dem eine Vollmacht für einen bestimmten Zweck erteilt wird („Hol´ bitte das an mich adressierte Paket von der Post ab, ich habe die Vollmachtspassage auf der Benachrichtigungskarte unterschrieben“) kann der Generalbevollmächtigte alle Arten von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers abschließen und diesen gegenüber Banken, Behörden, Gerichten usw vertreten. Wann macht man so etwas? Wenn man sich um geschäftliche Dinge nicht kümmern kann (Überlastung, längerer Auslandsaufenthalt, hohes Alter, Krankheit) oder will.
Einen ganz anderen Anwendungsbereich hat die
Vorsorgevollmacht im engeren Sinn der § 1901 a Abs. 5 und § 1901 c Satz 2 BGB.
Hier steht nicht die rechtsgeschäftliche Vertretung (Vertragsabschlüsse etc.) im Vordergrund, sondern die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Interessen des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten, Krankenhaus und Pflegeheim,
wenn sich der Vollmachtgeber nicht mehr selbst dazu äußern oder einen eigenen Willen bilden kann (zum Beispiel wegen Bewusstlosigkeit, Koma oder fortgeschrittener Demenz). Kann der Betroffene sich in der konkreten Situation nicht selbst äußern, muss in bestimmten Situationen ein Betreuer bestellt werden. Dies kann man durch die Benennung eines Vorsorgebevollmächtigten vermeiden. Der Vorsorgebevollmächtigte hat dann insbesondere die Aufgabe, dem Willen des Patienten, den dieser vielleicht in einer Patientenverfügung näher beschrieben hat, Ausdruck und Geltung zu verschaffen (so explizit der Wortlaut des § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Fazit:
Eine Vorsorgevollmacht sollte jeder Bürger erteilen, damit im Falle der Geschäftsunfähigkeit eine Vertrauensperson in seinem Sinne handeln kann.
Eine Generalvollmacht sollten u.a. alle die erteilen, welche einen längeren Auslandsaufenthalt planen. Hier kann der Bevollmächtigte - unabhängig davon, ob der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist oder nicht- handeln.
I.d.R beinhaltet eine Generalvollmacht bei Privatpersonen die Vorsorgevollmacht, ggf noch die Patientenverfügung.
Alles sollte notariell beurkundet sein.