Sie teilen uns mit, dass Ihr Fahrzeug zwar eine Zulassung als LKW hat, aber komplett als Wohnmobil (Betten, Tisch, usw.) ausgebaut ist und fragen uns, ob das erwähnte Fahrzeug als Fahrzeug zum Personentransport gilt, bzw. diesen gleichgestellt werden kann und somit gemäss Art. 91 Abs. 4 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11,
http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_11/index.html) vom Sonntags- und Nachtfahrtverbot ausgenommen ist.
Schweizerische Fahrzeuge
Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS,
http://intranet.admin.ch/ch/d/sr/c741_41.html, SR 741.41) sind Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht "leichte Motorwagen"; die übrigen sind "schwere Motorwagen". "Transportmotorwagen" werden unterschieden zwischen Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VTS) oder Wohnmobile" (d. h. Fahrzeuge, die über einen fest eingerichteten Wohnbereich mit Küche, Sanitäreinrichtungen und Schlafplätzen verfügen).
Der in Art. 92 Abs. 7 der Verkehrsregelnverordnung (VRV;
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_11.html; SR 741.11) vom 13. November 1962 erwähnte Viertel des Ladevolumens bezieht sich auf das insgesamt zur Verfügung stehende Volumen des Fahrzeuges. Dieser verbleibende Viertel des Volumens kann als Ladefläche für den Sachentransport verwendet werden (z.B. für Motorräder, Rennwagen oder Pferde).
Ausländische Fahrzeuge
Aufgrund des internationalen Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_741_10.html, SR 0.741.10), welches von den meisten europäischen Ländern ratifiziert wurde, dürfen ausländische Fahrzeugführer mit ihren Fahrzeugen im internationalen Verkehr in den Vertragsstaaten grundsätzlich verkehren. Voraussetzung dazu ist, dass sie die im Anhang 5 des Übereinkommens festgelegten technischen Mindestanforderungen sowie die nationalen Bau- und Ausrüstungsvorschriften ihres Immatrikulationslandes erfüllen. Zu beachten hat der Fahrzeugführer hingegen die Verkehrsregeln (z.B. über Abmessungen, Höchstgeschwindigkeit, Gewichte, Ladung usw.) desjenigen Landes, das er gerade befährt.
Anhang 5 des Übereinkommens enthält keine konkreten Anforderungen an die Fahrzeugart "Wohnmotorwagen" bzw. "Wohnmobil". Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in diese Fahrzeugart richten sich demzufolge nach den nationalen Bau- und Ausrüstungsvorschriften des jeweiligen Immatrikulationslandes. Die einzelnen nationalen Vorschriften sind in der Regel nicht im Detail bekannt, so dass bei der Kontrolle von ausländischen Fahrzeugen auf den Eintrag im Fahrzeugausweis (Zulassungsbescheinigung) abzustützen ist. Ist ein ausländisches Fahrzeug gemäss Fahrzeugausweis als "Wohnmotorwagen" bzw. "Wohnmobil" zugelassen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Einteilung nach den nationalen Vorschriften rechtskonform erfolgte. Solche ausländischen Fahrzeuge sind also auf Fahrten in oder durch die Schweiz als "Wohnmotorwagen" bzw. "Wohnmobil" zu betrachten und sind demzufolge den Fahrzeugen zum Personentransport gleichgestellt. Vorbehalten bleibt eine andere Betrachtungsweise der Kontrollorgane, wenn z.B. eine Überprüfung des Fahrzeugs eine missbräuchliche Zweckentfremdung des Fahrzeugs vermuten lässt (z.B.: der Fahrzeughalter hat nach der Zulassung des Fahrzeugs Teile des "Wohnraums" entfernt, um mehr Ladefläche zu schaffen).
Sie teilen uns mit, dass das Fahrzeug eine Zulassung als LKW hat. Somit wurde das Fahrzeug von den deutschen zuständigen Behörden nicht als Wohnmotorwagen oder Wohnmobil eingestuft. Es liegt nicht in der Kompetenz der schweizerischen Behörde das Fahrzeug anders einzustufen.
Sonntags- und Nachtfahrverbot
Die Bestimmungen über das Sonntags- und Nachtfahrverbot finden sich in den Artikeln 91 bis 93 VRV.
Das Sonntags- und Nachtfahrverbot gilt grundsätzlich für Fahrzeuge zum Sachentransport mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Art. 91 Abs. 3). Nicht unter das Fahrverbot fallen Fahrzeuge zum Personentransport, und zwar unabhängig ihres zulässigen Gesamtgewichts (Art. 91 Abs. 4 VRV).
Wohnmotorwagen bzw. Wohnmobile unterstehen jedoch dem Sonntags- und Nachtfahrverbot, wenn sie einen Anhänger (leer oder beladen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis von mehr als 3,5 t mitführen (vgl. Art. 91 Abs. 3 Bst. d VRV).
Wie oben erwähnt, sind Wohnmotorwagen bzw. Wohnmobile nach schweizerischem Recht den Fahrzeugen zum Personentransport gleichgestellt und unterliegen demzufolge dem Sonntags- und Nachfahrverbot nicht, und zwar auch dann, wenn im nicht dem Wohnen dienenden Teil des Fahrzeugs Waren (z.B. für Motorräder, Rennwagen oder Pferde) mitgeführt werden. Wohnmotorwagen bzw. Wohnmobile unterstehen jedoch dem Sonntags- und Nachtfahrverbot, wenn sie einen Anhänger (leer oder beladen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis von mehr als 3,5 t mitführen (vgl. Art. 91 Abs. 3 Bst. d VRV).
Ihr Fahrzeug wurde von den deutschen Behörden nicht als Wohnmotorwagen oder als Wohnmobil eingestuft sondern als LKW und gilt demnach als Sachentransportfahrzeug. Somit unterliegt es in der Schweiz dem Sonntags- und Nachtfahrverbot.
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs.1 und 3 VRV).
Das Gesuchsformular und nähere Angaben für die Erteilung einer Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten finden Sie auf folgender Seite:
http://www.astra.admin.ch/sonderbewilli ... ml?lang=de
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben und Hinweisen zu dienen.
Freundliche Grüsse
André von der Weid
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
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