ist es überhaupt zulässig, sich z.B. Fahrräder hinten an den LKW zu binden, wenn dieser einen Unterfahrschutz benötigt? Müsste dafür der UFS nicht waagerecht nach hinten verschoben werden, um die ab EZ1980 geforderten 40cm Abstand zum Fahrzeugheck einzuhalten? (Auch wenn tausende Pkw mit Fahrrädern auf der Anhängerkupplung durch die Gegend fahren.)
Wie wird das gehandhabt, was genau ist das Fahrzeugheck? Die hintere Kante der festen Aufbauten? Wie sieht es mit abnehmbaren Teilen wie z.B. einem Reserverad, Sandblechen, Kanistern oder halt so einem Fahrradträger aus, verlängern diese das Fahrzeugheck?
Es geht mir um ein Fahrzeug mit EZ 1992, damit müsste nach meiner Recherche die Richtlinie 70/221/EWG in der Anpassung 79/490/EWG gelten. In der Anpassung lassen sich in II.5.4.5 als maximaler Abstand zum Fahrzeugheck 40cm nach aufbringen der Prüflast heraus lesen. Die Verformung müsste auf dem Typenschild des UFS ablesbar sein, sodass sich daraus die maximale Position des UFS ergibt.
Hier der Text zu diesem Abstand aus der Anpassung 79/490/EWG der Richtlinie 70/221/EWG, welche meines Wissens von 1980 bis 1994 gültig gewesen ist:
Gruß,II.5.4.5 . Die Unterfahrschutzeinrichtung muß eine ausreichende Festigkeit gegenüber in Fahrzeug-
längsrichtung wirkenden Kräften haben und muß in Funktionslage mit den Fahrzeug-
längsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein.
Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, daß der waagerechte Abstand
zwischen der Hinterseite der Einrichtung und dem Fahrzeugheck an den Punkten PI, P2
und P3 weder während noch nach dem Aufbringen der Kraft 40 cm überschreitet. Dieser
Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen, wobei die Fahrzeugteile, die mehr als
3 m über der Fahrbahn liegen, unberücksichtigt bleiben.
Felix