Hai Leute und Freunde der Blaulichfraktion
hier die Antwort samt Rechtstelle der Bezirksregierung Arnsberg zum Thema:
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In der Sache teile ich Ihnen mit, dass das zuständige Verkehrsministerium des
Landes NRW im Jahr 2011 - entgegen der bisherigen Regelung mit Bezug auf § 19
Abs. 2a StVZO - wieder genehmigt hat, in begründeten Einzelfällen
H-Kennzeichen für historische Feuerwehrfahrzeuge, für die ein Gutachten nach
§ 23 StVZO vorgelegt werden kann, im Wege der Ausnahmegenehmigung nach § 70
StVZO zu genehmigen.
Dies gilt allerdings nur unter der Auflage, dass bei Fahrten im öffentlichen
Verkehrsraum die Kennleuchte für blaues Blinklicht abzudecken ist und das
Einsatzhorn generell demontiert worden ist.
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Das ist meiner Meinung nach endlich mal was handfestes, was auch die Rennleitung nicht ignorieren
kann.
Also Dinger wieder drauf mit Käppie und ab geht die Luzie.
Wermutstropfen. Die Regelung wurde vom Land NRW getroffen, was wiederum beinhaltet, das es in anderen Bundesländern hoffentlich gleich, oder eben anders geregelt wird.
Die Anfrage hat sich jedenfalls gelohnt wie ich finde.
Die 2. Frage nach der Wiedereinbeziehung in den Katastrophenschutz (Horn und Licht voll einsatzfähig)
wurde so beantwortet, das jede kommunale bzw. Kreisbehörde in NRW darüber entscheidet, ob ein Oldtimer unter bestimmten Bedingungen aufgenommen werden kann.
Schönes Wochenende vom Fußballmeister 2012
Schorsch