Gesetzteslage zu Seiten- und Heckunterfahrschutz

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wo_wo
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Gesetzteslage zu Seiten- und Heckunterfahrschutz

#1 Beitrag von wo_wo » 2017-07-08 20:31:58

Hallo zusammen,

kennt jemand die technischen Bedingungen wie der seitliche sowie der Heckunterfahrschutz gebaut und montiert sein muss?
gibt es TÜV Vorschriften?

Danke für Infos

Wolfgang

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Wilmaaa
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#2 Beitrag von Wilmaaa » 2017-07-08 20:40:52

Ja, gibt's. Wurde hier auch schon verlinkt. Vielleicht hat ja jemand Zeit und sucht's raus. ;)
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Mark86
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Re: Gesetzteslage zu Seiten- und Heckunterfahrschutz

#3 Beitrag von Mark86 » 2017-07-09 10:00:18

Gibt TÜV Vorschriften, die aber auch von der EZ Abhängen.
Google nach dem Wessels und Müller Katalog, da ist schonmal für den Seitenschutz alles super drin gezeichnet.
Der Klügere gibt so lange nach bis er der Dümmere ist.

Mathias-Peter
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Re: Gesetzteslage zu Seiten- und Heckunterfahrschutz

#4 Beitrag von Mathias-Peter » 2017-07-09 10:05:39

hier steht`s (§32b und §32c)

http://www.stvzo.de/stvzo/b3.htm

Liebe Grüße
Mathias

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Ulf H
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Re: Gesetzteslage zu Seiten- und Heckunterfahrschutz

#5 Beitrag von Ulf H » 2017-07-09 11:39:11

... im Prinzip ja ... das sind die aktuellen Vorschriften ... für ältere Fahrzeuge gibt es Abweichungen ... ganz alte brauchen gar nix, mittelalte, ich meine zwischen 1975 und etwa 1990 brauchen keinen seitlichen und beim hinteren nur einen nicht bauartgeprüften auf 700 mm Höhe ... aber auch das wurde bereits mehrfach besprochen und in den entsprechenden Threads mit Gesetztstext hinterlegt ...

Gruss Ulf
Ein Problem, welches mit Bordmitteln zu beheben ist, ist keines !!!

Hanomag, der mit dem vollnussigen Kaltlaufsound !!

Sisu (finnisch) die positivste Umschreibung für Dickschädel.

Da ist man ständig dran die Karren zu verbessern, schlechter werden sie ganz von alleine.

Magirus-Deutz 170D11FA ... Bild in Cinemascope extrabreit, Sound in 6-kanal Dolby 8.5 ...

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ThomasAT91
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Re: Gesetzteslage zu Seiten- und Heckunterfahrschutz

#6 Beitrag von ThomasAT91 » 2017-07-09 11:49:59

Mein TÜV-Prüfer hat mir empfohlen, den Unterfahrschutz zu entfernen. Der stört nur im Gelände. Möglich als "Expeditionsfahrzeug".

Bezieht sich auf die Verwendung: §32 Abs 3 Nr 5.

Viele Grüße,
Thomas

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maxd
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Gesetzteslage zu Seiten- und Heckunterfahrschutz

#7 Beitrag von maxd » 2017-07-09 12:00:24

http://www.allrad-lkw-gemeinschaft.de/p ... 18#p615509 hat eine recht ausführliche Diskussion des Themas.

Mark86
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Re: Gesetzteslage zu Seiten- und Heckunterfahrschutz

#8 Beitrag von Mark86 » 2017-07-09 12:08:32

Seitlich, alte Fassung STVZO:
Ab 1.1.1975 Erstzulassung muss er dran sein.

Das stand unten drin im 72er....
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhänger müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen spätestens ausgerüstet sein ab 1.Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen, ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Neuer Paragraph 72c STVZO:
§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
(2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
2.
Sattelzugmaschinen,
3.
Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
4.
Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.

(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Die Ausnahme für FZ vor 1975 scheint es nicht mehr zu geben ^^
Der Klügere gibt so lange nach bis er der Dümmere ist.

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