Fahrradträger und TÜV?

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thl-mot
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Fahrradträger und TÜV?

#1 Beitrag von thl-mot » 2022-06-12 9:46:41

Hallo zusammen,
Ich habe mir einen Fahrradträger konstruiert, der wie ein Ersatzradträger bei mir an den Zwischenrahmen geschraubt wird. Das Gestell ist natürlich klappbar, so dass er nur bei Bedarf hinten herausragt.Mit 4 Schrauben ist das Ding abnehmbar muss also nicht zwangsläufig fest verbaut sein. Z.B. bei einem potentiellen Island-Urlaub würde ich komplett darauf verzichten. Muss das im Fahrzeugschein eingetragen werden?
Hat jemand Erfahrung damit?
Gruß Thomas
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Analogist
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#2 Beitrag von Analogist » 2022-06-12 11:41:18

Heisst es nicht immer wieder "nur das, was ohne Werkzeug (de-)montierbar ist, gilt als Ladung"? Dementsprechend musst Du ihn wohl eintragen lassen. Oder sind die vier Schrauben (und Muttern) ohne Werkzeug lösbar? Gibt ja auch Schrauben mit einem Kunststoffdrehrad dran, wie bei Dachträgern. Dann ist er aber auch leichter zu klauen - samt Fahrrädern.

Was für die Belastbarkeit des gebauten Trägers und seine Befestigungspunkte gilt, kann ich nicht einschätzen.

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hugepanic
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#3 Beitrag von hugepanic » 2022-06-12 14:36:41

"ohne Werkzeug" ist glaub ich falsch! Einen Container lock bekommst du auch nicht auf ohne Werkzeug.

Ich hab meinen Ersatzradhalter mit 4 bolzen Befestigt. Das ding ist damit Ladung, und hat noch nie jemanden interessiert.

Aufpassen muss man wenn die Ladung mehr wie 1m über das Fahrzeugende übersteht, dann muß eine Markierung dran! --> in deinem Fall wohl ans Lenkerende!
Beleuchtung und Kennzeichen dürfen nicht verdeckt werden.

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lura
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#4 Beitrag von lura » 2022-06-12 18:13:34

Beleuchtung muss ran, wenn es mehr als 1 m übersteht. Ich würde dem Prüfer sagen, dass das Ladung ist. Dann ist der beruhigt.
Gruß
Bernd

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debauer
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#5 Beitrag von debauer » 2022-06-14 12:39:16

Normal sollte das niemand interessieren.
Das Paulchen am T3 ist auch "verschraubt". Ohne Werkzeug bekomm ich den nicht ab und das ist auch ganz gut so :-)

Im Zweifel beim Tüv Abschrauben oder mit Bolzen + Splint sichern und bei der Polizei würde ich einfach auf den Diebstahlschutz hinweisen.
Schraubverbindungen sind per Definition "lösbaren Verbindungen" :P

Aber mal Fachlicher:
Das Thema hat mir Kopfzerbrechen beschehrt.
Wichtige Gesetze:
Was gehört zur Fahrzeuglänge: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__32.html unter Punkt 6
Was ist Ausrüstungsteil und nicht Ladung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__42.html unter Punkt 3 (Gewicht)
und natürlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__22.html

Du könntest deinen Träger immer nur mit Bolzen + Splinte sichern "wollen". Aber es klappert beim fahren. -> Argumentation für Schrauben -> StVZO §22 "vermeidbaren Lärm"
Ein Ausrüstungsteil ist es nicht, da es nur zur Verbringung von Ladung (Fahrrad) genutzt wird. StVO §22 "Geräte zur Ladungssicherung"

Zum Fall wann ein etwas Teil des Fahrzeuges wird habe ich noch keine Gesetze/Vorschriften gefungen.

Mein Problem war die Anbringung eines Ersatzrades. Nach den Gesetzen ist das ein Ausrüstungsteil und montiert auf ein Fahrradträger würde der Fahrradträger wohl zum Teil des Fahrzeuges werden. Weil es eben keine Ladung sichert.

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hugepanic
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#6 Beitrag von hugepanic » 2022-06-14 12:49:32

Ihr verrennt euch hier....

Vor Jahren war jeder poplige Dachgepäckträger für Autos mit Schrauben befestigt.

Ich hab noch niemand gesehen der die Fahrzeugpapiere vor jedem Urlaub ändert, um die neue Höhne den Familienkombi anpassen zu lassen.

Schraub das Ding fest, und fertig.

@lura: woher hast du das mit dem Zwang zur Beleuchtung bei mehr wie 1m Überstand?
Ich kenne die Warntafel (oder Ähnliches) in diesem Fall.
Die Üblichen Heckträger für Autos haben dich Kennzeichen und Beleuchtung weil eben diese Ausstattung beim Fahrzeug verdeckt wird.

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burkhard
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#7 Beitrag von burkhard » 2022-06-14 13:44:42

Normalerweise ist ein mit dem Fahrzeug verschraubter Ladungsträger Bestandteil des Fahrzeuges und somit zu der Länge dazu zu rechnen.

In diesem speziellen Fall ist es aber ein Ladungsträger für ein Fahrrad der zudem klappbar ist. Da sagt der § 32 der StVZO unter (6) 8. das "abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger" nicht zur Fahrzeuglänge dazu gerechnet werden müssen.

Glück gehabt das er klappbar ist und das es kein Mofa, Surfbrett oder Reserverad ist.

Viele Grüße
Burkhard

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Re: Fahrradträger und TÜV?

#8 Beitrag von hugepanic » 2022-06-14 14:16:26

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 22 Ladung

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; ................. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens.........
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm......
markierung durch mich

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burkhard
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#9 Beitrag von burkhard » 2022-06-14 14:20:03

Du musst aber zwischen Ladung und Ladungsträger unterscheiden. Das Fahrrad ist die Ladung, die Konstruktion der Ladungsträger. Bei einem Pritschenfahrzeug würdest du ja auch nicht auf die Idee kommen, das die Pritsche zur Ladung gehört und das Fahrzeug somit beim Schlussquerträger endet. Die Pritsche ist der Ladungsträger und gehört zum Fahrzeug.

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Tomduly
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#10 Beitrag von Tomduly » 2022-06-14 14:37:26

An PKW werden Fahrradträger doch auch nicht eingetragen. Auch an unserem Ducato-Womo-Kastenwagen ist der wahlweise montierbare 150kg-Lastenträger am Heck nicht eingetragen. Da gibt's nen ABE-Wisch oder sowas in der Art und gut ist.
Wenn man nun am Wohnlaster auf Basis eines ABE-zugelassenen Radträgers was anbaut, sollte das doch auch eintragungsfrei sein, oder?

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burkhard
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#11 Beitrag von burkhard » 2022-06-14 14:40:08

Ein Fahrradträger wird aber auch im § 32 StVZO explizit bei den Ausnahmen genannt.

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hugepanic
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#12 Beitrag von hugepanic » 2022-06-14 14:42:41

Das ist halt vermutlich Definitions- und Auslegungssache. Wenn dir jemand einen Strick drehen will, braucht er dafür keinen Ersatzrad oder Fahrradträger heranziehen....


Mein Beispiel von oben: ---> Familenkombi mit Fahrradträger auf dem Dach. Träger ist verschraubt.
Da müsste dann nach deiner Auslegung der Träger doch auch in die Fahrzeughöhe eingehen? ---> Für die Fahrzeughöhe habe ich diese Ausnahme (§ 32 der StVZO unter (6) 8. das "abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger") im $32 nicht gefunden.

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burkhard
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#13 Beitrag von burkhard » 2022-06-14 14:51:11

Von einem Dachgepäckträger auf andere Ladungsträger für das Heck zu schließen ist aber auch nicht so einfach möglich, schon allein weil Gesetze nicht immer logisch und widerspruchsfrei sind.

Jedenfalls ist es für einen Fahrradträger als Ausnahme in der StVZO klar geregelt. Eigentlich lege ich nichts aus. Ich lese einfach in der StVZO von wo bis wo gemessen wird und weiche Teile dabei nicht berücksichtigt werden müssen. Wenn ein Teil nicht in der Liste der Ausnahmen steht wird es mit gemessen.

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Re: Fahrradträger und TÜV?

#14 Beitrag von vm+flinux » 2022-06-14 17:56:18

Meinen mit 2 Schrauben gesicherten(!), in den Zwischenrahmen eingeschobenen Heckträger hat der HU-Prüfer schon mehrfach bei der Abnahme gesehen und nicht beanstandet oder gar die Fahrzeuglänge geändert (ca. 40 cm länger).
Gruß, Volker
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Re: Fahrradträger und TÜV?

#15 Beitrag von stonedigger » 2022-06-15 9:33:29

IMG_20220615_092447_533.jpg
so sieht es bei uns aus: Das koffernäheste Rad hängt im Träger. Dadurch sitzt die Pedale unter dem Koffer, den Lenker verdreht.
So steht der Träger mit 3 Rädern nur 500mm raus.

mfg

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