Richtlinien Werkstattwagen

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Chris
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Richtlinien Werkstattwagen

#1 Beitrag von Chris » 2012-06-11 11:07:56

Hallo,
ich bin auf der Suche nach den genauen Richtlinien für den Ausbau eines So-KFZ Werkstattwagen. Hab leider unter der Suchfunktion nichts ergiebiges gefunden. Steht das irgendwo im Netz? Die bei der Dekra geizen mit Informationen.
Also so das Grobe mit Schraubstock, Werkbank, verschließbare Schubladen mit Werkzeug weiss ich, aber kann da jemand noch was ergänzen? oder weiss jemand einen Link im Netz? Würde mich über Hinweise freuen.

Schöne Grüsse,
Christoph

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x.l.
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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#2 Beitrag von x.l. » 2012-06-14 14:48:51

Moin,

Ich ahbe versucht meinen Laster als Werkstattwagen zugelassen zu bekommen.

Es ist daran gescheitert dass eine Anforderung min. Stehhöhe im Arbeitsbereich sein muss. Der Prüfer hat da alle möglichen Unterlagen gewälzt, es gibt wohl unter anderem Ein sehr dickes Buch mit Anmerkungen zu der Zulassungsordnung die man nicht so einfach bekommt, Bzw. die so keiner hat.

Das einzige wozu er sich hat hinreißen lassenw ar So.-KFZ Pannenhilfe... und auch dazu gibts in diesen bemerkuneb eine Liste an Gegenständen die mitzuführen sind. Und es gibt da auch drei unterschiedliche Varianten. War ein sehr korrekter Prüfer. Für meinen geschmack zu korrekt.

Gruß
Axel
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Pirx
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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#3 Beitrag von Pirx » 2012-06-15 20:47:15

Zu Werkstattwagen habe ich nichts gefunden, aber die folgende Aufstellung für Pannenhilfsfahrzeuge gibt ja schon einmal einen Anhalt, was so erwartet wird:
17c Pannenhilfsfahrzeuge sind (VkBl. 1997, S. 472):

1. Abschleppwagen (s.a. 6.5)
Anerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO als selbstfahrende Arbeitsmaschine nach den Rili für die Begutachtung von Abschleppwagen (Kranwagen)
als Arbeitsmaschinen vom 9.6.1967 (VkBl. 1967 S. 394).

2. Bergungsfahrzeuge
Kfz zum (Ab-)Transport beschädigter oder liegengebliebener Fz mit technischen Einrichtungen zum Aufladen dieser Fz (z.B. Seilwinde oder Ladekran).

3. Fz mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung technischer Störungen an Ort und Stelle
Die Ausrüstung dieser Kfz oder Anh. muß mind. die unter a), b11), b21), b31) und b41) aufgeführten Gegenstände umfassen.


4. Fz mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von Reifenpannen an Ort und Stelle
Die Ausrüstung dieser Kfz oder Anh. muß mind. die unter a), b12), b22) und b32) aufgeführten Gegenstände umfassen, zusätzlich muß ein entsprechender
Transportraum für die im jeweiligen Pannenfall zu ersetzenden Reifen zur Verfügung stehen.

Ausrüstungsgegenstände der unter 3. und 4. genannten Fz:

a) Ausrüstung zur Absicherung der Unfall- oder Arbeitsstelle:
2 Unterlegkeile
1 Warnflagge weiß-rot gestreift
3 Warndreiecke in amtlich genehmigter Bauart
2 Warnleuchten in amtlich genehmigter Bauart
5 Leitkegel (»Lübecker Hüte«)

b) Ausrüstung zur Behebung von Pannen

Werkzeug

b11)
je 1 Dorn, Körner und Meißel
je 1 Kontakt-, Flach-, Halbrund- und Rundfeile
1 Satz Gabelschlüssel (Schlüsselweite 6-32)
1 Satz gerade Ringschlüssel (S-W 6-32)
1 Satz gekröpfte Ringschlüssel (S-W 6-32)
1 Satz Steckschlüssel (S-W 6-22)
1 Satz Innensechskantschlüssel (S-W 4-12)
1 Radkreuzschlüssel
2 Zündkerzenschlüssel (S-W 21 und 26)
1 Magnet an biegsamer Verlängerung
1 Satz Schraubenzieher
je 1 Kombizange, Seitenschneider, Wasserpumpenzange
1 Zündkerzenbürste
2 Hämmer (300 und 800 g)
1 Gummi- oder Plastikhammer
1 Montierhebel

b12)
1 Satz Kleinwerkzeuge (z.B. Fräser und Rauwerkzeuge)
1 Kleinwerkzeugkoffer (Schraubenzieher, Zangen usw.)
1 Steckschlüsselkasten mit Wechselsteckschlüssel in langer Ausführung S-W 24-36)
2 Hämmer (300 g und 800 g)
1 Satz Montierhebel
1 Satz Pumpringe
1 Radkreuzschlüssel
1 Radmutternlöser
1 Drehmomentschlüssel für 140 Nm bis 760 Nm (3/4“ mit Verlängerung und Adapter für 1“)

Geräte

b21)
1 Wagenheber
1 Unterstellbock oder -klotz
1 Luftpumpe oder 1 Druckluftflasche
1 Spaten
1 Prüflampe
1 Arbeitslampe
1 Öleinspritzkanne
1 Abschleppseil
1 Startbatterie (12 V) mit Starthilfekabel, ausgelegt für Dieselmotoren

b22)
1 Wagenheber
1 Satz Unterstellböcke
2 Unterlegkeile
1 Kompressor oder 1 Druckluftflasche
1 Hand-Reifenfüllmesser
1 Arbeitslampe mit Verlängerungskabel (25 m)
Ersatzmaterial

b31)
Isolierband
Ventileinsätze
Zündkerzen versch. Art (Gewinde, Wärmewert usw.)
Ersatz-Kabel für die Kfz-Elektrik in gängigen Querschnitten
Kabelbinder versch. Längen
Benzinschlauch mit passenden Schlauchschellen
Ersatz-Wasserschläuche mit passenden Schlauchschellen
Bindedraht
Ersatz-Glühlampen für die vorgeschriebene Fahrbahn- und Fz-Beleuchtung
Sicherungen gängiger Art für unterschiedliche Stromstärken

b32)
gebräuchliche Ventile und Ventilverlängerungen
gebräuchliche Radmuttern und Dichtringe
Reifenreparaturmaterial

Kraft- und Schmierstoffe, Wasser

b41)
10 Liter Superbenzin
5 Liter Dieselkraftstoff
10 Liter Wasser
2 Liter synthetisches Motoröl

Der Vermerk unter Ziffer 33 im Fz-Schein über die Anerkennung als Pannenhilfsfz soll lauten: »Als Pannenhilfsfahrzeug nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO anerkannt«

Zur Behebung von Zweifeln wird auf folgendes aufmerksam gemacht:
Bei allen unter 1. bis 4. genannten Fz muß im Fz-Schein der Vermerk »als Pannenhilfsfahrzeug nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO anerkannt« eingetragen sein, wenn sie mit einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sind.

In Spalte »Fahrzeug- und Aufbauart« sind unter der Bezeichnung »SoKfz Pannenhilfe« Schl.-Nr. 1829/00 nur die unter 3. und 4. genannten Fz zu bezeichnen, die als Pannenhilfsfz anerkannt sind. Abschleppwagen sind als Selbstf. Arbeitsmasch./Abschleppwagen DA1 (Schlüssel-Nr. 1601/00) und Bergungsfz als Lkw für Fz-Beförderung (Schlüssel-Nr. 0828/00) zu bezeichnen.
Pirx
Der mit der Zweigangachse: 15 Vorwärtsgänge, 3 Rückwärtsgänge, Split, Schnellgang, Differentialsperre
---
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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#4 Beitrag von x.l. » 2012-06-18 10:09:32

Moin,

genau dieses Schriftstück meinte ich. Danke Klaus.

Mein Fahrzeug fällt unter Kategorie 3. in dem Text wobei das nicht weiter in den Papieren vermerkt ist. Der aaS hat aber die Liste recht genau abgearbeitet. :wack:

Gruß
Axel
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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#5 Beitrag von Axl » 2014-02-10 22:12:32

Hallo zusammen,

wo ist denn das Schweißgerät, die Sandbleche, die Hebekissen, die Bergegurte?????

Wie will man denn mit so einem Obiwagen richtig "Pannendienst" unterwegs machen? :D

Gruß

Axl
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Freude, Schönheit der Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur,
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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#6 Beitrag von magmog » 2014-02-11 1:38:56

im Prinzip steht dem privaten "So. Kfz Pannenhilfsfahrzeug" entgegen:

2. ....... Die Anerkennung (Pannenhilfsfahrzeug) ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder
innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der
Autoversicherer...

StVZo § 53 (4) 2

Aber so lange es keiner weis.... :angel:

Fundstück zu Werkstattwagen:

"Hallo,
das KBA äußert sich dazu äusserst schwammig:

Zitat

Ihr Schreiben vom 04.01.2006

Mein Zeichen: 412 - 093.01

Sehr geehrter Herr .....,

ich danke für Ihre Anfrage.

Im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gibt es keine klaren Abgrenzungen zur Einstufung der Fahrzeug- und Aufbauart. Die früher geübte Praxis, die verkehrsrechtliche Einstufung anhand des Erscheinungsbilds des Fahrzeugs vorzunehmen, wird durch die Multifunktionalität der Fahrzeuge immer weiter erschwert.
Bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen werden daher die verschiedenen Erkenntnisse, wie sie z.B. in den Anweisungen und Richtlinien des Verordnungsgebers festgehalten sind, für die Einstufung herangezogen. Dabei ist in erster Linie die Eignung und Bestimmung der Fahrzeuge und deren technisches Grundkonzepte von Bedeutung.
So ist in der kommentierten Ausgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) des Kirschbaum Verlags unter Anmerkung 8 zu § 18 StVZO der Begriff des Werkstattwagens wie folgt definiert:
Werkstattwagen sind Fahrzeuge, deren Einrichtung u Ausstattung zur Verrichtung von Montage- und Instandsetzungsarbeiten geeignet und bestimmt ist. Die Einrichtung (z.B. Regale, Schränke, Werkbänke) muss fest eingebaut sein und das Arbeiten im Fahrzeug ermöglichen; die Ausstattung (z.B. Arbeitsgerät, Werkzeug, Ersatzteile) muss dem Bestimmungszweck entsprechen. Ein solches Fahrzeug muss also eine gewisse Größe haben und außerdem begehbar sein.
Solche Definitionen liegen für die Bürofahrzeuge und Bautruppwagen nicht vor. Es ist jedoch zu erkennen, dass auch diese Fahrzeuge in Ihrer Einrichtung so konzipiert sein müssen, dass ihre Beschaffenheit und Einrichtung in erster Linie auf die jeweilige Zweckbestimmung ausgelegt sein muss. Der Möglichkeit eines Transports von Gütern oder Personen muss eindeutig eine untergeordnete Bedeutung zukommen.

Im Einzelbetriebserlaubnisverfahren nach § 21 StVZO entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage der Feststellungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen in welche Fahrzeugart das jeweilige Fahrzeug eingestuft wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

YYY
Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Technik"

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... opic=33571

crutchy the clown

Re: Richtlinien Werkstattwagen

#7 Beitrag von crutchy the clown » 2014-02-11 1:57:18

"Werkstattwagen" kann auch beinhalten:

- Lötstation
- div. Elektronikzangen und Schraubenzieher
- Oszilloskop
- Vielfachmeßgeräte
- Frequenzzähler
- Spektrumsanalyzer
- Sendeendstufe für Piratensender
- Abhöremfänger für Polizeifunk

Der TÜV hätte das Fahrzeug als "Werkstattwagen" eingetragen, aber es gab im Fahrzeug noch:

- ein Bett
- ein Bad mit WC und fließend Wasser
- einen Elektrokocher

Nach einigem Grübeln wurde das Fahrzeug vom TÜV dann zum "Sonder-Kfz-Mehrzweckfahrzeug" erklärt.

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#8 Beitrag von Romenthaler » 2016-07-28 16:21:08

Vorbereitet auf der Basis der Liste von Pirx oben, waren wir heute mit unserem LAF 911 B beim TÜV und konnten ohne weitere Probleme die Umschlüsselung von "Sonder Kfz Löschfahrzeug" (TLF) auf "Sonder Kfz Werkstattwagen" mit H-Kennzeichen durchführen. Anbei ein Bild des Fahrzeuges. Für mich war dieser Thread also super hilfreich und ein weiterer Beleg, wie hilfreich dieses Forum sein kann. Tausend Dank an Pirx und die Forums-Kollegen in diesem Thread.
Dateianhänge
Bild 911.jpg

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#9 Beitrag von meggmann » 2016-07-29 12:40:23

Oh, neue Fahrzeugart "Sonder KfZ..." - dachte es gäbe nur "Sonstige KfZ..." :joke:

Gruß und herzlichen Glückwunsch, Marcel
1) THW 90-16 ist zu Hause (07.11.2014), 2) LAK 2 ist zu Hause (7.12.2014) 3) Fahrzeugart geändert (19.01.2015)
4) Eisenschwein ist zugelassen (17.03.2015) 5) Umbauten am "Trägerfahrzeug" beendet (12.04.2015) 6) H Gutachten erteilt (15.12.2015)

7) Diesellotte (120-25 AW, Bautrupp mit H) ist angekommen (26.02.2021)

Der Trend geht eindeutig zum Zweitlkw ;-)

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#10 Beitrag von dream » 2016-07-29 21:24:22

Wow, das ist ja mal ein Prachtexemplar! :eek:
Gratuliere zu all dem!
LG
Beni

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#11 Beitrag von Romenthaler » 2016-07-30 18:47:49

Marcel, Du hast natuerlich Recht. In meiner Freude, das dies gut gelang, habe ich den Begriff verwechselt. Es muss So. Kfz Werkstattwagen heissen.

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#12 Beitrag von AndreasU2150 » 2016-07-30 21:21:12

Hallo

Nur mal so am Rande gefragt, was bringt diese Eintragungsart "Werkstattwagen" ?
Hat man dadurch etwas was LKW oder Wohnmobil nicht haben?
Ich frage nur weil es irgendwie keinen Sinn macht etliches geraffel mit sich rumzufahren nur damit etwas im Fz.-Schein steht was nicht jeder hat.
Klar, Werkzeug habe ich auch etwas an Bord, aber die ganze Liste eher weniger.

Gruß Andreas
Gruß aus dem südlichen Niedersachsen

http://www.carriage-road.de

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#13 Beitrag von Romenthaler » 2016-08-01 23:10:19

So Kfz Wohnmobil war als H bei dem Fahrzeug (siehe Bild) nicht machbar. Das Risiko einen "zeitgenössischen", aber faktisch neu erstellten Womo Umbau als H anerkannt zu bekommen, war mir zu groß. Durch die Zunahme der generellen LKW Fahrverbote war "LKW Geschlossener Kasten" auch mit H mir zu nah an potentiellen Nutzungseinschränkungen. Beim Werkstattwagen sind mirNutzungseinschränkungen nicht bekannt. Was die Ausstattung betrifft, kommt es auf die konkrete Eignung für den vorgesehenen Werkstattzweck an. Die Ausstattung hängt also von der Eignung für den Werkstatttypus ab. Die Liste oben ist exemplarisch.

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#14 Beitrag von Kami » 2016-08-02 8:25:01

die Liste oben ist für die Eistufung als SO-KFZ Pannenhilfe obligatorisch, hat mit SO-KFZ Werkstattwagen nix zu tun...


Gruss
Kami
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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#15 Beitrag von Unimuck » 2016-08-02 11:18:04

Hallo,
ich hatte einen LKW welchen ich als So KFZ Werkstattwagen zugelassen habe.
Dieser hatte eine Pritsche und in der Länge zu 2/3 mit Spriegel und Plane versehen.
Im Aufbau war Licht, Werkbank mit kleinem Schraubstock und Staukästen. Auf dem letzten 1/3 der Pritsche war ein Kran montiert, sowie gelbe Rundum Leuchte, Seilwinde und Arbeitscheinwerfer.
Mit einem 21§ Gutachten gab es bei der privaten Zulassung keine Probleme.
Gruß Hartmut

Wer glaubt, etwas zu sein, hat aufgehört, etwas zu werden. (Sokrates)

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#16 Beitrag von Mark86 » 2016-08-02 11:20:46

Fuer ein "Pannenhilfsfahrzeug" kramt man einfach mal die Garage durch, wirft in ne Kiste was man sowieso hat (nach bekannter Liste) und womit man eh nur Oldtimer reparieren kann und dann fährt man zum TÜV, lässt das Gutachten machen und muss zum STVA. Da ist allerdings das Problem, weil man normalerweise einen "Bedarf" nachweisen muss, um das entsprechend zugalssen zu bekommen. So zumindest mein Kenntnisstand. Ich hatte das auch überlegt, einziger Vorteil ist aber dass man dann mit Gelbe Lampen auf dem Dach rumfahren darf...
Der Klügere gibt so lange nach bis er der Dümmere ist.

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#17 Beitrag von Romenthaler » 2016-08-07 9:20:50

Soweit ich das beurteilen kann, ist die Bedarfspruefung beim Pannenhilfsfahrzeug deutlich spezifischer als bei einem Werkstattwagen. Ich kann unseren Bedarf belegen und denke, das es vielen (Handwerk, Gewerbe,........) gelingen sollte. Wer Zweifel hat, kann vorher bei seiner Zulassungsstelle fragen. Mir wurde vorher dort gesagt: Pannenhilfsfahrzeug nur fuer Werkstaetten/Pannendienste. Werkstattwagen zugelassen auf Privatperson die Gewerbe hat.....kein Problem. Hexerei ist das keine.

Es gibt vom TUEV Nord eine genaue Anforderungsliste zum So Kfz Buerofahrzeug.....wer einen ausgebauten Polizeikoffer (Fuehrungsfahrzeug) hat, mag das ueberlegen.

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#18 Beitrag von niko005 » 2022-02-08 20:21:34

Moin,

ist alles ja etwas schwierig mit H Kennzeichen und so.

In meinem Schein steht: "So. KFZ LKW Werkstattwagen M. Wohnbereich, Motorsport"

Diese Eintragung habe ich nachweislich auch schon 10 Jahre nach Erstzulassung bei dem Fahrzeug. Also damit H zu bekommen erstmal möglich. Ich habe hinten im Koffer auch eine Motorradgarage und ne kleine Werkbank mit Werkzeug und Schraubstock soll auch rein. Aber der Rest wird schon wohnlich werden (Bett im Alkoven, Küche, Klo, Sitzecke)und mit Fenstern etc. Geht das? Oder sind Fenster verboten wegen LKW?

Das die ganze Nummer ein bisschen vom PrüferIn abhängt weiß ich wohl. aber wenn schon klar ist, dass ich keine Fenster einbauen darf oder ähnliches, fällt die Möglichkeit halt raus.

Liebe Grüße,
Niko

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#19 Beitrag von Wombi » 2022-02-08 23:00:15

Welchen Vorteil genießt DIE Eintragung auf Reisen ausserhalb Deutschlands ????

In allen Städten, Sonderzonen, Brückenmaut, Strassenmaut, Fähren, Parkplätzen usw. war immer der Eintrag Wohnmobil, Casa Rodante, Motorhome, Camper usw. das ausschlaggebende für günstige Preise, Einfahrten oder auch bei Nachtstellplätzen an der Promenade.
Und Preise zw. LKW Eintragung und Womo können gerne das 3 fache betragen.

Gruß Wombi,
der es immer wieder erlebt, wenn andere Fahrzeuge abgewiesen wurden.
Es ist an der Zeit, die Reste der Welt zu entdecken........

15.4.2013, ab da werden wir uns für seeeehr lange Zeit nicht mehr sehen :-))))

Der Urlaub ohne Stress hat begonnen :-))) www.wombi-on-tour.de

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#20 Beitrag von colli1979 » 2022-05-10 7:28:50

Moin

Vorteile im Ausland : weiß ich nicht
Wohl aber darf man in DE mit einem So Kfz bis 7,5t 100km/h auf der Autobahn fahren
Das könnte schon ein gutes Argument sein
Grüße Jan

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#21 Beitrag von Mark86 » 2022-05-10 7:34:06

Meines Wissens gilt das nur fuer Wohnmobile und KOM
Der Klügere gibt so lange nach bis er der Dümmere ist.

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#22 Beitrag von hugepanic » 2022-05-10 7:35:11

darfst du mit dem Womo<7.5to doch auch.
Vorteil ist dann vielleicht das die Steuer als LKW in deutschland niedriger ist.

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#23 Beitrag von MUSKOLUS » 2022-05-10 21:37:32

Bei Umschlüsselung von Feuerwehrfahrzeugen mit Doppelkabine (und womöglich geringer Zuladung durch Ablastung) ergibt sich oft für das H-Kennzeichen die Situation, dass die alte Fahrzeugart (So-KFZ Löschfahrzeug) nicht mehr möglich ist aber LKW ebensowenig geht.
Eine relativ geringe Hürde ergibt sich z.B. bei "So-KFZ Bautrupp". 100 km/h darf man auch unter 7,5t damit aber nicht fahren.
Andreas

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#24 Beitrag von Mark86 » 2022-05-10 22:18:31

Also Pannenhilfsfahrzeuge gibt's bei uns nur fuer Gewerbetreibende / Unternehmen die einen Bedarf nachweisen können.
Der Klügere gibt so lange nach bis er der Dümmere ist.

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#25 Beitrag von 4x4V10 » 2023-02-28 15:20:48

Mark86 hat geschrieben:
2016-08-02 11:20:46
Fuer ein "Pannenhilfsfahrzeug" ...
... einziger Vorteil ist aber dass man dann mit Gelbe Lampen auf dem Dach rumfahren darf...
Moin,
und das er kfz-steuerbefreit ist.
Viele Grüße
Constantin

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#26 Beitrag von OliverM » 2023-02-28 15:22:44

4x4V10 hat geschrieben:
2023-02-28 15:20:48
Mark86 hat geschrieben:
2016-08-02 11:20:46
Fuer ein "Pannenhilfsfahrzeug" ...
... einziger Vorteil ist aber dass man dann mit Gelbe Lampen auf dem Dach rumfahren darf...
Moin,
und das er kfz-steuerbefreit ist.
Viele Grüße
Constantin
Gibt es dazu belastbare Aussagen ?

Gruß

Oliver
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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#27 Beitrag von meggmann » 2023-02-28 15:24:35

Wenn ich mich recht entsinne, ist Pannenhilfe nicht an EG Sozialvorschriften/Lenk- und Ruhezeiten gebunden. Aber ohne Gewähr.

Gruß Marcel
1) THW 90-16 ist zu Hause (07.11.2014), 2) LAK 2 ist zu Hause (7.12.2014) 3) Fahrzeugart geändert (19.01.2015)
4) Eisenschwein ist zugelassen (17.03.2015) 5) Umbauten am "Trägerfahrzeug" beendet (12.04.2015) 6) H Gutachten erteilt (15.12.2015)

7) Diesellotte (120-25 AW, Bautrupp mit H) ist angekommen (26.02.2021)

Der Trend geht eindeutig zum Zweitlkw ;-)

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#28 Beitrag von 4x4V10 » 2023-02-28 15:34:06

OliverM hat geschrieben:
2023-02-28 15:22:44
4x4V10 hat geschrieben:
2023-02-28 15:20:48

Moin,
und das er kfz-steuerbefreit ist.
Viele Grüße
Constantin
Gibt es dazu belastbare Aussagen ?

Gruß

Oliver
Kann heut abend ein Foto von meinem Fahrzeugbrief einstellen. Dort steht sowas wie Pannenhilfefahrzeug Grünes Kennzeichen in den Papieren


grüße
Constantin

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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#29 Beitrag von OliverM » 2023-02-28 16:08:39

4x4V10 hat geschrieben:
2023-02-28 15:34:06
OliverM hat geschrieben:
2023-02-28 15:22:44
4x4V10 hat geschrieben:
2023-02-28 15:20:48

Moin,
und das er kfz-steuerbefreit ist.
Viele Grüße
Constantin
Gibt es dazu belastbare Aussagen ?

Gruß

Oliver
Kann heut abend ein Foto von meinem Fahrzeugbrief einstellen. Dort steht sowas wie Pannenhilfefahrzeug Grünes Kennzeichen in den Papieren


grüße
Constantin
Ein grünes Kennzeichen heißt nicht automatisch Steuerbefreit .......Dazu braucht es deutlich mehr .

Gruß

Oliver
Wir leben in einer Zeit , in der die Klugheit schweigen soll, weil sich die Dummheit durch die Wahrheit beleidigt fühlen könnte....

4x4V10
süchtig
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Re: Richtlinien Werkstattwagen

#30 Beitrag von 4x4V10 » 2023-02-28 16:16:15

Neben den regulären Zivilkennzeichen mit schwarzer Schrift auf weißem Grund gibt es in Deutschland auch ein grünes Nummernschild. Im Verkehr fallen sie eher selten auf, denn grüne Kennzeichen sind nur einer kleinen Gruppe von Haltern vorbehalten. Wer ein solches Autokennzeichen führt, ist von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) komplett befreit.


https://www.bussgeldkatalog.org/autoken ... nnzeichen/


OliverM hat geschrieben:
2023-02-28 16:08:39

Ein grünes Kennzeichen heißt nicht automatisch Steuerbefreit .......Dazu braucht es deutlich mehr .

Gruß

Oliver
Hallo Oliver,
kannst Du mir einen Fall nennen, in dem ein Fahrzeug mit grünem Kennzeichen kfz-steuerpflichtig ist?

Viele Grüße
Constantin
Zuletzt geändert von 4x4V10 am 2023-02-28 16:21:39, insgesamt 1-mal geändert.

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