
Gibt es überhaupt einen Allrad-LKW-mit Doka den man mit einem ausgebauten Nato-Shelter unter 7,49 Tonnen bekommt.
Gr. Führerschein soll hier nicht diskutiert werden

Gruß
Stephan
Moderator: Moderatoren
Hi,Bahnhofs-Emma hat geschrieben:Hallo,
gerade nochmal drüber gestolpert. Frag doch mal Gerold (dd99sg) nach den Daten seines Steyrs, das müsste ziemlich genau das sein, was Du suchst. Den hat er allerdings neu und ist damit sehr zufrieden, dieses Exemplar steht wohl nicht zur Verfügung.
Grüße
Marcus
Mit in das Gewicht einberechnet werden 75 kg pro eingetragenen Sitzplatz, die vollen Kraftstofftanks aber nur die leeren Wasser und Abwassertanks
Mir auch ...Wombi hat geschrieben:Mit in das Gewicht einberechnet werden 75 kg pro eingetragenen Sitzplatz, die vollen Kraftstofftanks aber nur die leeren Wasser und Abwassertanks
Das wäre mir ganz neu.........
Gruß, Wombi
Schteffl hat geschrieben:So kenn ich das aber auch...
als ich meinen IVECO damals zum Wohmo umgemeldet habe war es auch so.
Sprittank musste Voll sein, alle anderen Tanks durften leer sein.
Abgenommen wurde er beim TÜV Garching.
Dürfte nicht so ganz stimmen, denn WoMos zwischen 3,5t und 7,5t müssen meines Wissens nach ab dem 6. (?) Jahr jedes Jahr zur HU. Oder hat sich da auch schon wieder was geändert?Auch für ein Wohnmobil stehen Pflichtprüfungen an.
Bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen
muss es nach drei Jahren das erste Mal zur Hauptuntersuchung
und anschließend im Zwei-Jahres-Turnus. Bei
höheren Gesamtgewichten bis zu 7,5 Tonnen ist eine
solche Untersuchung von Anfang an in Zwei-Jahres-
Abständen geboten.
Also, für die Flüssigkeiten heisst das:§42 StVZO, Absatz 3 hat geschrieben:(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90% gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100% gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.