in diesem Artikel geht es AUSSCHLIESSLICH um die gesetzlichen Komponenten, bzw. ob folgender Sachverhalt Bußgeld nach sich zieht.
Jemand fährt mit seinem KleinLKW / BJ 1965 auf der Straße, kommt in eine Verkehrskontrolle, und hat den Gurt nicht angelegt.
-> Hintergrundinfo: das Fahrzeug hatte original keinen Gurt und auch keine Haltepunkte wahren hierfür montiert (wurde also selbst ausgeführt)
BISHER HERAUSGEFUNDEN:
-> da das beschriebene Fahrzeug von 1965 keine vorgeschriebenen Sicherheitsgurt hat, sondern freiwillig nachmontierte Sicherheitsgurte, besteht keine Anschnallpflicht ...Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
-> da das Fahrzeug vor 1970 gebaut wurde, besteht auch keine Nachrüstpflicht
NUN DIE VERSCHÄRFTE VARIANTE
-> Es befindet sich ein Baby unter drei Jahren im Fahrzeug:
-> Folglich, Kind unter drei Jahren darf nur mitgenommen werden, wenn ein Sicherheitsgurt vorhanden ist, und sich im "Babysitz" befindet. Kinder über drei Jahren dürfen "normal" mitgenommen werden, also auch unangeschnallt in dem Fahrzeug von 1965 ...Dies ist in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt unter § 21 Personenbeförderung Abs.:
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1
1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
Satz 1 nicht anzuwenden,
2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3. ist
a. beim Verkehr mit Taxen und
b. bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse. Beachten Sie auch im Ausland die dort geltenden Sicherungspflichten für Kinder im Auto. Sichern Sie Ihr Kind am besten nach den gültigen deutschen gesetzlichen Regelungen dann dürften Sie im Ausland keine Probleme bekommen.