Fahrtenschreiber.

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egn
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#31 Beitrag von egn » 2010-09-29 14:47:13

Filly hat geschrieben:Hm... wieso Anfrage?
Vielleicht weil ich nicht in der Nähe einer Kienzle Niederlassung wohne?

Zudem kostet die Packung bei diagrammscheiben.net nur 9,75/Pkg.
Zuletzt geändert von egn am 2010-09-29 14:47:37, insgesamt 1-mal geändert.

uuu
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#32 Beitrag von uuu » 2010-09-29 16:56:23

Ähem...
nochmal den Quirl reinhalten.
Bin kein Jurist und wenn ich das richtig verstehe :angel:
(für Fahrzeuge über 7,5 t):

VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 -> Lenk und Ruhezeiten.
"Artikel 2":
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im
Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige
Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger
3,5 t übersteigt, oder
b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung
von mehr als neun Personen einschließlich des
Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu
diesem Zweck bestimmt sind.
-> Artikel 3 = Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
==> Wir fallen aber als Privatfahrer sowieso nicht in Artikel 2 :eek:

Vorschrift zur Installation eines Kontrollgerätes

§57a StVZO Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Dies gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind,

und

5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) genannt sind.
==> (1).1 Ja, weil > 7,5 t
==> (1).3 Nein, weil meist weniger als 8 Personen

ich verstehe den §57a StVZO als Nationale Umsetzung von
VERORDNUNG (EG) Nr. 3821/85 -> Kontrollgerät im Straßenverkehr.

Schlussfolgerung:
aus §57a bzw. EG 3821 folgt, dass ein Fahrtenschreiber vorhanden sien muss.
aus EG 561 folgt das wir keine Lenk- und Ruhezeiten haben.

Also: Erforderlich aber keine Lenk- und Ruhezeiten.

Sehe ich das richtig ?

LG
Ulrich

PS: Interesant ist auch Abs. 3 von §57a wegen Austausch. Danach dürfte dann, und nur dann, ein Neuartiges EG-Kontrollgerät erforderlich sein, wenn die gesamte Einheit, also Geber, Welle und Anzeigegerät nicht mehr repariert werden kann. siehe Kommentar hier

PPS. Diese Seite ist ganz nett was die Gesetze angeht:bag

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egn
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#33 Beitrag von egn » 2010-09-29 17:57:52

uuu hat geschrieben: (für Fahrzeuge über 7,5 t):
Wohnmobil oder LKW?
-> Artikel 3 = Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
==> Wir fallen aber als Privatfahrer sowieso nicht in Artikel 2 :eek:
Da steht nirgends was von Privatfahrer!

Auch als Privatfahrer beförderst Du Güter mit einem LKW.


==> (1).1 Ja, weil > 7,5 t
==> (1).3 Nein, weil meist weniger als 8 Personen
Die Aufzählung ist eine Oder-Verknüpfung.
Also: Erforderlich aber keine Lenk- und Ruhezeiten.

Sehe ich das richtig ?
Wohnmobil ja, LKW und möglicherweise andere SoKFz nein.

uuu
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#34 Beitrag von uuu » 2010-09-29 18:26:45

Zitat (uuu):

(für Fahrzeuge über 7,5 t):


Wohnmobil oder LKW?
Ok, hätte Womo noch einfügen sollen.

Dennoch
Zitat:

-> Artikel 3 = Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
==> Wir fallen aber als Privatfahrer sowieso nicht in Artikel 2


Da steht nirgends was von Privatfahrer!

Auch als Privatfahrer beförderst Du Güter mit einem LKW.
Nein mit Privatfahrer meine ich (1).1 und das ist die Kernfrage.
Güterverkehr == gewerblicher Güterverkehr ?
Die Verordnung (und viele weitere) bezieht sich in den Vorbemerkungen auf den Schutz der Arbeitnehmer (und zur Erhöhung der Sicherheit -OK-) etc. in den Vor bemerkungen wird merfach von Arbeitsverhältnissen gesprochen und wenn ich die Verordnung zur Aufbewahrung von Dokumenten des Fahrtenschreibers quer lese, lese ich fast nur was von Fahrer und Arbeitgeber bzw. Unternehmer.

Da ist sicherlich eine professionelle juristische Interpretation sinnvoll.

Zitat:

==> (1).1 Ja, weil > 7,5 t
==> (1).3 Nein, weil meist weniger als 8 Personen


Die Aufzählung ist eine Oder-Verknüpfung.
Jau

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Zitat:

Also: Erforderlich aber keine Lenk- und Ruhezeiten.

Sehe ich das richtig ?


Wohnmobil ja, LKW und möglicherweise andere SoKFz nein. 
Resüme:
Wohnmobile >7,5t : Fahrtenschreiber ohne Lenk- und Ruhezeiten
Allse andere : Jurist fragen oder hoffen.


LG
Ulrich

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