auflaufbremse

alles, was nicht in die übrigen Technik-Kategorien passt

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hanomakker
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auflaufbremse

#1 Beitrag von hanomakker » 2008-05-30 14:28:51

hallo leute

gibt es eigentlich inrgendeine beschränkung, zb in der tonnage, wo eine auflaufbremseinrichtung nicht mehr zulässig ist?

such ja einen anhänger und aus ermangelung einer druckluftanlage kommt ja nur die bremseinrichtung in frage.

viele grüsse

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Kami
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#2 Beitrag von Kami » 2008-05-30 14:40:23

§41 stvzo

(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,

3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt. Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn

1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,

2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,

3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.

(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

Gruss

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#3 Beitrag von osterlitz » 2008-05-30 14:41:14

gelöscht: du warst schneller..

Grüße,
Stefan
Zuletzt geändert von osterlitz am 2008-05-30 14:42:14, insgesamt 1-mal geändert.
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#4 Beitrag von hanomakker » 2008-05-31 10:52:54

hmmmm.... danke derweil.


passt mir jetzt net so ganz, aber ist eindeutzig....

viele grüsse

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#5 Beitrag von Kami » 2008-05-31 11:26:01

für welches auto?
kannst du da keine Anhängerbremse nachrüsten?

Gruss


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#6 Beitrag von hanomakker » 2008-05-31 20:17:38

hi

ja fürn steier, der hatte nur einkreis und die wurde einem tüvprüfer zum opfer....

der eintonner vom bund ist zwar schön, aber ich mag den hohen schwerpunkt (beladen) nicht und ich bin doch zu faul alles 1,20m hoch zu wuchten. wär halt nur ne notlösung, aber immernoch besser wie garnix....

viele grüsse

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#7 Beitrag von Kami » 2008-05-31 22:02:38

wenn der Schon Einleiterbremse ahtte, kann man doch anstelle des einleitungs Anhängersteuerventils ein Zweileitungs-ASV verbauen

Gruss

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