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LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-25 16:40:36
von Ifa-Michel
Hallo
Am 10.9 2016 enden die neuen Spielregeln für die Eintragung der 95 Nummer in der Fahrerlaubnis
Wer die Nummer brauch und wer nicht muß sich mal schlau machen und seinen Führerschein schauen
Solle aber ganz schön hohe Strafen dafür geben und das rückwirkend
Ich muß mich da auch erst mal um meine kümmern
Grüße aus der
Rabenau
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-25 16:49:45
von Flammkuchenklaus
Nur wer seine Brötchen damit verdient ist davon betroffen.
http://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downl ... cationFile
Für das private Womo brauchst du nur den passenden Führerschein
Klaus
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-25 17:56:25
von lura
Auch für den Transport deiner eigenen Sachen mit dem Lkw brauchst Du keine Quali

Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-25 18:03:07
von Flammkuchenklaus
So steht es in obigem Link
und noch eine Reihe weiterer Ausnahmen
1.2.9 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 BKrFQG
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des BKrFQG sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Wer aber unter die Ausnahmen nicht fällt und dessen Führerschein demnächst zu der Verlängerung ansteht
siehe BAG;
Es besteht die Möglichkeit, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, da Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, den ersten Weiterbildungsnachweis erst bis zum 10. September 2015 bzw. 10. September 2016 erbringen müssen, sofern die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet
Das dumme daran ist:
Dies ist eine Nationale Regelung ,das kann Stoff zu einer sehr einseitigen Diskussion mit der Rennleitung im Ausland geben
Klaus
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-25 19:28:44
von seppr
Bei Fahrzeugen gilt doch, dass das Gastland die Anforderungen des Herkunftslandes, also die Zulassung dort akzeptiert.
Ist das bei der Fahrerlaubnis nicht so? Ich meine natürlich Europa und nicht China.
Sepp
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-25 19:44:49
von harobo
Hallo aus Bonn
..hier bin ich aber jungfräulich, ich muss meinen CE in 06.2016 verlängern lassen..was muss ich denn jetzt, hier nicht gewerblich beachten?
..hab mir vor 2 Wochen für einen Schrank Transport einen Umzugswagen 7,50 Tonnen bei Herz geliehen, die wollten von mir eine Fahrerkarte...was ist das? Bin dann ohne FK gefahren
...immer auf dem Bild-Schirm...am Tacho ...hallo keine Fahrerkarte.. hallo keine Fahrerkarte..
man UPDATE mich bitte...
Herzlichst Hans
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-25 22:23:13
von Kami
Hallo Hans,
Gewerblich musst du stecken, privat bist du bisher bis 7,5t frei. Die Fahrerkarte kannst du wenn du willst beantragen und bekommst diese - einen aktuellen Kartenführerschein vorrausgesetzt - auch ohne die 95 im Führerschein. Sofern jemand vor dem magischen Datum seinen Führerschein erteilt bekommen hat - besitzt er die Grundquali - einfach so. Will man nun irgendwann Gewerblich fahren so muss man halt seine Fortbildung machen und die 95 beantragen. (Grundquali verfällt nicht)
Gruss
Kami
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 1:07:08
von mangusta
Kami hat geschrieben:Hallo Hans,
Gewerblich musst du stecken, privat bist du bisher bis 7,5t frei. Die Fahrerkarte kannst du wenn du willst beantragen und bekommst diese - einen aktuellen Kartenführerschein vorrausgesetzt - auch ohne die 95 im Führerschein. Sofern jemand vor dem magischen Datum seinen Führerschein erteilt bekommen hat - besitzt er die Grundquali - einfach so. Will man nun irgendwann Gewerblich fahren so muss man halt seine Fortbildung machen und die 95 beantragen. (Grundquali verfällt nicht)
Gruss
Kami
Hallo Kami,
verstehe nur ...
was genau ist jetzt die "95" , was das "magische Datum" und was die "Grundquali"?
Gruß
Rolf
(der noch einen alten Klasse "2" Führerschein hat und brav alle 5 Jahre zum Amtsarzt gelaufen ist)
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 7:12:27
von Bahnhofs-Emma
Hallo Rolf,
such mal hier unter "Ziffer 95", dann hast Du reichlich Lesestoff.
Grüße
Marcus (zu früh)
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 8:00:31
von Prickel
hätte da auch eine Frage:
alte Klasse 3 und Umschreiben auf Kartenführerschein.
Mit Gesundheitszeugnis und Augencheck kann man ja so auf 18,5 to Gesamtzuggewicht kommen.
Aber die Altersgrenze nervt, denn, wenn man das nicht früh genug macht und den 50sten Geburtstag gefeiert hat, geht das nicht mehr.
Stimmt das? Oder ist ab 50 die Umschreibung doch möglich?
Wir kennen ja noch diese kleinen Sattelzüge, die mit Klasse 3 gefahren wurden.
Wie schwer waren die? Wie ist das heute nach Umschreibung des alten Lappens wenn man knapp Ü50 ist???
VG Tom
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 9:46:37
von TA-Biker
Hallo
Also aus eigener Erfahrung kann ich sagen:
Ich habe meinen CE Führerschein dieses Jahr im Mai gemacht und darf so ziemlich nix damit anfangen. Bis zu dem Tag an dem ich meinen LKW bekomme (ok, kommt jetzt doch schneller als gedacht) wollte ich mir die Zeit vertreiben hin und wieder als LKW Fahrer aushelfen, und damit in der Übung mit den großen Fahrzeugen zu bleiben. Nix da!
-Leerfahrten Ja
-Überführungsfahrten/Werkstattfahrten JA
-Alles andere Nein
Die 95 im Führerschein sagt aus das man die BKF (Berufskraftfahrer Ausbildung) hat. Wer also seinen Führerschein vor dem Datum X bekommen hat, hat die automatisch eingetragen bekommen. Wer so wie ich seinen Führerschein jetzt erst gemacht hat muss um die 95 zu bekommen eine BKF Ausbildung machen mit anschließender Prüfung. Nach Aussage meines Fahrlehrers ca. 140 Theoriestunden + Prüfung.
Die Fahrerkarte ist nur die moderne Version der Tachoscheibe/Fahrtenschreiber. Also das Dokument wo die Lenk- und Pausenzeiten eingetragen werden. Darf man auch als Privatperson führen, muss man aber nicht.
Die Regelung mit dem BKF finde ich persönlich sehr doof. Ich dürfte in der Erntezeit nichtmal Rüben vom Feld zur Fabrik befördern. Mit einem Trecker der nicht schneller als 40 fährt ja. Sogar mit 2 Anhängern dahinter.
MfG
Jens

Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 10:24:01
von Ulf H
... und wer den alten 3-er hat, spart sich die 140 Stunden Grundqualifikation und bekommt die Ziffer 95 eingetragen, wenn er 5 eintägige Fortbildungen nachweisen kann ...
Gruss Ulf
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 10:31:10
von Prickel
ich stell mal die Frage konkreter:
Jemand ist 51 Jahre alt und hat noch den alten 3er Lappen.
Nun möchte er einen Sattelzug fahren dürfen.
Was muss er machen um mit möglichst großem zul. Gesamtgewicht fahren zu dürfen und wie hoch ist es dann? NICHT gewerblich!
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 10:36:51
von Ulf H
für gewerblich:
... Gesundheitsprüfung ...
... Umschreiben auf Kartenführerschein und Klasse CE79 ...
... Sattelzug darf INSGESAMT nur 7,5 t haben, da er als 1 Fahrzeug zählt ...
... 5 eintägige Fortbildungen und Ziffer 95 ...
... Fahrerkarte beantragen ...
für privat
... eigentlich nichts, denn egal ob Fürhrerschein umgeschrieben oder nicht, der Sattelzug darf immer nur 7,5 t Gesamt haben ...
Gruss Ulf
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 13:41:01
von Pirx
Ulf H hat geschrieben:für gewerblich:
... Umschreiben auf Kartenführerschein und Klasse CE79 ...
Umschreibung "alter Dreier" auf "CE79" geht meines Wissens nur vor Erreichen des 50. Lebensjahrs. Hat man es bis dahin verschlafen, ist das Recht auf CE79 verfallen.
Hat man rechtzeitig vor Erreichen des 50. Lebensjahrs auf CE79 umgeschrieben, aber vergessen, mit 50 die Gesundheitsprüfung zu machen und den Führerschein zu verlängern, gibt es meines Wissens eine Schonfrist, innerhalb der man das nachholen kann. Dazu am besten die zuständige Führerscheinstelle befragen, das könnte je nach Wohnort unterschiedlich gehandhabt werden.
Pirx
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 13:52:26
von Wüstling
der Sattelzug darf immer nur 7,5 t Gesamt haben ...
war da nicht noch was mit Anhänger mit einer Achse bzw. Doppelachse <1m Abstand und Gewicht Faktor 1,5 mal Fahrzeuggewicht?
D.h. bei 7,5 to einen 11 to Anhänger ziehen.
Gruß
Ralf
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 13:58:52
von egn
Hier gibt es eine schöne Zusammenfassung.
Und da steht auch, dass man mit dem Klasse 3 Führerschein nur Sattelzüge bis 7,5 t zGM fahren darf, mit dem umgeschriebenen C1E dagegen Sattelzüge bis 12 t zGM.
Mit C79 geht der Sattelzug dann bis 18,5 t zGM, allerdings mit insgesamt nur 3 Achsen.
Die Möglichkeiten der Umschreibung bzw. des Umtauschs waren zunächst zeitlich begrenzt. Nach § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV entfiel die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt), sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 1998 bzw. - sofern sie das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden - nicht bis zum 1. Januar 2001 hatten umstellen lassen. Bei einer späteren Umstellung wird nur noch die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen bis 7,5 to. zGG bzw. von Gespannen bis 12 to. zGG erworben, es sei denn, der Betroffene unterzieht sich den medizinischen und augenärztlichen Untersuchungen (im 5-Jahres-Rhytmus).
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 14:05:01
von Ulf H
Wüstling hat geschrieben:der Sattelzug darf immer nur 7,5 t Gesamt haben ...
war da nicht noch was mit Anhänger mit einer Achse bzw. Doppelachse <1m Abstand und Gewicht Faktor 1,5 mal Fahrzeuggewicht?
D.h. bei 7,5 to einen 11 to Anhänger ziehen.
... ja, das stimmt für Anhänger ... dort gilt Zugfahrzeug 7,5 t, Anhänger 11,25 t ...
... ABER Sattelzug gilt in diesem Falle nicht als LKW und anhänger, daher gelten die 7,5 t für den gesamten Sattelzug ... und schwups hat man nen Sprinter-mit-Schubakarrenreifenauflieger-Sattelzug als das, was der Führereschein hergibt ...
Gruss Ulf
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 14:11:20
von egn
Ich muss mich korrigieren, denn in Anlage 9 der FeV steht mittlerweile:
79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
Re: LKW-Führerschein
Verfasst: 2015-10-27 17:03:07
von Prickel
klare Antwort!!! habt Dank
Wär ja auch zu schön gewesen, alter 3er mit Augen und Ohrencheck und dann auf 12 oder gar 18,5 to als Sattelzug...
Bei mobile ist grad ein einachsiger Auflieger, schon ausgebaut mit 12,4 Meter Länge...
Was solls, muss der Mann halt auch den großen Lappen haben.
VG Tom