marbus90 hat geschrieben:Sobald das Fahrzeug den Anforderungen der Fahrzeugklasse N3G (Fahrzeuge >12t, Gelaendegaengig) erfuellt, sind Unterfahrschutze nicht mehr erforderlich ("mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht vereinbar").
Dazu braucht man im uebrigen nicht einmal Allrad. 
Die Definition der EU-Fahrzeugklassen erfolgt in der EU-Richtlinie 70/156/EWG. Dort heißt es:
4.3 Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge
der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben
werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden
Anforderungen erfüllt sind:
- Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;
- es ist mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;
- als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung;
und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:
- Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.
Eine ähnliche Vorschrift gibt es natürlich auch für die Klasse N2, d.h. für LKW mit einer Gesamtmasse zwischen 3,5 und 12 t. Hier geht beim Zweiachs-Fahrzeug nichts ohne Allradantrieb!
4.2 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge
der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden
können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden
Anforderungen erfüllt sind:
- Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie
gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein
kann,
- es muss mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden
sein, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
- als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen
durch Berechnung.
Fraglich ist außerdem, wie ein So.-Kfz. Wohnmobil einzuordnen ist. Dieses ist laut EU-Richtlinie ein Fahrzeug der Klasse M (Personentransport), jedoch erfüllt es nicht die Vorschriften der Klassen M2 oder M3 ("mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz"). Ein 12-Tonnen-So.-Kfz. Wohnmobil müßte also vermutlich die Forderungen an Geländefahrzeuge der Klasse M1 erfüllen:
4. GELÄNDEFAHRZEUGE (Symbol G)
4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und
Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind,
dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar
sein kann;
- mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche
Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden
können, nachgewiesen durch Berechnung.
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
- der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
Das bedeutet: Allradantrieb beim Zweiachsfahrzeug und mindestens eine Differentialsperre sind gefordert. Die Winkel und Bodenfreiheiten erfüllt praktisch jeder Allrad-LKW.
Letztendlich nützt das aber alles höchstens den ganz jungen Allrad-Mobilen. Denn bei meinem Versuch, eine Einstufung nach Klasse M1G für meinen Kurzhauber zu erhalten, teilte mir der TÜV-Prüfer nach Rücksprache mit seiner Zentrale mit, daß EU-Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge vergeben werden können, die bereits nach EU-Verfahren typgeprüft wurden.
Ob sich dadurch ein besseres Argument für einen gewünschten Entfall der Unterfahrschutzeinrichtungen ergibt, ist sicher sehr Prüferabhängig. Ein reiner Verweis auf die Fahrzeugklasse "Geländefahrzeug" muß da noch lange nicht ausreichen.
Pirx