Überführung eines Anhängers mit Einleiterbremse

alles, was nicht in die übrigen Technik-Kategorien passt

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makabrios
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#31 Beitrag von makabrios » 2007-03-15 13:38:06

Hallo , das ist der Ute.
Australienkenner wissen das schon: Dort heißt das, was in Amerika PickUp genannt wird eben Utility Truck (kurz: Ute)
Ist ein MAN 10.220 LAE
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makabrios
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#32 Beitrag von makabrios » 2007-03-15 13:57:46

Sch.....
bin auch zu blöd das Bild hochzuladen.
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#33 Beitrag von Monny » 2007-03-15 14:09:41

@wasserhasser: Dachluke aus Einheitskoffer?
Gruss,
Monny

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#34 Beitrag von wasserhasser » 2007-03-15 14:42:18

@makabrios
nicht aufgeben - du schaffst das!

@Monny
Ich hätte gerne ein bzw. zwei (Je nach Größe) große helle Dachluke/Dachfenster mit Einbaurahmen, damit schön viel Licht reinkommt und ich brauche noch ein/zwei von den kleinen Klappluken (ca. 15x20).
Die kleine ist die aus dem Einheitskoffer?

@All
Wir sollten einen Bereich mit Wunschlisten aufmachen.
Ein Bereich mit einer eigenen Suche.
Jeder könnte eine Liste anlegen mit Dingen, die er gerne hätte und z.B. einem Wunschpreis.
Wer beim Aufräumen/Ausmisten was findet, kann es gleich zuordnen.
Wer die Chance auf gute Preise hat, könnte ohne Diskussion den Bedarf einer Sammelbestellung abchecken.
Sowas ähnliches haben wir ja schon über den Marktplatz, aber nicht in Form editierbarer Listen... :blush:
Hmmm - sollte man wohl mal diskutieren.
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electroniclas
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#35 Beitrag von electroniclas » 2007-03-15 16:52:22

also, ich glaube, jetzt habe ich's endlich verstanden:

- ich hab C1E mit 79er Zusatz, darf also nur einen einachsigen oder Tandem-Anhänger anhängen, das GG des Zuges darf 18 t nicht überschreiten
- Leergewicht ist 5t, also darf der Anhänger ohnehin maximal 7,5t wiegen
- wegen der geringen Stützlast (50kg) meiner Kupplung kommen eigentlich nur Tandem-Anhänger in Frage
- wegen des Einleiterbremsanschlusses nur auflaufgebremste Anhänger

Kurz: Ich darf mit meinem Auto nur Schleppen und Abschleppen, auf keinen Fall aber Anhänger ziehen!

Na, wusste ich's doch. :wack:
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#36 Beitrag von wasserhasser » 2007-03-15 17:20:09

@electroniclas
Wenn ich das richtig sehe, darfst du vom Führerschein her 6Tonnen 2-Achs-Anhänger bzw. 7,5 Tonnen Einachsanhänger hinter deinem Magirus ziehen.
Was sagen deine Papiere denn über die Zugmasse?
Wieso nur Tandem?
Du mußt den Hänger so beladen, daß eine Wage an der Deichsel zwischen 0 und 50 kg anzeigt... ein bischen Last ist aber nicht verkehrt.
Schleppen und Abschleppen
Gutes Argument!
Mit dem alten 3er durfte man wegen der Achszahl nur Abschleppen - richtig?
Mit C1E und 79er dürfte ich mit dem voll beladenen Hanomag einen zweiten voll beladenen Hanomag (zusammen 11 t) schleppen - richtig?

Gruß
Christopher
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#37 Beitrag von electroniclas » 2007-03-15 17:25:35

Man korrigiere mich, falls ich was falsches schreibe:

Schleppen und Abschleppen unterscheiden sich nur durch den Zustand des gezogenen Fahrzeugs. Eine besondere Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich, nur müssen die beiden Lenker jeweils für ihr Fahrzeug die richtige haben.

Das (ab)geschleppte Fahrzeug gilt nicht als Anhänger.

Abschleppen ist das Ziehen eines vorrübergehend nicht fahrtüchtigen Fahrzeuges zur Wiederhestellung der Fahrtüchtigkeit. (Oder war es die Verkehsrsicherheit??)

Abschleppen darf man nur bis zur nächsten Reparaturmöglichkeit, aber es gibt keinerlei Auflagen (außer Warnblinker usw.). Der Verkehr soll ja fließen, ein Abschlepper kann nicht jedes Mal erst eine Genehmigung einholen.

Schleppen ist dagegen genehmigungspflichtig, hier wird z.B. ein Fahrzeug überführt, dass gerade keinen Motor hat o.ä.

Genaueres müsste ich nochmal nachlesen, steht im Kolb.

e.
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#38 Beitrag von wasserhasser » 2007-03-15 17:32:21

Wenn ich mich richtig erinnere, hast du ziemlich recht.

Schleppen war aber vorn mit Führerschein ohne Achszahlbeschränkung (also alter 2er) und hinten nur mit einer "unterwiesenen Person".
Von einer Genehmigungspflicht weiß ich nichts.

Zitier doch bitte mal den Kolb electroniclas

Gruß
Christopher
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#39 Beitrag von electroniclas » 2007-03-15 21:25:09

Abschleppen:

- betriebsunfähiges Fz. wird zum nächsten geeigneten Bestimmungsort verbracht
- betriebsunfähig = technischer Mangel als Folge eines Unfalls oder Mangels
- Anhängelast spielt keine Rolle
- Warnblinker, keine Autobahn, 60km/h...
- Abschlepper braucht Führerschein für eigenes Auto, Abgeschleppter GARKEINE

Schleppen:

- Ziehen aus Gründen, die nichts mit der Verkehrssicherheit zu tun haben
- geschlepptes Fz. kann betriebsfähig oder -unfähig sein
- Ausnahmegenehmigugn erforderlich
- Schlepper muss CE oder C1E (???) haben, Geschleppter braucht Fahrerlaubnis für sein Fz.
- geschlepptes Fz. muss nicht zugelassen sein
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#40 Beitrag von Ulli » 2007-03-15 21:27:41

Moins,
zur endgültigen Verwirrung:

Abschleppen: Entfernen eines betriebsunfähigen Kfz aus dem öffentlichen Verkehrsraum, heisst in der Regel bis zur nächsten geeigneten Werkstatt, wobei es ein Urteil (ich glaub vom OLG Hamm) gibt, dass 50km zu weit sind.
Ich weiss, dass schon LKWs aus Nordafrika nach Heuse abgeschleppt wurden - man darf sich halt nur nicht erwischen lassen.
Fahrerlaubnis ziehendes Kfz nur gültige Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug.
Fahrerlaubnis gezogenes Fahrzeug nicht erforderlich, in die Bedienung eingewiesene Person reicht. Hier greift der Nothilfegedanke, dazu muss sich das betriebsunfähige Kfz im öffentlichen Verkehrraum befinden, also auf einer Fahrt liegengeblieben sein.
Autobahnen müssen an der nächsten Abfahrt verlassen werden, Einfahren in die Autobahn ist nicht gestattet.

Schleppen: Verbringen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Fahrzeugs von Ort A nach Ort B. Grundsätzlich genehmigungspflichtig, Genehmigung erteilt das zust. Straßenverkehrsamt - meist aber nicht, die sagen dann: aufladen oder von einem gewerbl. Abschleppunternehmen schleppen lassen.
Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug wie beim Betrieb des ziehenden Fahrzeugs mit Anhänger mit gleicher Achszahl - also im Regelfall Kl.2 oder CE.

zur Anhängelast:
AL28 mit Kl. 3: ein Einachs- oder Tandemanhänger (Achsabstand < 1m) mit max. dem 1,5fachen der zGM des Hanomags darf angehängt werden, Drehschemelanhänger dürfen grundsätzlich nicht angehängt werden.

AL28 mit C1E und CE79: Einachs- oder Tandemanhänger wie bei Kl. 3, andere mehrachsige Anhänger nur mit einer zGM, die nicht höher als das Leergewicht des Hanomags ist.

Wichtig ist hierbei, bei Kl. 3 gilt das tats. Gesamtgewicht des Anhängers (Leergewicht + tatsächl. Beladung), während bei C1E (mehrachsige Anhänger) das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers gilt.

Beispiel (ich kenn die tats. Gewichte des AL28 nicht, gehe von ca. 4,5to zGM und 3to Leergewicht aus):
dann darf ein Ein- oder Tandemachser mit einem tats. Gewicht von 6,75to angehängt werden (vorausgesetzt, der Hersteller hat die Anhängelast freigegeben), könnte auch ein 10-Tonner sein, der inkl. Beladung zum Zeitpunkt der Fahrt 6,75to wiegt.
Es darf aber nur ein Drehschemelanhänger mit einer zul. Gesamtmasse von max. 3to angehängt werden - ist paradox, ist aber so.

Gruß Ulli

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#41 Beitrag von wasserhasser » 2007-03-16 14:00:31

Moin,
und wieder was gelernt! - Dank euch!
während bei C1E (mehrachsige Anhänger) das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers gilt.
Mist :angry: ich glaube langsam, daß böse Mächte keine großen Anhänger am Hanomag dulden :cool:
Na wartet - euch kriege ich noch! :lol:
geschlepptes Fz. muss nicht zugelassen sein
schon mal gut
Schlepper muss CE oder C1E (???) haben, Geschleppter braucht Fahrerlaubnis für sein Fz.
Mit Zusatz 79 oder nicht - nach meinem Rechtsverständnis müßte das mit den 11 Tonnen zusammenhängen... (aber: wer keine Ahnung hat... :blush: )
Genehmigung erteilt das zust. Straßenverkehrsamt - meist aber nicht...
...einem gewerbl. Abschleppunternehmen schleppen lassen
Gibt es zu dem Genehmigungsverfahren Informationen - ich finde wiedermal nichts :(

Gruß
Christopher
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#42 Beitrag von electroniclas » 2007-03-16 14:32:10

wasserhasser hat geschrieben:
Schlepper muss CE oder C1E (???) haben, Geschleppter braucht Fahrerlaubnis für sein Fz.
Mit Zusatz 79 oder nicht - nach meinem Rechtsverständnis müßte das mit den 11 Tonnen zusammenhängen... (aber: wer keine Ahnung hat... :blush: )
Nein, das hat nichts mit dem Gewicht zu tun, denke ich, da geschleppte Fahrzeuge nicht als Anhänge rgelten. :wack:
Genehmigung erteilt das zust. Straßenverkehrsamt - meist aber nicht...
...einem gewerbl. Abschleppunternehmen schleppen lassen
Gibt es zu dem Genehmigungsverfahren Informationen - ich finde wiedermal nichts :(
Warum sollte das verfahren standardisiert oder IRGENDWIE geregelt sein? Es handelt sich schließlich um eine Ausnahme. Damit die auch wirklich eine AUSNAHME bleibt, wird einfach niemand eine solche Genehmigung bekommen. :wack: Außerdem kostet es mindestens 25,- €.

Da musst Du wohl bei der entsprechenden Behörde auflaufen und fragen. Meine Erfahrungen mit solchen Behördengängen kannst Du in der Blaulicht-Trilogie nachlesen. :wack:

e.
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#43 Beitrag von Ulli » 2007-03-16 15:03:10

Moins,

eine 11-Tonnen-Begrenzung gibt es weder im Rahmen der FEV noch in der STVO oder STVZO.

In der FEV gibt es nur eine 12-Tonnen-Begrenzung, bezogen auf das Gesamtzuggewicht bei Klasse C1E (neben der Regelung, dass die zGM des Anhängers die Leermasse der ziehenden Fahrzeugs nicht überschreiten darf), hat aber mit Scheppen/Abschleppen nix zu tun.

Weiteres zum Schleppen unter Fahrtipps.de oder im §33 STVZO

Gruß Ulli

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#44 Beitrag von Ulli » 2007-03-16 15:54:22

Moins,
nochmal zur Schleppgenehmigung:
die LK Lüneburg und Harburg erteilen die Genehmigung für den proivaten Bereich grundsätzlich nicht mehr - hatte ich seinerzeit bei der bevorstehenden Bergung von Calvins Neuerwerbung versucht.
Klare Aussage des Amtsleiters auch nach Rückruf im Nachbarkreis: aufladen oder gewerbliches Abschlepp-Unternehmen beauftragen.

Ich weiss aber von Ingeneur, dass der LK HI (oder war`s PE?) die Genehmigung noch erteilt (25€). Ist also nicht bundeseinheitlich geregelt.

Gruß Ulli

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#45 Beitrag von makabrios » 2007-03-16 19:59:06

Hallo,
erste Regel ist, wie se Ulli auf den Punkt bringt: Sich nicht erwischen lassen!
Deshalb auch weiter vorne mein Vorschlag mit dem modifizierten cannonball race.

Als früherer Abschleppwagenfahrer ist mir noch in Erinnerung, daß die gewerblichen eine generelle Schleppgenehmigung für ihre Fahrzeuge haben.

Nur zahlten einige Kollegen Bussgelder, weil sie auf der Autobahn geschleppt haben.
Laut damaliger Gesetzeslage durfte auch ein Abschleppwagen(!) nur bis zur nächsten Ausfahrt abschleppen. Sobald er danach auf der Autobahn weitergefahren ist galt es als Schleppen. Und das ist auf der Autobahn auch mit Schleppgenehmigung verboten. Es gab aber auch mitdenkende Polizisten, die das realistischer sahen.

Nur so zum Nachdenken: Vierachser Tankwagen 2/3 voll und russisch aufgekrant über hügelige Landstraßen 50km zur nächsten Vertragswerkstatt...

Vielleicht ist das Autobahnschleppverbot inzwischen gelockert.
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#46 Beitrag von Der Staubauer » 2007-03-16 20:01:45

wasserhasser hat geschrieben:Mist :angry: ich glaube langsam, daß böse Mächte keine großen Anhänger am Hanomag dulden :cool:
Na wartet - euch kriege ich noch! :lol:
Mönsch Christopher,
das ist ganz klar ein Kommunikationsproblem. Sag mal: Du redest wohl nie mit Deinem Hanomag???? Der mag einfach keinen großen Anhänger ziehen!!! Und weil Du ihm auch nicht zuhörst, will er Dir ein Zeichen geben! Kein Anhänger über 1,5 To will er Dir dabei doch nur sagen. Drum ist die Lösung doch so einfach: Geh zu Ihm, halte Dein Ohr an die oberste Strebe der Kühlermaske und hör ihm erstmal zu. Dann wirst Du ihn und seine Sorgen bald besser verstehen lernen und ihr könnt Euch gemeinsam eine tolle Lösung überlegen. Sowas wie Anhängelasten muß einfach miteinander ausdiskutiert werden. Das kann man nicht im Alleingang entscheiden. Du wirst sehen, es ist ganz einfach und mit ein wenig gutem Willen von beiden Seiten funktioniert das problemlos, eine zusätzliche Paartherapie ist nur selten nötig.

Ich wünsche Euch auf jeden Fall viel Erfolg beim Ausprobieren. :totlach: :totlach: :totlach:

Grüße aus dem Wald vom

Staubauer

P. S.

Mein Hanomag hat mit dem 1,750 To Anhänger auch schon genügend von seinem "Temprament" eingebüßt, wobei er nur mit einem 60 Kg "Bootle" beladen ist. Und da haben wir uns keine Alpenpässe vorgenommen.
Woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich höre was ich sage?

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#47 Beitrag von Pirx » 2007-03-16 21:55:16

Ulli hat geschrieben:... eine 11-Tonnen-Begrenzung gibt es weder im Rahmen der FEV noch in der STVO oder STVZO ...
Das ist so nicht ganz richtig. Die 11 Tonnen resultieren aus (altem) Führerscheinrecht der Klasse 3 (nämlich Züge mit maximal 3 Achsen, also mit einachsigem Anhänger) und der maximalen Achslast für eine Einzelachse (bzw. Tandemachse mit Radstand < 1 m, die als Einzelachse gilt), die 11 Tonnen betragen darf.

Damit durfte der klassische LKW-Zug für Führerscheinklasse 3 ein Gesamtzuggewicht von 18,49 t aufweisen: 7,49 t für das Zugfahrzeug und 11 t für den Tandem-Anhänger.

Pirx
Der mit der Zweigangachse: 15 Vorwärtsgänge, 3 Rückwärtsgänge, Split, Schnellgang, Differentialsperre
---
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#48 Beitrag von Ulli » 2007-03-16 22:36:07

Moin Pirx,
mit dem Führerschein hat diese Gewichtsbeschränkung nicht wirklich zu tun.
Nach §34 STVZO ist die Achslast für Doppelachsen an Anhängern bei einem Achsabstand < 1m auf 11to beschränkt, unabhängig davon, ob es sich um einen Drehschemel- oder Starrdeichselanhänger handelt und unabhängig davon, welche Fahrerlaubnis für das Zugfahrzeug bzw. den Zug erforderlich ist. Es handelt sich um eine "Bauvorschrift" für den Anhänger, die aber im oben diskutierten Zusammenhang keinerlei Relevanz hat.

Das Gesamtzuggewicht bei einem "7,5-Tonner" mit Kl. 3 darf sogar 18,75to betragen (1,5fache), wenn der SDAH nämlich die oben beschriebene Doppelachse und mind. 250kg Stützlast hat. Das zul. Gesamtgewicht ergibt sich aus der Addition der Achslasten und der Stützlast.
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#49 Beitrag von WEYN » 2007-03-16 23:26:17

Ulli hat geschrieben:Moins,
nochmal zur Schleppgenehmigung:
die LK Lüneburg und Harburg erteilen die Genehmigung für den proivaten Bereich grundsätzlich nicht mehr - hatte ich seinerzeit bei der bevorstehenden Bergung von Calvins Neuerwerbung versucht.
Klare Aussage des Amtsleiters auch nach Rückruf im Nachbarkreis: aufladen oder gewerbliches Abschlepp-Unternehmen beauftragen.

Ich weiss aber von Ingeneur, dass der LK HI (oder war`s PE?) die Genehmigung noch erteilt (25€). Ist also nicht bundeseinheitlich geregelt.

Gruß Ulli
Und was kostet es, wenn man beim *normalen* Schleppen ohne erlaubnis erwischt wird?
(einfach so auf der Landstraße und nicht auf BAB oder so?

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#50 Beitrag von lura » 2007-03-17 3:12:37

Im Punktekatalog des Kraftfahrtbundesamtes taucht das wohl nicht auf. :ohmy:
Ich hab eben nix gefunden

lura
Gruß
Bernd

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#51 Beitrag von Wilmaaa » 2007-03-17 12:34:22

Der Staubauer hat geschrieben:
wasserhasser hat geschrieben:Mist :angry: ich glaube langsam, daß böse Mächte keine großen Anhänger am Hanomag dulden :cool:
Na wartet - euch kriege ich noch! :lol:
Mönsch Christopher,
das ist ganz klar ein Kommunikationsproblem. Sag mal: Du redest wohl nie mit Deinem Hanomag???? Der mag einfach keinen großen Anhänger ziehen!!! Und weil Du ihm auch nicht zuhörst, will er Dir ein Zeichen geben! Kein Anhänger über 1,5 To will er Dir dabei doch nur sagen. Drum ist die Lösung doch so einfach: Geh zu Ihm, halte Dein Ohr an die oberste Strebe der Kühlermaske und hör ihm erstmal zu. Dann wirst Du ihn und seine Sorgen bald besser verstehen lernen und ihr könnt Euch gemeinsam eine tolle Lösung überlegen. Sowas wie Anhängelasten muß einfach miteinander ausdiskutiert werden. Das kann man nicht im Alleingang entscheiden. Du wirst sehen, es ist ganz einfach und mit ein wenig gutem Willen von beiden Seiten funktioniert das problemlos, eine zusätzliche Paartherapie ist nur selten nötig.

Ich wünsche Euch auf jeden Fall viel Erfolg beim Ausprobieren. :totlach: :totlach: :totlach:

Grüße aus dem Wald vom

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Mein Hanomag hat mit dem 1,750 To Anhänger auch schon genügend von seinem "Temprament" eingebüßt, wobei er nur mit einem 60 Kg "Bootle" beladen ist. Und da haben wir uns keine Alpenpässe vorgenommen.
Applaus. :)
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#52 Beitrag von Ulli » 2007-03-17 13:20:16

WEYN hat geschrieben:Und was kostet es, wenn man beim *normalen* Schleppen ohne erlaubnis erwischt wird?
(einfach so auf der Landstraße und nicht auf BAB oder so?
Nr. 197 Bussgeldkatalog:

Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen §33 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1, 6, §69a Abs.3 Nr.3 (jeweils STVZO)

25€

das ist zwar noch zu verkraften, schwieriger wird aber wohl die Untersagung der Weiterfahrt, d.h. die Rennleitung wird auf die Beauftragung eines gewerblichen Abschleppers bestehen - und das kostet dann richtig Geld :(

Gruß Ulli

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