Hallo,
nun ist ja seit einiger Zeit die Eintragungspflicht für Anhängekupplungen
entfallen, die eine e-Nummer haben.
Kann mir jemand die Textstelle nennen, wo die Herren Juristen
das niedergeschrieben haben ?
...
e-Nummer
Moderator: Moderatoren
Die Textstelle kann ich Dir leider nicht sagen. Und das hier wirst Du sicher kennen (Info von Rameder):
Clemens
Viele GrüßeMuss die Anhängerkupplung vom TÜV abgenommen werden?
Bei allen Anhängerkupplungen, welche bereits nach europäischer Norm geprüft sind (Prüfzeichen beginnend mit „e“), ist eine TÜV-Abnahme nicht mehr erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die Einbauanleitung der AHK im Fahrzeug mitgeführt wird. Diese dient als ABE. Bei der nächsten Änderung in den Fahrzeugpapieren , wie z.B. Änderung des Wohnsitzes oder Eintragung zusätzlicher Rad-Reifen-Kombination, ist es erforderlich die Anhängerkupplung in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
Bei den Anhängerkupplungen mit einem deutschen Prüfzeichen (M oder F) ist eine TÜV-Abnahme sowie eine sofortige Eintragung nach Montage der AHK in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
Die AHKs mit einer Einzelabnahme (TP-Prüfzeichen) verfügen über ein für jede Anhängerkupplung separat erstelltes Gutachten. Nach Montage der AHK ist eine TÜV-Abnahme und Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
Clemens
"Andreas Kiosk" gehört Andrea.
"Andreas' Kiosk" gehört Andreas.
"Andrea's Kiosk" gehört einem Deppen.
"Andreas' Kiosk" gehört Andreas.
"Andrea's Kiosk" gehört einem Deppen.
Hallo Ingenieur,
In der STVZO habe ich folgende Stellen gefunden.
§19 ...
(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder ...
unter §22 ff steht auch einiges dazu.
Ich hoffe dies sind die Infos die du gesucht hast
Gefunden habe ich diese Informationen unter www.stvzo.de
In der STVZO habe ich folgende Stellen gefunden.
§19 ...
(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder ...
unter §22 ff steht auch einiges dazu.
Ich hoffe dies sind die Infos die du gesucht hast
Gefunden habe ich diese Informationen unter www.stvzo.de
Gruß Michael aus Mömbris
Die Welt ist ein Buch. Wer nie reist, sieht nur eine Seite davon. (Aurelius Augustinus)
Die Welt ist ein Buch. Wer nie reist, sieht nur eine Seite davon. (Aurelius Augustinus)