Hallo
Ja, und vom Umrüsten der Luftleitung von Stahl auf Tecalan wird das auch behauptet. Was für ein Glück, dass mein aaSmT (was heißt das eigentlich?) das nicht weiß. Auch den Umbau des originalen Zweikreisschutzventils auf ein modernes Vierkreisschutzventil - mit Prüfanschlüssen an jedem Kreis versehen - war seiner Meinung nach nicht eintragungspflichtig.
vielleicht weiß dein aaSmT nicht, wie er an seine Teilbefugnis gekommen ist, von Sachverstand kann wohl keine Rede sein.
Jedes Fahrzeug hat eine ABE, die der Hersteller beim KBA beantragt hat.
In diesem Antrag steht so ziemlich alles drinn, was in der Kiste verbaut ist. Angefangen vom Scheibenwischer über Blinklicht ... bis zur Bremsanlage. Jedes Bauteil ist mit Prüfnummer und genauer Bezeichnung gelistet. Wird nun etwas geändert, ist dies zu überprüfen. Ändert der Hersteller Teile oder Baugruppen, so trägt er dafür die Verantwortung und regelt die Verfahrensweise, wie oder was zu dokumentieren ist. Ändert ein Reparaturbetrieb (i.d.R. eine Fachwerkstatt oder die Firmeneigene Werkstatt ) Teile, so weiß diese oder hat es theoretisch bzw rechtlicherseits zu wissen, was Eintragungspflichtig oder nur zu Prüfen ist, schließlich ist dort Sachkunde oder sollte diese vorhanden sein. nicht umsonst sind bei der letzen Reform der Handwerksordnung außer drei bis vier anderen Gewerkenauch für das Kfz-Gewerbe die Meisterpfilcht beibehalten worden, für den Rest braucht man den "Großen Befähigungdsnachweis" nicht mehr.
Für jedes Gesetz gibt es die Kommetierungen, wie die Gesetze auszulegen sind, ergänzt werden die durch Verordnungen, Bestimmungen und Erlasse. Die hat ein Sachkundiger zu beachten und ggf zu wissen, wo er was findet.
Wie Manfrad richtig schreibt, ist eine Druckluftkupplung für die Luftpistole ohne Prüfzeichen eine unerlaubte Veränderung der Druckluftanlage. ABE ist damit futsch.
Die meisten wissen wohl überhaupt nicht, über was sie hier diskutieren, ist vllt olympischer Geist.
Zum Thema
! Da es sich hier um Verordnungen und Erlasse handelt, liegt die höchstrichterliche Entscheidung bei den OLG
!.
hier ein paar Zitate aus dem Verkehrsportal
Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur
- Behebung der Betriebsunfähigkeit,
- Verwertung des Fahrzeuges,
- Vernichtung des Fahrzeuges.
Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242).Ist die Entfernung zu gross, muss das Kfz verladen werden.
Folglich handelt es sich bei dem TS um genehmigtes oder ungenehmigtes
Schleppen, u.a. auch deshalb weil die Betriebsfähigkeit vor Ort wiederherstellbar ist.
Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen.
auszuhändigen.
Geänderte Rechtslage zum Thema Abschleppen und Schleppen seit Einführung FZV
Die Vergünstigungen des Abschleppens können seit dem 01.03.2007 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein zugelassenes Fahrzeug handelt, wobei auch die "vereinfachte Zulassung" mittels Kurzzeit- oder Händlerkennzeichen darunter zählt. Nicht mehr zum Abschleppen zählt mit Einführung der FZV das Verbringen des Fahrzeugs vom Standort, also nicht vom eigentlichen Pannenort, zu einem Verwerter, da dies nicht vom Nothilfegedanken getragen wird.