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Re: Fahrzeugbreiten.

Verfasst: 2026-04-12 16:53:57
von Ulf H
... manchmal wachen auch todgeglaubte wieder auf, wenn man auf deren Thread antwortet ... oder jemand anderes weiss dazu etwas ... ich finde es lustig, wenn alte Threads wieder ausgegraben werden ...

Gruss Ulf

Re: Fahrzeugbreiten.

Verfasst: 2026-04-19 8:28:55
von Gregorix
Borsty hat geschrieben:
2026-04-11 14:42:52
Die Breite steht bei uns eben nicht in den Papieren, ebensowenig die Länge und und Höhe. Das ist nur im Typenschein oder dem 13.20A das es zu jedem Fahrzeug bei der Erstzlassung auszufüllen gilt.
Also für D gilt inkl. Spiegel.
Hier ist es auch bei Baustellen mit 2m so. Ohne Spiegel
(VTS): Die Fahrzeugbreite wird über die «äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile» gemessen. Aber: Spiegel und ihre Halterungen sind davon ausgenommen – und auch andere überstehende Bauteile wie klappbare Trittstufen, Stossstangen, Beleuchtungsvorrichtungen oder Befestigungen von Planen.
Jedenfalls gut zu wissen das wir da die Ausnahme sind.
Da werden (wieder einmal) 2 Dinge in einen Topf geworfen, die nichts miteinander zu tun haben:
1: Die maximalen zulässigen Fahrzeugdimensionen, die auch irgendwo eingetragen werden und
2: Maximale Durchfahrtsdimensionen.
Ersteres ist eine Zulassungs Typisierungsvorschrift und regelt, wie ein Fahrzeug beschaffen sein muss um im Straßenverkehr betrieben werden zu dürfen. Diese Maße sind im Typenschein festgehalten und beziehen sich auf feste Fahrzeugteile. Also ohne Spiegel, bewegliche Klappen etc.
Zweiteres ist die Vorgabe bis zu welcher Dimension eine Strecke befahrbar ist. Die gelten immer über alles im momentanen Zustand, vollkommen wurscht, was eingetragen ist. (Also inkl. Spiegel, Beladung, Anbauteile oder sonstiger aus dem Fenster hängender Dinge). Verantwortlich ist der Fahrer, Ausreden auf eingetragene Maße gelten nicht.
Meines Eissens nach, ist das überall in Europa im wesentlichen gleich.

Darum ist auch überall ein Pkw Fahrer illegal unterwegs, wenn er mit seinem (eingetragen) 1,89 m breiten Auto auf der 2m Baustellenüberholdpur fährt wenn die Spiegel mehr als 5,5cm über die Karosserie hinausstehen, oder er z.b. zusätzliche Weitwinklelspiegel aufgesteckt hat.

Re: Fahrzeugbreiten.

Verfasst: 2026-04-19 12:11:20
von Borsty
Naja, da ist eben gerade die Schweiz anders. Das es wie Du schreibst anderswo eben anders ist war mir dann klar. Darum war's meine Frage.
Wir sind auch wahrscheinlich die Einzigen die Lkws mit max. 2.30m hatten( Sehr viel Saurer und Berna früher so z.B) und immer noch haben wegen so auf 2.30m beschränkten Strassen. Das wäre ja ne Goldgrube für Ordnungshüter wenn die Spiegel mit gemessen würden hier bei uns. Da dürfte ich nichtmal mit dem LC zum Kumpel. :hug: Da muss ich aber wie vom Initiator erwähnt an einer Stelle die Ohren anlegen. Da sind auf dem Bergsträsschen 2.10m Maximalbreite beschildert.
Das anderswo Anderes gilt war meine Frage und wurde beantwortet. Bei uns gibt's nicht zwei Messlatten mit und ohne Spiegel und das ohne Spiegel gilt auch für Beschilderungen jeglicher Art im Strassenverkehr die mit der Breite zu tun haben. :positiv:

Re: Fahrzeugbreiten.

Verfasst: 2026-04-20 16:39:50
von Gregorix
Öh...nein!?
Nach meiner Kurzrechereche gilt auch in der Schweitz für das Signal (Verkehrszeichen) "Höchstbreite" die tatsächliche Breite mit Ladung und Co (Da sind die Spiegel dabei)
Art. 21 SSV (Signalisationsverordnung)

Die Zulassungsbestimmungen regeln die Breite des Zulassungsfähigen Fahrzeuges:

Art. 38 VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge):
Die Fahrzeugbreite wird über die äußersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile gemessen
Spiegel und Systeme für indirekte Sicht sind ausdrücklich ausgenommen
→ Spiegel zählen nicht zur Fahrzeugbreite im rechtlichen Sinn

Ist genau wie bei uns und im umgebenden übrigen Europäischen Ausland.

Die Fahrzeugbreite hat im Sinne der Zulassungsbestimmungen eine Andere Grundlage, als im Sinne der Verkehrszeichenregelungen.

Ein, in den Papieren 2,50 Breites Fahrzeug ist mit Spiegeln vielleicht 2.80 Meter breit und darf auf einer Straße mit einer beschilderten Beschränkung auf 2,60 Meter nicht fahren. Weder in der Schweiz noch in Österreich, Deutschland oder sonst wo im näheren Umfeld.

Re: Fahrzeugbreiten.

Verfasst: 2026-04-20 22:56:59
von Borsty
Es macht kein Sinn das weiter zu diskutieren.
Ein Wort. Ladung.
Ich bin raus. Ich weiss wie ich mich in der Schweiz verhalten muss und wie in Resteuropa, mehr brauchts nicht. :positiv:

Re: Fahrzeugbreiten.

Verfasst: 2026-04-24 7:46:38
von Gregorix
Gibt eh nix zu diskutieren. Die gesetzliche Lage ist eindeutig
Aber für alle anderen, die sich daran halten wollen:

Im Typenschein eingetragene Breite: ohne Spiegel, Klappen etc.

Beschilderte Breitenbegrenzungen: Mit Spiegel, Ladung und sonstigen momentan abstehenden Teilen..

In D,A und Ch gleich...

Unbeschilderte Straßen dürfen mit Fahrzeugen befahren werden, deren eingetragene Breite den Zulassungsbestimmungen entspricht. (Ansonsten sind Sondergenehmigungen erforderlich)

Beschilderte Straßen dürfen mit Fahrzeugen befahren werden, deren tatsächliche Breite über alles (hat nichts mit der eingetragene Breite zu tun) die beschilderte Maximalbreite nicht überschreitet.