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Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 9:18:20
von Bernd4x4
es gibt ja mehrere fahrzeuge hier die ohne heckunterfahrschutz unterwegs sind. würde meinen auch
gerne austragen lassen.
was muss beachtet werden bzw. wie kommt man am schnellsten zum ziel dies zu erreichen?

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 9:50:27
von AndreasU2150
Hallo

Das hatten wir schon mal.

http://www.allrad-lkw-gemeinschaft.de/p ... 33&t=23254

Andreas

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 10:12:22
von Bahnhofs-Emma
Hallo,

je nach Verwendungszweck des Fahrzeugs ist ein Eintrag 'Unterfahrschutz ist mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht vereinbar.' möglich. Meine Diskussionen im hessischen Zulassungsverfahren haben da auch bei eine Vollabnahme und in Marburg eine klare Ansage 'Diesen Verwendungszweck hat hat die Bundeswehr, denn können (eher wollen) wir Privatpersonen nicht zugestehen.' ergeben.

Die Zulassungsstellen haben dann aber immer noch einen (zumindest in Hessen) geringen Interpretationsspielraum. :angel:

Grüße

Marcus

PS: Bedeutet im Klartext: Nett sein, gute Nerven haben, manchmal klappt's. :D

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 10:27:31
von Uwe
Hallo Bernd,

welchen Vorteil hätte ein ausgetragener UFS bei Deinem MAN? Außer, dass Du denkst, er würde damit geländefähiger? Bei dem Gewicht, Radstand, Anbauten die unter den Rahmen reichen, schränkt Dich ein klappbarer UFS nicht ein...

Uwe

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 11:12:43
von marbus90
Sobald das Fahrzeug den Anforderungen der Fahrzeugklasse N3G (Fahrzeuge >12t, Gelaendegaengig) erfuellt, sind Unterfahrschutze nicht mehr erforderlich ("mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht vereinbar"). Dazu braucht man im uebrigen nicht einmal Allrad. ;)

Mal eben aus dem Kopf ohne Anspruch auf Vollstaendigkeit und Richtigkeit:
mindestens 3 oder 4 punkte muessen erfuellt werden:
Ueberhang/Rampenwinkel groesser 25°, vorn/mitte/hinten zaehlen einzeln
Bodenfreiheit unter Achsen 250mm/Fahrzeugmitte 300mm; vorn/mitte/hinten zaehlen einzeln

Dazu gibt es auch gelockerte Beleuchtungsvorschriften, die mitunter auch interessant werden koennen.

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 11:39:24
von Uwe
marbus90 hat geschrieben:Sobald das Fahrzeug den Anforderungen der Fahrzeugklasse N3G (Fahrzeuge >12t, Gelaendegaengig) erfuellt, sind Unterfahrschutze nicht mehr erforderlich ("mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht vereinbar"). Dazu braucht man im uebrigen nicht einmal Allrad. ;)
Nö, das gilt nur für den vorderen UFS (siehe §32b StVZO)

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 12:00:45
von Bernd4x4
so wie ich das hier lese liegt es, wie auch so oft in anderen fällen wohl am prüfer und seiner laune :frust:
also werde ich mal mit einigen sprechen und versuchen das in meinem sinne zu klären.
danke für die antworten und den link zu dem vorhandenem thread
:spiel:

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 12:11:19
von marbus90
Uwe hat geschrieben:
marbus90 hat geschrieben:Sobald das Fahrzeug den Anforderungen der Fahrzeugklasse N3G (Fahrzeuge >12t, Gelaendegaengig) erfuellt, sind Unterfahrschutze nicht mehr erforderlich ("mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht vereinbar"). Dazu braucht man im uebrigen nicht einmal Allrad. ;)
Nö, das gilt nur für den vorderen UFS (siehe §32b StVZO)
Absatz 3 #5 bezugnehmend auf Ausnahme von Absatz 2, in Fzg-Klasse N3G nicht mit Verwendungszweck/Einstufung vereinbar, da Verlust Gelaendegaengigkeit durch Einschraenkung des hinteren Rampenwinkels.

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 12:13:04
von Bahnhofs-Emma
Hallo,
Bernd4x4 hat geschrieben:... liegt es, wie auch so oft in anderen fällen wohl am prüfer und seiner laune :frust: ...
Es ist nicht nur der Prüfer und seine Laune. Wie bei jeder Vorschrift so gibt es auch hier Ermessensspielraum den der Prüfer nutzen kann und den die nachfolgende Behörder akzeptieren kann, aber nicht muss. Manchmal rutscht halt auch mal etwas durch, was eigentlich so nicht vorgesehen ist und manchmal werden die Vorschriften eher inhaltsgerecht und nicht Buchstabe für Buchstabe ausgelegt.

Am Ende blickt auch nicht mehr jeder Beteiligte in dem Prozess durch alle geltenden Vorschriften durch, das ist selbst für Fachleute nicht mehr perfekt zu durchschauen.

Ein Quentchen Glück hilft auch, man soll sich nur nicht drauf verlassen und kann das mit einer sonst guten technischen Vorbereitung des Fahrzeugs und der Unterlagen, sowie ordentlicher Präsentation m.E. am einfachsten beeinflussen...

Grüße

Marcus

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 12:43:27
von Uwe
marbus90 hat geschrieben:
Absatz 3 #5 bezugnehmend auf Ausnahme von Absatz 2, in Fzg-Klasse N3G nicht mit Verwendungszweck/Einstufung vereinbar, da Verlust Gelaendegaengigkeit durch Einschraenkung des hinteren Rampenwinkels.
Hinten hat's nur einen Böschungswinkel :angel:

Bei nem Unimog gehe ich mit der Argumentation vielleicht mit, aber nicht bei einem 10-Tonnen MAN mit langem Radstand und zig Tanks und Staukistem am Rahmen. Da kann mir kleiner erzählen, dass er durch einen klappbaren UFS in signifikantem Maß an Geländegängigkeit einbüßt - die ganze Fuhre an sich ist auch ohne UFS bestenfalls geländefähig

Uwe

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 13:25:34
von marbus90
Einwand bzgl. Winkel akzeptiert ;)

Ob das n Unimog oder n 4achser mit 65% Ueberhang ist, ist der Gesetzgebung wurscht. Ausserdem geht es nicht um einen klappbaren, sondern um gar keinen UFS.

Ich persoenlich wuerde dennoch einen dranbauen fuer lange Asphaltstrecken.

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 13:33:38
von Pirx
marbus90 hat geschrieben:Sobald das Fahrzeug den Anforderungen der Fahrzeugklasse N3G (Fahrzeuge >12t, Gelaendegaengig) erfuellt, sind Unterfahrschutze nicht mehr erforderlich ("mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht vereinbar"). Dazu braucht man im uebrigen nicht einmal Allrad. ;)
Die Definition der EU-Fahrzeugklassen erfolgt in der EU-Richtlinie 70/156/EWG. Dort heißt es:
4.3 Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge
der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben
werden können
, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden
Anforderungen erfüllt sind:
- Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;
- es ist mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;
- als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung;
und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:
- Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.
Eine ähnliche Vorschrift gibt es natürlich auch für die Klasse N2, d.h. für LKW mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 und 12 t. Hier geht beim Zweiachs-Fahrzeug nichts ohne Allradantrieb!
4.2 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge
der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden
können
, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden
Anforderungen erfüllt sind:
- Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie
gleichzeitig angetrieben werden können
, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein
kann,
- es muss mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden
sein, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
- als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen
durch Berechnung.
Fraglich ist außerdem, wie ein So.-Kfz. Wohnmobil einzuordnen ist. Dieses ist laut EU-Richtlinie ein Fahrzeug der Klasse M (Personentransport), jedoch erfüllt es nicht die Vorschriften der Klassen M2 oder M3 ("mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz"). Ein 12-Tonnen-So.-Kfz. Wohnmobil müßte also vermutlich die Forderungen an Geländefahrzeuge der Klasse M1 erfüllen:
4. GELÄNDEFAHRZEUGE (Symbol G)
4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und
Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind,
dass sie gleichzeitig angetrieben werden können
, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar
sein kann;
- mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche
Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden
können, nachgewiesen durch Berechnung.
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
- der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
Das bedeutet: Allradantrieb beim Zweiachsfahrzeug und mindestens eine Differentialsperre sind gefordert. Die Winkel und Bodenfreiheiten erfüllt praktisch jeder Allrad-LKW.

Letztendlich nützt das aber alles höchstens den ganz jungen Allrad-Mobilen. Denn bei meinem Versuch, eine Einstufung nach Klasse M1G für meinen Kurzhauber zu erhalten, teilte mir der TÜV-Prüfer nach Rücksprache mit seiner Zentrale mit, daß EU-Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge vergeben werden können, die bereits nach EU-Verfahren typgeprüft wurden.

Ob sich dadurch ein besseres Argument für einen gewünschten Entfall der Unterfahrschutzeinrichtungen ergibt, ist sicher sehr Prüferabhängig. Ein reiner Verweis auf die Fahrzeugklasse "Geländefahrzeug" muß da noch lange nicht ausreichen.

Pirx

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 14:15:06
von andye
Uwe hat geschrieben:Bei nem Unimog gehe ich mit der Argumentation vielleicht mit, aber nicht bei einem 10-Tonnen MAN mit langem Radstand und zig Tanks und Staukistem am Rahmen. Da kann mir kleiner erzählen, dass er durch einen klappbaren UFS in signifikantem Maß an Geländegängigkeit einbüßt - die ganze Fuhre an sich ist auch ohne UFS bestenfalls geländefähig

Uwe
Unterfahrschutz beim MAN 10t mil gl ?

Beim 4-Achser sind die Stoßstangen doch eh schon so weit unten, daß sie im Gelände dauernd mitschleifen. Was soll denn da noch drunter?
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Vielleicht würde es in einem freundlichen Gespräch helfen abzuklären was Bernd und der Prüfer unter dem Begriff "Geländegängig" verstehen. Ist die Begriffsdefinition abgeklärt, kann man sich u.U auf ein Vorgehensmodell einigen.

Wenn hier ein seitlicher Unterfahrschutz dran gewesen wäre, könnte der Smart unten nicht mehr ungehindert durchfahren und würde schwer getroffen
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Ein ähnliches Problem gibt es immer wieder mit der NATO/Rockinger Anhängekupplung. Da hilft es entweder die Zeichnungen des Bewegungsspielraum der Natokupplung mitzunehmen, besser ist es jedoch aktuelle Fotos mit einem Einachsanhänger dabeizuhaben wo die 90 Grad links/rechts Auslenkung und 45 Grad (rauf/runter) schön zu sehen sind. Bei diesem Einsatzzweck bringt eine Rockingerkupplung ein Gefahrenmoment mit, denn entweder sie bricht einfach ab, oder die Deichsel des Hängers ist verbogen. Bilder helfen meiner Meinung nach mehr als 1000 Worte.

:D

LG,
Andy

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 14:17:04
von Wilmaaa
Es geht nicht immer um KATzen, wenn von einem MAN die Rede ist... :mellow:

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-05-11 14:39:32
von marbus90
Pirx hat geschrieben:
marbus90 hat geschrieben:Sobald das Fahrzeug den Anforderungen der Fahrzeugklasse N3G (Fahrzeuge >12t, Gelaendegaengig) erfuellt, sind Unterfahrschutze nicht mehr erforderlich ("mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht vereinbar"). Dazu braucht man im uebrigen nicht einmal Allrad. ;)
Eine ähnliche Vorschrift gibt es natürlich auch für die Klasse N2, d.h. für LKW mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 und 12 t. Hier geht beim Zweiachs-Fahrzeug nichts ohne Allradantrieb!

Fraglich ist außerdem, wie ein So.-Kfz. Wohnmobil einzuordnen ist. Dieses ist laut EU-Richtlinie ein Fahrzeug der Klasse M (Personentransport), jedoch erfüllt es nicht die Vorschriften der Klassen M2 oder M3 ("mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz"). Ein 12-Tonnen-So.-Kfz. Wohnmobil müßte also vermutlich die Forderungen an Geländefahrzeuge der Klasse M1 erfüllen:
Das bedeutet: Allradantrieb beim Zweiachsfahrzeug und mindestens eine Differentialsperre sind gefordert. Die Winkel und Bodenfreiheiten erfüllt praktisch jeder Allrad-LKW.
Waere sicherlich ein Streitpunkt. Zumindest das Fahrgestell waere in N3G zu klassifizieren, die Einstufung als SoKFZ, Ablastung et cetera sollte da wenig Einfluss haben. Also zumindest fuer N3G und diesen MAN im Kleinkindalter waren die Hinweise halbwegs richtig :angel:

Re: Heckauffahrschutz/ Unterfahrschutz

Verfasst: 2014-06-04 13:34:54
von Bernd4x4
war heute schon wieder beim tüv wegen dem heckunterfahrschutz. jetzt kann ich was umbauen und noch mal vorführen und dann
sehen wir weiter.
werde berichten. :positiv: