#16
Beitrag
von Pitmaster » 2018-12-01 21:36:04
Hallo Knut,
finde ich eine sehr interessante Frage. Ich sage jetzt mal das der Verkäufer, bei dem ich das fertige Fahrzeug kaufe, mir gegenüber zur Garantie bzw. Gewährleistung verpflichtet ist.
Wie ist das denn bei den Handwerkern bzw Händlern hier?
In meiner Branche kaufe ich ein Produkt zu, bringe eine Dienstleistung dazu, und verkaufe dies an den Endkunden.
Der Kunde kann, wenn die VOB zugrunde gelegt wird, einen Gewährleistungsanspruch von vier Jahren gegen mich geltend machen. Dies bezieht sich auf das komplette Gewerk, nicht nur auf meine Dienstleistung, sonder auch auf das "Zu Kauf" Produkt.
Der Hersteller gibt mir auf elektronische Bauteile 6 Monate und auf bewegliche 12 Monate Garantie, die Gewährleistung ist ausgeschlossen, da unter Kaufleuten.
Es passiert was passieren muss, durch einen "Designfehler" auf der Steuerplatine steigen 90% der Steuerungen nach ca. 2 Jahren Betrieb aus. Kosten pro Platine 176€ zzgl. Aufwand zum Kunden zu fahren und Servicezeit zum Tausch und der neu Programmierung. Im Schnitt rund 400€
Wie war das oben, der Kunde hat 4 Jahre Gewährleistung. Wer bezahlt's? Es bleibt an mir hängen.
Ich denke genau so verhält es sich mit dem zugekauften Fahrgestell. Der Vertragspartner des Endkunden ist der Aufbauhersteller.
Guido
Meine Vermutung wurde bestätigt, dass ein Auto mit zwei angetriebenen Rädern nur eine Notlösung ist. Walter Röhrl