Komische Fragen 2: Höhere Leermasse eintragen lassen, muss?

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Transporter
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Komische Fragen 2: Höhere Leermasse eintragen lassen, muss?

#1 Beitrag von Transporter » 2011-01-08 13:43:06

Hallo.

Ja, der Transporter hat komische Fragen, ich weiß.

Ohne beim TÜV etc. nachgefragt zu haben, dachte ich eben, bei den vielen "Umlastungen" die es hier gibt, weiß evtl. jemand auf die Schnelle was dazu.

Muss man eine höher Leermasse des Fahrzeugs zwingend eintragen lassen?

Bei Verboten etc. geht es ja meist um das zGG. Da ist auch klar (bzw. mir erscheint es logisch) das das richtig dazustehen hat, deswegen gibt es ja die Auf- bzw. Ablastungen. Aber vom Leergewicht habe ich noch nie was gehört.

Bei Straßenverboten geht es meist um das tatsächliche Gewicht, manchmal auch um das zGG. Wenn man also davon absieht, das es besser ist alles immer sauber eingetragen zu haben, stellt sich mir die Frage:

Was kann passieren wenn die Leermasse um, was weiß ich, sagen wir mal 600 oder 800kg höher ist als im Schein steht.

Hat jemand da eine Idee zu?

Grüße,

Transporter
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Wombi
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#2 Beitrag von Wombi » 2011-01-08 13:58:56

Hallo Transporter,


Man, man, man..... Du hast wirklich komische Fragen.... :cool:


Meine ganzen Gedankengänge jetzt hier zu schreiben, würden auch zu keiner Antwort führen......


Ich denke, das endet bei einer Paragraphenreiterei .... :(


Gruß, Wombi
Es ist an der Zeit, die Reste der Welt zu entdecken........

15.4.2013, ab da werden wir uns für seeeehr lange Zeit nicht mehr sehen :-))))

Der Urlaub ohne Stress hat begonnen :-))) www.wombi-on-tour.de

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joern
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#3 Beitrag von joern » 2011-01-08 14:58:04

Da fällt mir ein, dass meine Leermasse inzwischen das zGesgew. überschreitet, muss ich noch ändern lassen...
Theoretisch muss man eine höhere Leermasse bestimmt eintragen lassen, sonst stünde sie ja nicht im Schein. Aber wem sollte das jemals auffallen?
(Und ist überhaupt Dein Ofen eingetragen??)
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jonson
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#4 Beitrag von jonson » 2011-01-08 15:05:26

Vergiss es einfach und gut is solange Du unterm zgg bist ist doch alles ok...
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Transporter
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#5 Beitrag von Transporter » 2011-01-08 15:28:39

Ja, also der Grund der Überlegung ist folgender (nette Hinweise auf den großen Schein sind durchaus angebracht wenn auch wenig hilfreich, da im Moment finaziell nicht machbar):

Wenn ich einen zweiachsigen Anhänger an mein Fahrzeug hänge, darf der (so habe ich das bis jetzt nachgeschlagen) Gesamtzug nicht über 12t liegen und der beladenen Hänger darf nicht schwerer als die Leermasse des Zugfahrzeugs sein, so diese Kombination noch mit dem CE79 gefahren werden soll.

Also stellt sich die Frage (die sicherlich in Wombis Befürchtungen ausarten kann): Gilt die eingetragene Leermasse oder, wie so häufig auf der Straße, die tatsächliche Leermasse?

Da der Hänger im Zweifels-/Streitfalle sowieso gewogen werden muss, kann man das zum Beweis auch gleich mit dem Zugfahrzeug machen, so das tatsächliche Gewicht ausschlaggebend ist. Die Leermasse eines "WoMo" dürfte durch Aussteigen der Mitfahrer und ausladen des Bordwerkezuges ja schnell hergestellt sein.

Letztlich geht es bei der Geschichte um einen einmaligen Umzug und es wäre für mich intressant wie im Zweifelsfalle der Rennleitung argumentativ zu begegnen wäre.

Grüße,

Transporter.
Zuletzt geändert von Transporter am 2011-01-08 15:31:18, insgesamt 1-mal geändert.
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#6 Beitrag von tauchteddy » 2011-01-08 15:32:47

Ich würde sagen, wie bei der Gesamtmasse: es gilt, was in den Zulassungsbescheinigungen steht. Zwingend eintragen lassen muss man sie nicht, sonst gäbe es keine Fahrzeuge, bei denen im Schein, dass die Leermasse je nach Ausstattung ab x kg ist.
Zuckerbrot ist aus.

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#7 Beitrag von tauchteddy » 2011-01-08 15:51:46

Transporter hat geschrieben:Wenn ich einen zweiachsigen Anhänger an mein Fahrzeug hänge, darf der (so habe ich das bis jetzt nachgeschlagen) Gesamtzug nicht über 12t liegen und der beladenen Hänger darf nicht schwerer als die Leermasse des Zugfahrzeugs sein, so diese Kombination noch mit dem CE79 gefahren werden soll.
Ich glaube, da ist noch ein Fehler drin: nicht "der beladene Anhänger darf nicht schwerer als", sondern "die zGM des Anhängers darf nicht höher als" die Leermasse des Zugfahrzeugs sein.
Also z.B. Leermasse 5t, zGM Anhänger 6t, tatsächliches Gewicht Anhänger 4,5t = nicht erlaubt ...
Zuckerbrot ist aus.

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#8 Beitrag von Ulli » 2011-01-08 16:15:35

Transporter hat geschrieben: Da der Hänger im Zweifels-/Streitfalle sowieso gewogen werden muss...
nee, muss er nicht.
Bei C1E darf die zulässige GM des Anhängers (unabhängig von der Beladung) die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.

Wenn dein Deutz eine zGM von 7,5to hat darfst du einen Anhänger (der nicht unter CE79 fällt) mit einer zGM von max. 4,5to anhängen, auch wenn von der Leermasse des Deutz mehr möglich wäre (12to-Grenze).

Gruß Ulli

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#9 Beitrag von Transporter » 2011-01-08 16:16:51

Nagut. Das man den Hänger ablasten muss is nicht schlimm und spart dann bei Anmeldung das Geld für Eintragung locker wieder rein.

Und dann evtl. das Leergewicht Zugfahrzeug erhöht eintragen lassen, ich wollte sowieso mal wieder auf die Waage. Mal sehen was das gibt...

Grüße,

Transporter.
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