e-Nummer

Moderator: Moderatoren

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Ingenieur
Allrad-Philosoph
Beiträge: 4645
Registriert: 2006-10-04 4:46:31
Wohnort: Bei Hannover

e-Nummer

#1 Beitrag von Ingenieur » 2011-06-06 1:42:23

Hallo,

nun ist ja seit einiger Zeit die Eintragungspflicht für Anhängekupplungen
entfallen, die eine e-Nummer haben.

Kann mir jemand die Textstelle nennen, wo die Herren Juristen
das niedergeschrieben haben ?

...
Offizielles Mitglied der Jupiterhilfe e.V.i.G & VEFK bis 110 kV

Benutzeravatar
wayko
Forumsgeist
Beiträge: 6453
Registriert: 2006-10-03 10:29:28
Wohnort: Scheyern

#2 Beitrag von wayko » 2011-06-06 7:40:00

Die Textstelle kann ich Dir leider nicht sagen. Und das hier wirst Du sicher kennen (Info von Rameder):
Muss die Anhängerkupplung vom TÜV abgenommen werden?

Bei allen Anhängerkupplungen, welche bereits nach europäischer Norm geprüft sind (Prüfzeichen beginnend mit „e“), ist eine TÜV-Abnahme nicht mehr erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die Einbauanleitung der AHK im Fahrzeug mitgeführt wird. Diese dient als ABE. Bei der nächsten Änderung in den Fahrzeugpapieren , wie z.B. Änderung des Wohnsitzes oder Eintragung zusätzlicher Rad-Reifen-Kombination, ist es erforderlich die Anhängerkupplung in die Fahrzeugpapiere einzutragen.

Bei den Anhängerkupplungen mit einem deutschen Prüfzeichen (M oder F) ist eine TÜV-Abnahme sowie eine sofortige Eintragung nach Montage der AHK in die Fahrzeugpapiere erforderlich.

Die AHKs mit einer Einzelabnahme (TP-Prüfzeichen) verfügen über ein für jede Anhängerkupplung separat erstelltes Gutachten. Nach Montage der AHK ist eine TÜV-Abnahme und Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
Viele Grüße
Clemens
"Andreas Kiosk" gehört Andrea.
"Andreas' Kiosk" gehört Andreas.
"Andrea's Kiosk" gehört einem Deppen.

Benutzeravatar
mike1017A
infiziert
Beiträge: 44
Registriert: 2010-11-09 17:06:54
Wohnort: Mömbris
Kontaktdaten:

#3 Beitrag von mike1017A » 2011-06-06 16:00:49

Hallo Ingenieur,

In der STVZO habe ich folgende Stellen gefunden.

§19 ...
(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile

a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder

b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2. für diese Teile

a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder ...


unter §22 ff steht auch einiges dazu.

Ich hoffe dies sind die Infos die du gesucht hast

Gefunden habe ich diese Informationen unter www.stvzo.de
Gruß Michael aus Mömbris

Die Welt ist ein Buch. Wer nie reist, sieht nur eine Seite davon. (Aurelius Augustinus)

Antworten