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Staukasten

Verfasst: 2017-08-11 15:50:01
von weissmann
Hallo zusammen
Wenn ich zwischen den seitlichen Unterfahr Schutz eine
Staubox einbauen möchte, benötigt diese dann eine Zulassung als Unterfahr Schutz
oder darf ich diese einfach dazwischen setzen?
Gruß Udo

Verfasst: 2017-08-11 16:26:21
von Wilmaaa
Was meinst du mit "dazwischen setzen"?

Re: Staukasten

Verfasst: 2017-08-11 17:42:39
von weissmann
Auftrennen und dazw

Re: Staukasten

Verfasst: 2017-08-12 1:05:51
von Weickenm
Hi Udo,

ich denke nicht, dass die Staubox eine Typnummer benötigt. Kann es aber nicht fundiert belegen.
Was ich dir sagen kann, ist dass es für den SSV min und max Höhen der Profile gibt. Diese Höhe kannst du hier nachschlagen.

Mein TÜVer bat mich, vor den Hinterrädern Staukästen zu montieren, da die SSV ausgetragen werden. Nach 'ner Bauartprüfung hat er nicht gefragt.

Beste Grüße
Florian

Re: Staukasten

Verfasst: 2017-08-12 11:02:56
von joby
Moin,
also Du meinst den Seiten Anfahrschutz ( ich Klugscheißer )
Der Seiten Anfahrschutz hat neben den Abmessungen, abgerundeten Kanten, Abständen usw. auch eine Vorgabe, was er an Druck aushalten muss. Das steht in den Unterlagen des TÜV's drin. Dort steht aber auch das der S.A. durch Staukästen ersetzt werden kann. Die Staukästen müssen dann natürlich den Vorgaben des S.A. entsprechen.
Wenn Du das Umbaust dann lassen sich die Abmessungen ja einfach prüfen, die Belastung nicht.
Mal blöd gesagt, eine Plaste Kiste aus dem Baumarkt reicht nicht. Wenn Du aber von LKW oder Hänger Zulieferern was kaufst, inklusive Halterung wo die Staukästen ja als S.A. verwendet werden, sollte das OK sein.
Bei meinen selbst gebauten Staukästen hat ein Prüfer mal mit dem Fuß gegen gedrückt und meinte " das reicht, stabil genug" :eek:
Also kommt es auch etwas auf deinen Prüfen an. Sprich vorher mit ihm!!!!

Gruß Jens

Re: Staukasten

Verfasst: 2017-08-12 11:12:09
von joby
Ich noch mal.
Wenn ich mir das Bild ansehe, dann reicht " Abtrennen und dazwischen setzen" NICHT!!!
Du hast dann nur noch eine Befestigung des S.A. vor und hinter des Staukastens. Das wird nicht reichen.
Da kann ein Hase gegen laufen und das Ding ist verbogen.

Jens

Re: Staukasten

Verfasst: 2017-08-12 11:29:59
von weissmann
Klar
Ich hätte schon noch zwei zusätzliche Stützen
montiert

Re: Staukasten

Verfasst: 2017-08-14 13:00:15
von Pirx
weissmann hat geschrieben:Hallo zusammen
Wenn ich zwischen den seitlichen Unterfahr Schutz eine
Staubox einbauen möchte, benötigt diese dann eine Zulassung als Unterfahr Schutz
oder darf ich diese einfach dazwischen setzen?
Gruß Udo
Hallo Udo!

Du darfst den Staukasten dazwischen setzen, wenn der Staukasten selbst und der verbleibende Rest vom Unterfahrschutz die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Die aktuell gültige ECE-R73 schreibt dazu (habe nur das für Dich Wichtigste zitiert):
7.2 Die Außenfläche der Einrichtung muss glatt und so weit wie möglich von vorn nach hinten durchgehend sein; benachbarte Teile dürfen sich jedoch überlappen, wenn der Rand der Überlappung nach hinten oder nach unten zeigt oder es darf ein Spalt von nicht mehr als 25 mm – gemessen in Längsrichtung – vorhanden sein, wenn der
hintere Teil nicht über den vorderen Teil nach außen herausragt; abgerundete Muttern- oder Nietenköpfe dürfen über die Oberfläche bis zu einem Abstand von 10 mm hinausragen, und andere Teile dürfen auch so weit hervorstehen, wenn sie glatt und in ähnlicher Weise abgerundet sind; alle äußeren Kanten und Ecken müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen.

7.3 Die Einrichtung darf aus einer durchgehenden ebenen Oberfläche bestehen oder aus einer oder mehreren horizontalen Schienen oder aus einer Kombination aus beiden; werden Schienen benutzt, so dürfen sie höchsten 300 mm auseinander liegen und müssen
- bei Fahrzeugen der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm hoch; und
- bei Fahrzeugen der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm hoch und im Wesentlichen eben sein.
- Kombinationen aus Oberflächen und Schienen müssen eine praktisch durchgehende seitliche Schutzeinrichtung bilden, vorbehaltlich der Vorschriften nach Absatz 7.2.

7.6 Die Unterkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden liegen.

7.8 Seitliche Schutzeinrichtungen müssen im Wesentlichen starr sein, sicher angebaut sein (sie dürfen sich nicht infolge der bei normaler Benutzung des Fahrzeugs auftretenden Schwingungen ablösen können) und mit Ausnahme der in Absatz 7.9 aufgeführten Teile aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Die seitliche Schutzeinrichtung gilt als geeignet, wenn sie einer statischen Kraft von 1 kN widerstehen kann, die rechtwinklig auf einen beliebigen Teil ihrer Außenfläche durch die Mitte eines Druckkolbens aufgebracht wird, dessen Stirnfläche kreisförmig und eben ist und einen Durchmesser von 220 mm ± 10 mm aufweist; dabei darf die unter der Wirkung dieser Kraft auftretende Verformung der Schutzeinrichtung nicht mehr betragen als:
- 30 mm auf den hintersten 250 mm der Schutzeinrichtung und
- 150 mm für den Rest der Schutzeinrichtung.
Die Einhaltung dieser Vorschrift kann rechnerisch überprüft werden.

7.9 Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter, Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in die seitliche Schutzeinrichtung einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieser Regelung erfüllen. Für Lücken zwischen Schutzeinrichtungen
und ständig fest angebauten Teilen gelten die Vorschriften nach Absatz 7.2.

8.2 Sind die Seiten des Fahrzeugs so beschaffen, dass die Bauteile aufgrund ihrer Form und Eigenschaften zusammen die Vorschriften nach Absatz 7 erfüllen, so gelten diese Teile als Ersatz für die seitliche Schutzeinrichtung.
Pirx