Pirx hat geschrieben: ↑2020-01-25 11:31:37
Oelwurm hat geschrieben: ↑2020-01-25 10:06:38
Was spart man denn z.B. an Gewicht, wenn man ein Seilwinden-System ausbaut ...
Gehe mal grob von 500 kg für eine Seilwinde mit allem drum und dran aus einem Rüstwagen aus. Kann auch mehr sein.
Oelwurm hat geschrieben: ↑2020-01-25 10:06:38
habe nur den alten 3er Führerschein und will und werde nicht auf den großen LKW-Führerschein aufstocken.
So bin/wäre ich ohnehin bei den Anhängern auf einen Einachsigen (oder eng beieinanderliegenden Zwillings-Achser) beschränkt.
Das ist falsch. Du solltest Dich mal schlau machen, welche Anhänger Du mit Deinem Führerschein wirklich ziehen darfst. Das sind auch 2-Achs-Anhänger mit Drehschemel (bis 4,5 t).
Pirx
Jo, sehr gut! Das es irgendwann verpflichtend für jeden würde (2022-2033 die Letzten), auf den Chipkarten-Führerschein umschlüsseln zu lassen, war mir bekannt.
Habe das jetzt mal etwas (für mich) eroiert. (Es gab ja 5 verschiedene BRD-3er und 4 verschiedene DDR-3er Führerscheine und jeder wird etwas anders gehandhabt. Es kommt da hauptsächlich entweder auf das eigene Geburtsjahr an (für die, die vor dem 01.01.1999 den 3er erworben haben) oder auf das Ausstellungsjahr des Lappens für alle ab 01.01.1999.
Der Vorteil des Umschreibens liegt darin, dass man damit nun auch bis 12t Zuggesamtmasse einen Hänger OHNE Achsanzahl-Begrenzung fahren darf, sofern die Zugmaschine über 3,5t hat, also eine C1 (über 3,5-7,5t) Zugmachine ist!
Der 3er erlaubte es einem jedoch nur, einachsige Anhänger zu ziehen (bzw. Doppelachs-Anhänger, sofern die Achsen weniger als 1m auseinander lagen).
Und eigtl. müsst man damit sogar auch noch schwerere Anhänger als 4,5t mit mehr Achsen ziehen dürfen, nämlich dann, wenn die Zugmaschine selbst schon leichte als 7,5t ist. Maximal dürfte da rechnerisch wohl ein knapp 8,5t Mehrachsanhänger an einer knapp über 3,5t Zugmaschine gehängt werden. Aber es gibt ja noch andere Einschränkungen, was die Anhängelasten einer individuellen Zugmaschine betrifft.
Alle nun neu ausgestellten, so grob ab 2013, Chipkartenführerscheine haben nun eine Gültigkeitsfrist von erstmal 15 Jahren.
Wer vor seinem 50.Geburststag den alten 3er umschreiben lässt (samt Eintragscode CE-79!) und somit max. 18,5t Zuggesamtmasse bewegen darf (wie halt bei seinem alten 3er auch schon), dessen Chipkarte ist dann auch 15 Jahre gülitg.
Ist man hingegen bereits 50 Jahre oder älter, so bekommt man standardmäßig nur bis 12t zugeteilt (für 15 Jahre), also so, wie der C1E.
Man kann aber trotzdem noch als über 50-Jähriger auf die 18,5t Zuggesamtmasse zugreifen, nämlich indem man dann regelmäßig schon alle 5 Jahre den Gesundheits- und Sehtest macht.
Bis wann welches Geburtsjahr (Lappen vo 01.01.1999) und welches Lappenausstellungsjahr (ab 01.01.1999) nun verpflichtend auf einen/den Chipkarten-Führerschein gewechselt haben muss, findet ihr hier (ohne Gewähr!):
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend:
• vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
• 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
• 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
• 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
• 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
• 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
• 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
• 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
• 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
• 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
• 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
• 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
• 2012 bis 18.1.2013: Umtausch bis 19. Januar 2033