Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

alles, was nicht in die übrigen Technik-Kategorien passt

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Peter R
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Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#1 Beitrag von Peter R » 2012-06-17 23:56:17

Bitte von persönlichem Rat Belehrungen Abstand nehmen
in diesem Artikel geht es AUSSCHLIESSLICH um die gesetzlichen Komponenten, bzw. ob folgender Sachverhalt Bußgeld nach sich zieht.

Jemand fährt mit seinem KleinLKW / BJ 1965 auf der Straße, kommt in eine Verkehrskontrolle, und hat den Gurt nicht angelegt.

-> Hintergrundinfo: das Fahrzeug hatte original keinen Gurt und auch keine Haltepunkte wahren hierfür montiert (wurde also selbst ausgeführt)

BISHER HERAUSGEFUNDEN:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung

Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
-> da das beschriebene Fahrzeug von 1965 keine vorgeschriebenen Sicherheitsgurt hat, sondern freiwillig nachmontierte Sicherheitsgurte, besteht keine Anschnallpflicht ...

-> da das Fahrzeug vor 1970 gebaut wurde, besteht auch keine Nachrüstpflicht

NUN DIE VERSCHÄRFTE VARIANTE

-> Es befindet sich ein Baby unter drei Jahren im Fahrzeug:
Dies ist in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt unter § 21 Personenbeförderung Abs.:

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
Satz 1 nicht anzuwenden,

2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,

3. ist

a. beim Verkehr mit Taxen und

b. bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.


(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse. Beachten Sie auch im Ausland die dort geltenden Sicherungspflichten für Kinder im Auto. Sichern Sie Ihr Kind am besten nach den gültigen deutschen gesetzlichen Regelungen dann dürften Sie im Ausland keine Probleme bekommen.
-> Folglich, Kind unter drei Jahren darf nur mitgenommen werden, wenn ein Sicherheitsgurt vorhanden ist, und sich im "Babysitz" befindet. Kinder über drei Jahren dürfen "normal" mitgenommen werden, also auch unangeschnallt in dem Fahrzeug von 1965 ...

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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#2 Beitrag von akkuflex » 2012-06-18 7:17:20

Was will er uns sagen? :huh:


Meinst du das als Information oder ist da was unklar das erläutert werden soll?

Insgesammt ist das aber aus so mein Wissensstand.

MfG

Martin

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Transporter
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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#3 Beitrag von Transporter » 2012-06-18 8:50:33

Hallo.
Peter R hat geschrieben:in diesem Artikel geht es AUSSCHLIESSLICH um die gesetzlichen Komponenten, bzw. ob folgender Sachverhalt Bußgeld nach sich zieht.
Wenn der Sachverhalt das Befördern eines "solchen Kindes" ist und so Glasklar wie Du das hier darlegst: Ja! Oder war es keine Frage? Dann hätte ich aber noch eine:
-> da das Fahrzeug vor 1970 gebaut wurde, besteht auch keine Nachrüstpflicht
Gilt dieser Satz hier für unsere LKW? Muss ich in einem '76er Gurt nachrüsten? Wäre mir neu...

Grüße,

Transporter
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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#4 Beitrag von TobiasXY » 2012-06-18 10:02:33

Wir haben eine 8 Monatige Tochter und keinen nachgerüsteten Gurt...Ganz ehrlich wir fixieren mit nem Spanngurt einfach die Kinderschale am Sitz und fertig...zählt dies auch? :blush: (ich weiß ist aber jetzt wirklich ernst gemeint)
Thema Ladungssicherung :joke:

Grüße

Tobias

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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#5 Beitrag von x.l. » 2012-06-18 11:03:24

Moin,

aus eben diesem Grund habe ich in mein Auto anständige Sitze und Gurte nachgerüstet. Sonst kriegt man nämlich die Kinder nicht vernünftig mit in den Kindersitzen.

Gibt aber noch etwas anzumerken. Auch wenn keine Gurte vorgeschrieben ist, müssen sie aber angelegt sein wenn sie nachgerüstet wurden und vorhanden sind.

Oben steht zwar dass es nur um gesetzliche Dinge geht... aber ich möchte trotzdem die Versicherungsfrage aufwerfen.

Wenn man nachrüstet sind in der Regel ja die Anschlagpunkte nachgerüstet oder aber neu gebaut. Aber natürlich nicht per Crash-test nachgewiesen und geprüft. Was passiert da im Schadensfall???

Gruß
Axel
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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#6 Beitrag von tonnar » 2012-06-18 12:28:41

Transporter hat geschrieben:Gilt dieser Satz hier für unsere LKW? Muss ich in einem '76er Gurt nachrüsten? Wäre mir neu...
Hey Transporter,
soweit ich weiss, wurde die Gurtpflicht für Lkw (und zu diesem Zweck wurden unsere Laster ja einst gebaut) erst 1992 eingeführt. Demnach braucht man im Alteisen keine Gurte nachzurüsten.
Ist aber nur mein (gefährliches) Halbwissen!

Gruß...

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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#7 Beitrag von Transporter » 2012-06-18 12:28:56

x.l. hat geschrieben:Gibt aber noch etwas anzumerken. Auch wenn keine Gurte vorgeschrieben ist, müssen sie aber angelegt sein wenn sie nachgerüstet wurden und vorhanden sind.
Oben stehts anders, wer hat recht?

Bzw. wie sind die rechtlichen Feinheiten bez. vorgeschriebenen Gurt und eben (für das Fahrzeug) nicht vorgeschriebenem aber nachgerüstetem Gurt? Mir geht es dabei allein um die Rechtslage...

Grüße,

Transporter
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Filly

Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#8 Beitrag von Filly » 2012-06-18 12:40:15

tonnar hat geschrieben:soweit ich weiss, wurde die Gurtpflicht für Lkw (und zu diesem Zweck wurden unsere Laster ja einst gebaut) erst 1992 eingeführt. Demnach braucht man im Alteisen keine Gurte nachzurüsten.
Ich bin mal einem TÜV Mensch begegnet...
Der sagte, ein Wohnmobil ist ein Fahrzeug der Klasse M1 und damit ein Pkw. Deshalb gelten für Wohnmobile (auch wenn das Basisfahrzeug mal ein LKW war), die Vorschriften wie bei Pkw, aaaaalso:
- Gurte an Vordersitzen ab 01.01.1974
- Gurte an Rücksitzen ab 01.05.1979 (wichtig bei Doka)

Wobei dieser Trick über die EU Fahrzeugklasse M1 m.E. nicht ganz sauber ist. Ein Wohnmobil ist ein Fahrzeug der Klasse M1. Auch ein Pkw ist ein Fahrzeug der Klasse M1. Aber nirgendwo steht, daß jedes Fahrzeug der Klasse M1 ein Pkw ist (genausogut könnte jedes M1 dann ein Wohnmobil sein??!!).
Über die EU Fahrzeugklassen ließen sich noch ganz andere Sachen konstruieren, auch zu unserem Vorteil, z.B. das Verkehrsschild "LKW Verbot" bzeieht sich auf alle Fahrzeug außer Pkw und Busse. Wenn Wohnmobil = Pkw, dann dürfte man da durchfahren, egal wie schwer.

Keine Ahnung was letztendlich stimmt, irgendwie ne riesige Grauzone.

Christoph

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Peter R
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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#9 Beitrag von Peter R » 2012-06-18 13:20:22

ich hab mich natürlich nur mit meinem fahrzeug beschäftigt, jedoch habe ich zum einen beim gesetzeslesen ... eben gelesen, bei lkw das jahr 1992 und auch bez. wohnmobil steht extra was im gesetzes text ... was, kann ich nicht mehr sagen

auf Grund der Rückmeldungen, die auch keine anderen Gesetze zitieren, kann man also festhalten, dass in einem Fahrzeug , welches 1965 gebaut wurde und keinen VORGESCHRIEBENEN ! Gurt enthält, auch keine Anschnallpflicht besteht. Busgeld bezüglich.

Der Einwand mit der Versicherung ist berechtigt, mit interessiert aber hier das BuSsgeld.

Dann werden wir mal sehn, was die "Grünen" dazu sagen werden, jedoch ist in der Kontrolle der Zauberlehrsatz: MEIN FAHRZEUG ENTHÄLT KEINE VORGESCHRIEBENEN GURTE; DESHALB AUCH KEINE GESETZTESGRUNDLAGE FÜR BUSSGELD :rock:

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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#10 Beitrag von Letnei » 2012-06-19 15:28:14

Achtung OFFTOPIC!!!
Filly hat geschrieben: .....
Wobei dieser Trick über die EU Fahrzeugklasse M1 m.E. nicht ganz sauber ist. Ein Wohnmobil ist ein Fahrzeug der Klasse M1. Auch ein Pkw ist ein Fahrzeug der Klasse M1. Aber nirgendwo steht, daß jedes Fahrzeug der Klasse M1 ein Pkw ist (genausogut könnte jedes M1 dann ein Wohnmobil sein??!!).
Über die EU Fahrzeugklassen ließen sich noch ganz andere Sachen konstruieren, auch zu unserem Vorteil, z.B. das Verkehrsschild "LKW Verbot" bzeieht sich auf alle Fahrzeug außer Pkw und Busse. Wenn Wohnmobil = Pkw, dann dürfte man da durchfahren, egal wie schwer.

Keine Ahnung was letztendlich stimmt, irgendwie ne riesige Grauzone.

Christoph
In Ö ist mein 12M18 mit 11,5 to HzG ein M1 und ich pfeife (zumindest in Ö) legal!! auf alle reinen LKW Fahrverbote! :rock:

LG Thomas
Steyr ist wenn er trotzdem fährt!

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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#11 Beitrag von Landei » 2012-06-19 23:25:33

In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden.
Da gab es vor einiger Zeit mal in der Fachpresse die Problematik bei historischen Roadstern, die weder über Sicherheitsgurte noch über Rücksitze verfügten. Da müssen die Hasen erst tüchtig auf 151 wachsen oder aus dem gesetzlichen Kindesalter ins Jugendalter übertreten, damit sie mal in einer coolen Karre mitcruisen dürfen. Bis dahin können sie sich auf der 180 PS Sozius/Sozia Bank am elterlichen Rücken festkrallen, da braucht man noch keine Gurte.


Jochen

P.S. ich habe zwar Dreipunkt Gurte nachgerüstet, aber in Gefahrensituationen, in denen ich viel servolenkungslos lenken muss, befreie ich mich vom oberen Gurt, da ich ansonsten nicht kraftvoll arbeiten kann und die Sache richtig gefährlich wird (nicht, dass ich aus Versehen so eine Airbag-Pyrotechnik Premiumlimousine überfahre...)
Solange ich noch keine TÜV Eintragung für die Gurte habe (und wer würde mir ohne Not die Festigkeit meiner Schweißnaht für so ein sicherheitsrelevantes Teil attestieren???), wären in einer Kontrolle die Gurte immer nur "im Bauzustand". Bei einer Vorführung gäbe es sie nicht. Außerdem,- wer kann aus der Froschperspektive überhaupt neben dem Fahrzeug stehend sehen, dass die alte Möhre sowohl Gurt als auch Gurtschloss hat? Ich halte solche Gedankenspiele für überflüssig. Wer Gurte nachrüstet, legt sie doch wohl an oder hat einen ganz konkreten Grund, es gerade einmal nicht zu tun. Auch eine Versicherung müsste nachweisen, dass die selbst eingebauten Gurte überhaupt vorschriftsmäßig im Zusammenspiel mit den nachgerüsteten Sitzen funtioniert hätten.

OliverM
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Re: Gurtpflicht Oldtimer vor 1970

#12 Beitrag von OliverM » 2012-06-20 1:06:09

Peter R hat geschrieben: auf Grund der Rückmeldungen, die auch keine anderen Gesetze zitieren, kann man also festhalten, dass in einem Fahrzeug , welches 1965 gebaut wurde und keinen VORGESCHRIEBENEN ! Gurt enthält, auch keine Anschnallpflicht besteht. Busgeld bezüglich.

MEIN FAHRZEUG ENTHÄLT KEINE VORGESCHRIEBENEN GURTE; DESHALB AUCH KEINE GESETZTESGRUNDLAGE FÜR BUSSGELD :rock:
Jepp , so ist es . Zweimal haben die werten Herren der Rennleitung mir versucht ein Ticket zu verpassen. Beide Male wurde dieser illegale Versuch Geldzahlungen zu "erzwingen" abgeschmettert .

Grüße

Oliver
Wir leben in einer Zeit , in der die Klugheit schweigen soll, weil sich die Dummheit durch die Wahrheit beleidigt fühlen könnte....

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