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Beitrag
von HaraldS50 » 2022-04-29 15:12:32
So, die Frage ist offiziell beantwortet und alles ist gut, bis auf die Stellungnahme des MWVLW
Zitat:
Sehr geehrter Herr S...,
wie bereits Kollege H... von der BAG kann ich für den Einbau der Lithium-Ionen-Batterien ebenfalls auf den Unterabschnitt 1.1.3.7 b) Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie verweisen. Die Vorschriften des ADR gelten hierbei nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist. Wenn Sie die Lithium-Ionen-Batterien, wie Sie mir telefonisch mitteilten, zur privaten Verwendung nur zum Betrieb eines Kühlschrankes in Ihrer „Wohn-Kabine“ verwenden, ist die Anwendung dieser Freistellungsregelung möglich.
Wie ich dem E-Mailverkehr allerdings entnehmen kann, wollen Sie die Lithium-Ionen-Batterien selbst vom Verkäufer abholen. Für diesen Fall stehen wir noch im Austausch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) in Mainz um abschließend zu klären, ob bei einer solchen Batterie noch von einem einzelhandelsgerecht abgepackten Gut gesprochen werden kann. Aus unserer Sicht ist dies nicht mehr der Fall. Sollte uns das MWVLW dies bestätigen, ist die Freistellung nach 1.1.3.1 a) ADR nicht anwendbar und ein ADR Transport durchzuführen. Laut Angaben des Herstellers wiegen die genannten Batterien 5,2 kg (+/-150 g), gehen wir im worst case daher von 5,35 kg aus. Die Lithium-Ionen-Batterien werden laut Angaben des Herstellers als UN 3480 versendet und fallen somit in die Beförderungskategorie 2, womit die Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 kg beträgt. Wenn Sie nur Güter der Beförderungskategorie 2 befördern würden, wäre die höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit, hier 333 kg, zu beachten. Mit 16 Batterien á 5,35 kg wären Sie mit einer Beförderungseinheit dann bei 85,6 kg und könnten somit die Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden nach 1.1.3.6 ADR anwenden. Für den Eigentransport verweise ich dann auf die Nichtanwendung der Vorschriften nach 1.1.3.6.2 ADR und die darin enthaltenen Ausnahmen.
Schlussfolgerung:
Im Shelter als Energieversorgung von Geräten keine Markierung am Shelter nötig, obwohl Ladung.
Bei reinem Transport, zB. Abholung beim Verkäufer mit Anhänger, bis 333kg privat zulässig, aber mit Markierung. Ab 333kg brauchts nen Fahrer mit Schoi.
Genau das wollte ich ja wissen.
Grüße aus der Pfalz
Harald