Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
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Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Hallo Forum!
Nachdem es in dem Thread zur Reparatur einer defekten Einspritzpumpe ja irgendwie dann um die rechtlichen Folgen einer Leistungssteigerung ging, hier mal mein Senf dazu.
Ich habe mir zu dem Thema schon vor vielen Jahren zwei Bücher zugelegt:
a.) "Änderungen an Auto und Motorrad", Kling/Kermer/Meier/Kienzle, TÜV-Verlag, 1984
b.) "§19 StVZO - Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis", Konitzer/Wehrmeister, Kirschbaum-Verlag, 2009
Daraus ergibt sich:
1.) §13 FZV enthält eine Mitteilungspflicht an die Zulassungsbehörde bei Änderung der Nennleistung. Kommen Fahrzeughalter und/oder -Eigentümer der Meldepflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde (wenn sie denn etwas von der Änderung weiß) den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
2.) Die Betriebserlaubnis erlischt generell, wenn eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens gegenüber den in der Betriebserlaubnis zugrunde gelegten Grenzwertanforderungen eintritt. Grundsätzlich ist bei jeder Leistungssteigerung von einer Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens auszugehen. Es muß daher der Nachweis vorhanden sein oder erbracht werden, daß dem nicht so ist. Ein Gutachten eines aaS ist ausreichend.
3.) Man geht bei einer Leistungssteigerung (PKW, Motorrad, LKW, usw.) von folgenden möglichen Gefährdungen aus:
- kritischeres Fahrverhalten im Bereich der erhöhten Endgeschwindigkeit => sollte für LKW nicht relevant sein, da hier die Endgeschwindigkeit durch sowohl gesetzliche Regelungen als auch (oft bei älteren LKW) die Höchstdrehzahl des Motors, jedoch nicht dessen Leistung bestimmt wird
- Bremswirkung entsprechend der neuen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr ausreichend => siehe oben, für LKW nicht relevant
- Überbeanspruchung von Fahrwerks- und Karosserieteilen
- Reifen nicht ausreichend für die neue Höchstgeschwindigkeit => siehe oben, für LKW nicht relevant
- Verschlechterung der Feuersicherheit durch unsachgemäße Ausführung von ggf. erforderlichen Änderungen an der Kraftstoff- und/oder Abgasanlage => ordungsgemäß ausführen, dann kein Problem
- Bei Steigerung der Motorleistung um mehr als 20% ist ein Betriebsfestigkeitsnachweis für das umgerüstete Fahrzeug erforderlich; alternativ gilt eine entsprechende Freigabe des Fahrzeugherstellers => mit Maßnahmen an der Einspritzpumpe allein dürften die 20% nicht zu überschreiten sein. Bei Leistungssteigerungen über 20% (z.B. von 110 auf 150 PS) könnte der Hinweis hilfreich sein, daß das selbe Fahrzeug vom Fahrzeughersteller wahlweise mit z.B. 110, 130 oder 168 PS lieferbar war
- der Anzeigebereich des Geschwindigkeitsmessers muß der neuen Höchstgeschwindigkeit entsprechen => siehe oben, für LKW nicht relevant
Pirx
Nachdem es in dem Thread zur Reparatur einer defekten Einspritzpumpe ja irgendwie dann um die rechtlichen Folgen einer Leistungssteigerung ging, hier mal mein Senf dazu.
Ich habe mir zu dem Thema schon vor vielen Jahren zwei Bücher zugelegt:
a.) "Änderungen an Auto und Motorrad", Kling/Kermer/Meier/Kienzle, TÜV-Verlag, 1984
b.) "§19 StVZO - Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis", Konitzer/Wehrmeister, Kirschbaum-Verlag, 2009
Daraus ergibt sich:
1.) §13 FZV enthält eine Mitteilungspflicht an die Zulassungsbehörde bei Änderung der Nennleistung. Kommen Fahrzeughalter und/oder -Eigentümer der Meldepflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde (wenn sie denn etwas von der Änderung weiß) den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
2.) Die Betriebserlaubnis erlischt generell, wenn eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens gegenüber den in der Betriebserlaubnis zugrunde gelegten Grenzwertanforderungen eintritt. Grundsätzlich ist bei jeder Leistungssteigerung von einer Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens auszugehen. Es muß daher der Nachweis vorhanden sein oder erbracht werden, daß dem nicht so ist. Ein Gutachten eines aaS ist ausreichend.
3.) Man geht bei einer Leistungssteigerung (PKW, Motorrad, LKW, usw.) von folgenden möglichen Gefährdungen aus:
- kritischeres Fahrverhalten im Bereich der erhöhten Endgeschwindigkeit => sollte für LKW nicht relevant sein, da hier die Endgeschwindigkeit durch sowohl gesetzliche Regelungen als auch (oft bei älteren LKW) die Höchstdrehzahl des Motors, jedoch nicht dessen Leistung bestimmt wird
- Bremswirkung entsprechend der neuen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr ausreichend => siehe oben, für LKW nicht relevant
- Überbeanspruchung von Fahrwerks- und Karosserieteilen
- Reifen nicht ausreichend für die neue Höchstgeschwindigkeit => siehe oben, für LKW nicht relevant
- Verschlechterung der Feuersicherheit durch unsachgemäße Ausführung von ggf. erforderlichen Änderungen an der Kraftstoff- und/oder Abgasanlage => ordungsgemäß ausführen, dann kein Problem
- Bei Steigerung der Motorleistung um mehr als 20% ist ein Betriebsfestigkeitsnachweis für das umgerüstete Fahrzeug erforderlich; alternativ gilt eine entsprechende Freigabe des Fahrzeugherstellers => mit Maßnahmen an der Einspritzpumpe allein dürften die 20% nicht zu überschreiten sein. Bei Leistungssteigerungen über 20% (z.B. von 110 auf 150 PS) könnte der Hinweis hilfreich sein, daß das selbe Fahrzeug vom Fahrzeughersteller wahlweise mit z.B. 110, 130 oder 168 PS lieferbar war
- der Anzeigebereich des Geschwindigkeitsmessers muß der neuen Höchstgeschwindigkeit entsprechen => siehe oben, für LKW nicht relevant
Pirx
Der mit der Zweigangachse: 15 Vorwärtsgänge, 3 Rückwärtsgänge, Split, Schnellgang, Differentialsperre
---
"Immer bedenken: Hilfe ist keine Einbahnstrasse, Geholfen-Werden ist kein Recht und es liegt an jedem selbst, inwieweit er sich hier in der Gemeinschaft (die im Extremfall so einiges gemeinsam schafft) involviert und einbringt."
Ein Unimog-Fahrer.
---
"Immer bedenken: Hilfe ist keine Einbahnstrasse, Geholfen-Werden ist kein Recht und es liegt an jedem selbst, inwieweit er sich hier in der Gemeinschaft (die im Extremfall so einiges gemeinsam schafft) involviert und einbringt."
Ein Unimog-Fahrer.
Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Ist der Nachweis aufwändig? Ich hab immer Unsummen für sowas im Kopf...Pirx hat geschrieben:Es muß daher der Nachweis vorhanden sein oder erbracht werden, daß dem nicht so ist. Ein Gutachten eines aaS ist ausreichend
Pirx
Gruß
Stefan
Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
für nen pkw roundabout 1800€ - bei nem lkw muss der Motor auf den Pfüfstand (Ich wüsste kein Institut was nen Fahrprüfstand für LKW hat- wäre zumindest früher möglich gewesen....)
Gruss
Kami
Gruss
Kami
Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Hi,
man muss ganz klar unterscheiden zwischen Leistungssteigerung durch Umbauten und durch Optimierung.
Pumpe schrammen ändert die Nennleistung nicht, genauso wie Kanäle polieren etc. Aufbohren z.B. ändert den Hubraum und verändert den typisierten Aufbau.
"Umbauten" ist sicher ein Begriff, der juristisch anders definiert sein mag, als man normal empfindet..
Grüße,
Stefan
man muss ganz klar unterscheiden zwischen Leistungssteigerung durch Umbauten und durch Optimierung.
Pumpe schrammen ändert die Nennleistung nicht, genauso wie Kanäle polieren etc. Aufbohren z.B. ändert den Hubraum und verändert den typisierten Aufbau.
"Umbauten" ist sicher ein Begriff, der juristisch anders definiert sein mag, als man normal empfindet..
Grüße,
Stefan

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Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
so ist es des öfteren zu lesen - aber wo steht das eigentlich? und: was ist mit "LkW" gemeint? ist ein womo auf LKW-basis ein LKW i.S. des gesetzes?Kami hat geschrieben:... bei nem lkw muss der Motor auf den Pfüfstand (Ich wüsste kein Institut was nen Fahrprüfstand für LKW hat- wäre zumindest früher möglich gewesen....)
Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Zu beachten ist auch die versicherungsrechtliche Seite. Da durch das Tuning eine Gefahränderung ggü. der angegebenen Typschlüsselnummer eintritt, ist dies der Versicherung zu melden. Die Versicherer nehmen meist einen Zuschlag, gehen im Detail aber unterschiedlich damit um. Bei einem PKW wollte meine Versicherung damals 10% Prämienzuschlag pro angefangene 5PS Mehrleistung (!) gemäss Leistungsprüfstand - ich hab's dann bleiben lassen. Im Zweifel also vorher nachfragen; wenn es erst nach einem Unfall der Gutachter am Autowrack herausfindet könnte es sonst eklig werden.
Freundliche Grüße
Kilian
Kilian
Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
So, bischen gegooglet: relevant könnte das (kostenpflichtige) VdTÜV-Merkblatt Kraftfahrwesen 751 sein.
Gelandet bin ich dann bei diesem Dokument: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=& ... 1936,d.ZGU
Aber Achtung, das stammt von einer österreichischen Tuningfirma, wobei sich der österreichische TÜV da sehr am deutschen TÜV zu orientieren scheint (z.B. hier, selbes Merkblatt, aber anderes Thema: http://www.tuev.at/start/browse/en/Webs ... anged=true )
Aber vielleicht gibt es hier ja jemanden, der Zugriff auf dieses Merkblatt hat?
Viele Grüße
Clemens
Gelandet bin ich dann bei diesem Dokument: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=& ... 1936,d.ZGU
Aber Achtung, das stammt von einer österreichischen Tuningfirma, wobei sich der österreichische TÜV da sehr am deutschen TÜV zu orientieren scheint (z.B. hier, selbes Merkblatt, aber anderes Thema: http://www.tuev.at/start/browse/en/Webs ... anged=true )
Aber vielleicht gibt es hier ja jemanden, der Zugriff auf dieses Merkblatt hat?
Viele Grüße
Clemens
"Andreas Kiosk" gehört Andrea.
"Andreas' Kiosk" gehört Andreas.
"Andrea's Kiosk" gehört einem Deppen.
"Andreas' Kiosk" gehört Andreas.
"Andrea's Kiosk" gehört einem Deppen.
Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Ist das Wahrosterlitz hat geschrieben:Hi,
Pumpe schrammen ändert die Nennleistung nicht,
Grüße,
Stefan

Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Hi, die Nennleistung ist die Leistung, die der Serienotor nach Berechnung des Konstrukteurs erbringt.. die wird bei der Homologisierung benannt. Für die Angaben gibt es Normen - solange ich in deren Rahmen bleibe (Trübung etc..) ändert sich die Nennleistung nicht.Die tatsächliche Leistung ist etwas anderes.. armdicker Schwarzrauch ändert auch noch nicht die Nennleistung, verstößt aber gegen andere Vorschriften. Konstruktive Änderungen wie Turbo dranhängen führt zu anderer Nennleistung.
Grüße,
Stefan
Grüße,
Stefan

Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Das schrammt am Thema vorbeiosterlitz hat geschrieben:Hi, die Nennleistung ist die Leistung, die der Serienotor nach Berechnung des Konstrukteurs erbringt.. die wird bei der Homologisierung benannt. Für die Angaben gibt es Normen - solange ich in deren Rahmen bleibe (Trübung etc..) ändert sich die Nennleistung nicht.Die tatsächliche Leistung ist etwas anderes.. armdicker Schwarzrauch ändert auch noch nicht die Nennleistung, verstößt aber gegen andere Vorschriften. Konstruktive Änderungen wie Turbo dranhängen führt zu anderer Nennleistung.
Grüße,
Stefan

Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Hi Willi,
dann verstehe ich das Thema nicht ganz - alle möglichen Aspekte stehen schon im anderen Thread bzw im Beitrag von Pirx. Die meisten Aspekte sind abgehakt, ausser Paragraph 13 (Nennleistung) und damit die Frage, welchen Aufwand man mit Messungen und aaS betreiben muss. Was hältst du denn für das Thema (die schulmeisterliche Formulierung mal beiseite)?
Die erste Abgrenzung im Falle der Einspritzpumpe ist ja die Frage, ob das selbe Modell drinbleibt.. wenn ja, hat man keinen eintragungspflichtigen Umbau.. wenn man dann dran rumdreht/drehen lässt, ist die nächste Frage, welche technischen Parameter da gelten.. wenn man von Euro 0 ausgeht, kann man einiges drehen, da man nur über Trübung/CO redet. Bei einem Euro5-Motor/Chiptuning sieht es anders aus, da wird das gesamte Kennfeld eine Rolle spielen..
Grüsse,
Stefan
dann verstehe ich das Thema nicht ganz - alle möglichen Aspekte stehen schon im anderen Thread bzw im Beitrag von Pirx. Die meisten Aspekte sind abgehakt, ausser Paragraph 13 (Nennleistung) und damit die Frage, welchen Aufwand man mit Messungen und aaS betreiben muss. Was hältst du denn für das Thema (die schulmeisterliche Formulierung mal beiseite)?
Die erste Abgrenzung im Falle der Einspritzpumpe ist ja die Frage, ob das selbe Modell drinbleibt.. wenn ja, hat man keinen eintragungspflichtigen Umbau.. wenn man dann dran rumdreht/drehen lässt, ist die nächste Frage, welche technischen Parameter da gelten.. wenn man von Euro 0 ausgeht, kann man einiges drehen, da man nur über Trübung/CO redet. Bei einem Euro5-Motor/Chiptuning sieht es anders aus, da wird das gesamte Kennfeld eine Rolle spielen..
Grüsse,
Stefan

Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Vor EURO 0 gab es bereits Abgaspartikel Angaben, die ein zuhalten warenosterlitz hat geschrieben:Hi Willi,
wenn man von Euro 0 ausgeht, kann man einiges drehen, da man nur über Trübung/CO redet. Bei einem Euro5-Motor/Chiptuning sieht es anders aus, da wird das gesamte Kennfeld eine Rolle spielen..
Grüsse,
Stefan

Diese Kenndaten waren bei LKW Homologationen zur Erlangung einer ABE vom Hersteller/Importeur bereit zustellen!
Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Hallo,
Nehmen wir als Beispiel mal den Unimog 406 bzw. 416 mit OM352 (ohne Turbo). Den gab's anfangs mit einer Nennleistung von 65PS bei 2550 U/min, später in mehreren Etappen bis 84PS bei gleicher Drehzahl. Im 416 von 80PS bei 2800U/min bis 110PS bei 2800U/min. Dies alles bei jeweils völlig baugleichem Motor (von anderen Kühlleitblechen und größerer Kupplung ab 100PS mal abgesehen), völlig gleicher, jedoch nur anders eingestellter Einspritzpumpe. Es ist also problemlos möglich,
a) die Nennleistung von 65 zumindest auf 84PS zu erhöhen, ohne die Nenndrehzahl anzupassen
b) die Nennleistung von 65 auf 110PS zu erhöhen, wenn auch die Nenndrehzahl (in dem Fall = Abregeldrehzahl) angepasst wird, was gleichzeitig auch eine deutlich höhere Endgeschwindigkeit zur Folge hat.
(auch 125PS gab es im 416, dann aber mit 90er statt 80er Pumpe, durch reines Einstellen ohne Umbau ist das dann nicht zu machen)
Gleiches gilt im Prinzip auch für den 710/911/1113, viele andere Unimog-Varianten und weitere Fahrzeuge.
Da sich in Falle b) zusätzlich auch die Endgeschwindigkeit ändert, ist da sowieso eine Eintragung erforderlich. Aber auch im Falle a) ist die Eintragung der Mehrleistung erforderlich.
Noch extremer wird es übrigens, wenn man bei Turbomotoren die Einspritzpumpe "optimiert". Da sind ganz schnell Leistungssteigerungen von deutlich über 20% erreichbar (gehen wir mal von einem Unimog mit OM366A und ab Werk 125 oder 136PS aus, den kann man problemlos nur durch einstellen an der Einspritzpumpe auf über 200PS einstellen). Natürlich ändert sich da auch das Abgasverhalten, da die kleinen Motoren normalerweise keine LDA haben und die aufgedrehten, wenn man nicht die Pumpe gegen eine mit LDA austauscht, im unteren Drehzahlbereich bei Volllast deutlich rußen.
Das "optimieren" der Einspritzpumpe kann man übrigens auf neue Fahrzeuge übertragen mit einem Chiptuning vergleichen. Es wird die Charakteristik der Einspritzung (Menge, bei Bedarf auch Förderbeginn, Maximaldrehzahl) eingestellt. Ob ich das nun per Drehen an einer verplombten und damit gegen verstellen gesicherten Schraube oder durch einspielen neuer Kennfelder auf ein Steuergerät erreiche, spielt dabei keine Rolle. Oder ist hier jemand der Meinung, klassisches Chiptuning wäre nicht eintragungspflichtig? Wohl kaum.
Gruß,
Michael
Dem würde ich mal ganz massiv widersprechen.man muss ganz klar unterscheiden zwischen Leistungssteigerung durch Umbauten und durch Optimierung.
Pumpe schrammen ändert die Nennleistung nicht
Nehmen wir als Beispiel mal den Unimog 406 bzw. 416 mit OM352 (ohne Turbo). Den gab's anfangs mit einer Nennleistung von 65PS bei 2550 U/min, später in mehreren Etappen bis 84PS bei gleicher Drehzahl. Im 416 von 80PS bei 2800U/min bis 110PS bei 2800U/min. Dies alles bei jeweils völlig baugleichem Motor (von anderen Kühlleitblechen und größerer Kupplung ab 100PS mal abgesehen), völlig gleicher, jedoch nur anders eingestellter Einspritzpumpe. Es ist also problemlos möglich,
a) die Nennleistung von 65 zumindest auf 84PS zu erhöhen, ohne die Nenndrehzahl anzupassen
b) die Nennleistung von 65 auf 110PS zu erhöhen, wenn auch die Nenndrehzahl (in dem Fall = Abregeldrehzahl) angepasst wird, was gleichzeitig auch eine deutlich höhere Endgeschwindigkeit zur Folge hat.
(auch 125PS gab es im 416, dann aber mit 90er statt 80er Pumpe, durch reines Einstellen ohne Umbau ist das dann nicht zu machen)
Gleiches gilt im Prinzip auch für den 710/911/1113, viele andere Unimog-Varianten und weitere Fahrzeuge.
Da sich in Falle b) zusätzlich auch die Endgeschwindigkeit ändert, ist da sowieso eine Eintragung erforderlich. Aber auch im Falle a) ist die Eintragung der Mehrleistung erforderlich.
Noch extremer wird es übrigens, wenn man bei Turbomotoren die Einspritzpumpe "optimiert". Da sind ganz schnell Leistungssteigerungen von deutlich über 20% erreichbar (gehen wir mal von einem Unimog mit OM366A und ab Werk 125 oder 136PS aus, den kann man problemlos nur durch einstellen an der Einspritzpumpe auf über 200PS einstellen). Natürlich ändert sich da auch das Abgasverhalten, da die kleinen Motoren normalerweise keine LDA haben und die aufgedrehten, wenn man nicht die Pumpe gegen eine mit LDA austauscht, im unteren Drehzahlbereich bei Volllast deutlich rußen.
Das "optimieren" der Einspritzpumpe kann man übrigens auf neue Fahrzeuge übertragen mit einem Chiptuning vergleichen. Es wird die Charakteristik der Einspritzung (Menge, bei Bedarf auch Förderbeginn, Maximaldrehzahl) eingestellt. Ob ich das nun per Drehen an einer verplombten und damit gegen verstellen gesicherten Schraube oder durch einspielen neuer Kennfelder auf ein Steuergerät erreiche, spielt dabei keine Rolle. Oder ist hier jemand der Meinung, klassisches Chiptuning wäre nicht eintragungspflichtig? Wohl kaum.
Gruß,
Michael
Hauptsache Allrad und 6-Zylinder Diesel-Direkteinspritzer...
Feuerwehr: MB LAF 911 B, Ziegler TLF8/24, Bj. 82
Privat: MB Unimog 406.121, Bj. 70, MB Unimog 403.123, Bj. 83, MB Unimog 435.115 (1300L, BW-SanKoffer), Bj. 88, Audi SQ5, Bj. 20
Feuerwehr: MB LAF 911 B, Ziegler TLF8/24, Bj. 82
Privat: MB Unimog 406.121, Bj. 70, MB Unimog 403.123, Bj. 83, MB Unimog 435.115 (1300L, BW-SanKoffer), Bj. 88, Audi SQ5, Bj. 20
Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
logisch, die nennleistung ist ja auch nur ein produkt aus drehmoment und drehzahlMichaelW hat geschrieben: Es ist also problemlos möglich,
a) die Nennleistung von 65 zumindest auf 84PS zu erhöhen, ohne die Nenndrehzahl anzupassen
(Nm*U/min)/9549, dann kommst auf kw
Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Hallo
Die 10%ige Serienstreuung geht von der homologierten Werks-Einstellung aus, wird die Fördermenge gegenüber der Serieneinstellung verändert, beruht die Leistungssteigerung nicht auf der Serienstreuung sondern auf geänderten Einstellwerten. Die Homologation (ABE) erlischt somit.
Meist reicht das Einstellprotkoll und ein Original-Einstellblatt mit gleichen Einstellwerten als Nachweis für die aktuelle Leistungssteigerung.
die Einstellung gemäß den Pumpendatenblättern werden beim "schrammen" z.T. erheblich überschritten. Dazu werden die Plomben gebrochen und die versiegelten Einstellungen der Hersteller und verändert. Ein zertifizierter Pumpendienst fertigt ein Einstellprotokoll mit den aktuellen Einstellungen an und legt es als späteren Nachweis der Rechnung bei.Pumpe schrammen ändert die Nennleistung nicht,
Die 10%ige Serienstreuung geht von der homologierten Werks-Einstellung aus, wird die Fördermenge gegenüber der Serieneinstellung verändert, beruht die Leistungssteigerung nicht auf der Serienstreuung sondern auf geänderten Einstellwerten. Die Homologation (ABE) erlischt somit.
Meist reicht das Einstellprotkoll und ein Original-Einstellblatt mit gleichen Einstellwerten als Nachweis für die aktuelle Leistungssteigerung.
Gruß Helmut
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Wat wellste maache
Wat soll dä Quatsch
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Wat wellste maache
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Re: Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Hallo,
na dann ab und auf in die Offroad Parks

na dann ab und auf in die Offroad Parks

