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Verfasst: 2007-03-03 13:06:00
von Jürgen
Hallo!

Wir haben einen Womo-Motorradträger (stabil und abnehmbar) den wir hinten an unseren 911er anbauen wollen um künftig auch eine 250er Honda mitnehmen zu können.
Was muss beim Anbau beachtet werden? Wieviel darf der Träger nach hinten überstehen. Was ist bei der Höhe erlaubt, ohne dass der TÜV einen Unterfahrschutz verlangt (um den Böschungswinkel zu erhalten, müssten wir den Träger schon etwas höher anpassen)?

Viele Grüße

Jürgen

Verfasst: 2007-03-03 13:17:27
von wayko
Ich meine, ein abnehmbarer Anbau ("Ladung") darf 1m nach hinten überstehen. Was dazu möglicherweise sonstz noch für Vorschriften greifen (Reflektoren?), weiß ich leider nicht.

Verfasst: 2007-03-03 13:26:50
von Ulf H
Das Theme wurde in einem von ChristianH initiierten Thread vor einiger Zeit hier schon mal recht ausführlich besprochen.

Oder einfach: Guckst Du hier:
http://www.allrad-lkw-gemeinschaft.de/c ... php?id=275

Gruß Ulf

Verfasst: 2007-03-03 14:05:40
von captain T
Hallo, ich hab auch einen abnehmbaren. Bild gibts hier:

Ist ca. 1 Meter -halt grade so breit wie der Lenker vom Bike.

Verfasst: 2007-03-03 14:09:37
von captain T
ups hat mal wieder nicht geklappt. Zweiter Versuch

Verfasst: 2007-03-03 17:35:35
von Geishardt
Hallo Jürgen,

wahrscheinlich schlechte Nachricht:

§32b Unterfahrschutz STVZO

(1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und[h] Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern [/h]mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.

Gruß

Bernd

Verfasst: 2007-03-04 21:07:26
von Mario
Hallo,
wurde in diesem Forum schon mal am 2007-01-02 behandelt. Siehe: Was ist ein Geländefahrzeug. Demnach brauchen Allradfahrzeuge keinen Unterfahrschutz, wenn dieser mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.

Gibt's als pdf bei der EU.
RICHTLINIE DES RATES
vom 6. Februar 1970
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(70/156/EWG)
in der Fassung vom 04.07.2006

Was interessantes gibt's aber als Antwort auf die Frage von Oli:

5.5. Abweichend von den genannten Vorschriften brauchen Fahrzeuge der
nachstehend genannten Bauarten die Vorschriften dieses Anhangs in
bezug auf den hinteren Unterfahrschutz nicht einzuhalten:
— Sattelzugmaschinen,
— Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von
Baumstämmen oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind,
— Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein einer besonderen hinteren
Unterfahrschutzeinrichtung mit dem Verwendungszweck unvereinbar
ist.
in

M4 RICHTLINIE DES RATES
vom 20. März 1970
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftstoffbehälter und den
Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern â—„
(70/221/EWG)
(ABl. L 076 vom 6.4.1970, S. 23)

Das ist offenbar auch die Rechtsgrundlage für diesen Eintrag

Zuletzt bearbeitet von daily4x4 (2007-01-02 16:58)

Gruss
Mario

Verfasst: 2007-03-05 11:50:29
von Geishardt
Mario hat geschrieben:Hallo,

Gibt's als pdf bei der EU.
RICHTLINIE DES RATES
vom 6. Februar 1970
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(70/156/EWG)
in der Fassung vom 04.07.2006

Was interessantes gibt's aber als Antwort auf die Frage von Oli:

5.5. Abweichend von den genannten Vorschriften brauchen Fahrzeuge der
nachstehend genannten Bauarten die Vorschriften dieses Anhangs in
bezug auf den hinteren Unterfahrschutz nicht einzuhalten:
— Sattelzugmaschinen,
— Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von
Baumstämmen oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind,
— Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein einer besonderen hinteren
Unterfahrschutzeinrichtung mit dem Verwendungszweck unvereinbar
ist.


Gruss
Mario
Hallo Mario,

zutreffend zitiert. Nur gibt es inzwischen klappbaren Unterfahrschutz, damit ist diese Lösung für Geländewagen gestorben.


Gruß
Bernd

Verfasst: 2007-03-05 15:34:03
von zapfo
austauschbaren Ladungsträgern
Üblicherweise sind "austauschbare Ladungsträger" Wechselbrücken, Container und Abrollbehälter.
Ich kenne zB einen Wechsellader, dessen Achse weniger als 1m vom Fahrzeugende entfernt ist, er bräuchte also keinen UFS. Da er aber oft mit einem Abrollbehälter beladen wird, dessen Hinterkante weit mehr als 1m von der Achse entfernt ist, braucht er einen.
Inwieweit ein Moppedträger dazugehört weiss ich nicht, dachte bisher immer, dass er (wenn schnell zu entfernen) Ladung ist.

gruß
Falko

Verfasst: 2007-03-05 20:15:58
von lura
Moin,

ich denke mal, die UFS-Auslegung ist inzwischen so streng geworden, das so ein Moppedträger nicht mehr als Ladung gilt. Wenn man in aber 50 cm über der Straße enden lässt, ist er ja gleichzeitig ein UFS, bzw. man benötigt keinen.
Ich habe mal in Peckwitz einen Unimog gesehen, der hatte hinten quer ein Quad stehen auf einem Träger. War 40 cm über der Straße, mit kurzem Pampen ist er selber drauf und runter gefahren. War ne gute Sache. Funktioniert allerdings nur, wenn man selber nicht ins Gelände will.


lura