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Beitrag
von magic » 2008-12-16 16:01:11
Hier mal ein kleiner Auszug aus der StVZO
Paragrafen 49a - 53d
Front LKW (Weiß):
2 Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht, 2 Begrenzungsleuchten, 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten im Scheinwerfer möglich, 2 Umrissleuchten, 2 Parkleuchten, Parkwantafel, 2 nebelscheinwerfer (auch hellgelb möglich)
Seite LKW (gelb):
Rückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten (unter 6m Fahrzeuglänge erlaubt, ab 6m Länge vorgeschrieben), retroreflektierende gelbe Streifen, Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern sind durchgängig über die gesamte Länge durch gelbes retroreflektierendes Material zu kennzeichnen
Heck LKW (rot):
2 Umrissleuchten, 2 Parkleuchten, Parkwantafel, 1 oder 2 Rückfahrscheinwerfer (weiß), mind. 2 Schlussleuchten, mind. 2 Bremsleuchten, zusätzlich 2 hochgesetzte Bremsleuchten möglich, Rückstrahler (nicht dreieckig), 1 oder 2 Nebelschlussleuchten
Anmerkung:
Außerdem sind 1 Suchscheinwerfer und mehrere Arbeitsscheinwerfer an ihrem Fahrzeug zulässig. Achtung: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen beim Benutzen dieser Scheinwerfer nicht geblendet und die Arbeitsscheinwerfer dürfen während der Fahrt nicht benutzt werden. Weitere Beleuchtungen können je nach Größe und Einsatzzweck des Fahrzeuges vorgeschrieben / erlaubt sein.
Schönen Gruß
Niko
Ich bin nicht auf der Welt um zu sein, wie andere mich gerne hätten.