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Beitrag
von Kestro » 2012-09-20 16:26:55
Hallo.
So wie ich das sehe braucht er einen Fahrtenschreiber...
Das ganze ist nachzulesen in der EG-Verordnung Nr. 561 von 2006, Kapitel 1, Artikel 3. Darin steht, dass alle LKW usw die Lenk und Ruhezeiten nachweisen müssen ausgenommen:
Absatz h: "Fahrzeuge [...] mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden".
Absatz i: "Nutzfahrzeuge, die [...] als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden."
Da aber pvirkus`s LKW über 7,5 tonen hat und nicht historisch ist, müsste auch seine Lenk- und Ruhezeiten nachweisen, oder? Die Absätze a bis g behandeln dann noch Krankenwagen, Militärfahrzeuge, THW, handwerkerregel usw., aber das trifft in seinem Fall ja auch nicht zu.
Wie es bei Wohnmobilen aussieht weiß ich nicht.
MfG
Wir haben so viel, so lange, mit so wenig versucht,
dass wir jetzt dazu in der Lage sind, fast alles mit nichts zu bewerkstelligen.