Fragen zum Leergewicht und zuläss. Gesamtgewicht und Fahrze

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papupower
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#1 Beitrag von papupower » 2007-03-11 16:20:20

Hallo zusammen,
wie setzt sich den das Leergewicht des LKW-Womos zusammen?
Kann mich nicht mehr genau erinnern und kann auch den Thread im alten Forum nicht finden.
Mit Erinnerungslücken:

1 Fahrer 75kg
befüllte Dieseltanks (auch Zusatzttanks?)
Gewicht der Womoeinrichtung
Wassertank voll, Abwassertank leer
mit oder ohne Ersatzrad?

Zulässiges Gesamtgewicht darf vom kompletten Fahrzeuggewicht nicht überschritten werden!

Es geht um einen 1017-er mit eingetragenem Leergewicht von 7200kg und zulässigem Gesamtgewicht von 7490kg laut Brief

Ich war mit dem LKW-Womo bei einem Bekannten auf einer geeichten Waage. Ergebnis 7660kg ohne Fahrer, ohne befüllte Wassertanks (130l) und nur 150 Liter Diesel statt 600l.

Also überschreitet das Womo das zulässige Gesamtgewicht schon mit dem Leergewicht, wenn meine Berechnungsangaben einigermaßen stimmen!!

Also wie setzt sich das Leergewicht zusammen?

Der Verkäufer sagt, dass es sich um ein Fahrzeug mit 7,49t eingetragenes Gesamtgewicht handelt, die Waage beweist aber das Gegenteil!

Darf der Verkäufer dieses Fahrzeug überhaupt noch als Womo unter 7,49t verkaufen!

Danke für eure Hilfe
Timo

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Wilmaaa
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#2 Beitrag von Wilmaaa » 2007-03-11 16:27:45

papupower hat geschrieben:Der Verkäufer sagt, dass es sich um ein Fahrzeug mit 7,49t eingetragenes Gesamtgewicht handelt, die Waage beweist aber das Gegenteil!
Das mag schon so sein - es gibt einige Fahrzeuge, die mit 7,49to eingetragen sind und trotzdem mehr wiegen. Sowas geht je nach Leergewicht des Fahrzeugs auch recht schnell.
Ich persönlich finde das nicht sinnvoll, aber es gibt da halt auch andere Meinungen. ;)
papupower hat geschrieben:Darf der Verkäufer dieses Fahrzeug überhaupt noch als Womo unter 7,49t verkaufen!
Der Verkäufer möchte das Fahrzeug als das verkaufen, was in den Papieren steht. Wenn da "So.KfZ. Wohmobil, zGG 7,49to" steht, dann verkauft er es schlicht so, wie es in den Papieren vermerkt ist.
Ob Du das Fahrzeug so kaufen möchtest, jetzt, wo Du weißt, dass es schwerer ist, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß,
Wilmaaa :cool:

P.S.: Eine 7,49to-Zulassung bei diesem Leergewicht ist ja an und für sich bei einem LKW eh ein Witz. Aber sei's drum, irgendjemand hat's ja so eingetragen.
Unser 170er wiegt leer 7,3 Tonnen. Wir fahren ihn mit einem zGg von 9 Tonnen und haben so genug Luft.
Ich hab einen Virus: den H-A-N-O-M-A-G-I-R-U-S
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urologe
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#3 Beitrag von urologe » 2007-03-11 16:50:04

papupower hat geschrieben:Darf der Verkäufer dieses Fahrzeug überhaupt noch als Womo unter 7,49t verkaufen!
Timo
eine ungewöhnliche Fragestellung hier in einem Allrad-Forum ! oder geht es garnicht um die juristische Finesse ?

hast Du das Fahrzeug schon gekauft und suchst einen Weg aus dem Vertrag wieder herauszukommen oder suchst Du einen illegalen Weg mit einem überladenenen Fahrzeug legal zu fahren ?
Wilmaaa hat Dir ja schon geantwortet -aber die Fragestellung ist ihr glaube ich auch nicht so ganz logisch vorgekommen.
Vorsorge tut gut - KAT fahren
Amour de Deutz

FlorianHajek
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#4 Beitrag von FlorianHajek » 2007-03-11 17:32:11

Für mich ist die Zusicherung einer 7,49t Zulassung eine rechtlich relevante, bedeutende Eigenschaft, da die Überschreitung erhebliche gesetzliche Einschränkungen, Kosten, Auflagen, Führerschein, KFZ-Steuer etc zur Folge hat.

Wilmaa: Selbst ein FIAT-Panda kann ein LKW sein ;)
Es gab für den Panda einen Aufsatz, der anstelle der Heckklappe montiert wurde.

Gruß
Florian

Filly

#5 Beitrag von Filly » 2007-03-11 17:41:19

Ob er es so verkaufen darf, weiß ich nicht.

Wenn du schon vor dem Kauf weisst, daß das Fahrzeug zu schwer ist, dann lass die Finger davon. Außer du willst das Fahrzeug selbst noch umbauen und entsprechend erleichtern. Das geht natürlich nur, wenn das Basisfahrgestell eine Gewichtsreduzierung noch hergibt.
Wenn die Kiste erst mal auf deinen Namen zugelassen ist, bist du für die Einhaltung des eingetragenen Gewichts verantwortlich. Sich auf die Papiere zu berufen zählt nicht.

Wenn du es schon gekauft hast, dann kannst du meiner Meinung nach das Fahrzeug zurückgeben, da es sich um einen versteckten Mangel handelt. Wenn es leer schon schwerer als 7,49t ist, erfüllt es eine zugesicherte Eigenschaft nicht. Achtung, ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Wenn du ernsthaften Streit mit dem Verkäufer hast, dann solltest du für diesen Fall einen Anwalt hinzuziehen um eine Rückgabe durchzusetzen. Auch wenn der Verkäufer privat gehandelt hat und jegliche Rückgabe ausschliesst.

Christoph

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stamm_kunde
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#6 Beitrag von stamm_kunde » 2007-03-11 19:07:21

Hallo,


Auf der Basis des zul.Ges.gew. ergibt sich nur eine Überladung von ca. 160kg.



Geht man jedoch vom tatsächlichen Leergewicht laut Vorschrift aus (über 8t.), so könnte es sich bei

der Angabe im Brief um eine "vorsätzliche Falschangabe" handeln, welche natürlich sofort auf den

tatsächlichen Wert zu ändern ist.


Bei nachträglichen An- und Einbauten, die mehr als geringfügig sind (z. B. 600l Tank statt 200l

oder schwere Möbel) ist das Leergewicht in Brief und Schein entsprechend zu aktualisieren.



Gruß Martin
Wer später bremst ist länger schnell !

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papupower
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#7 Beitrag von papupower » 2007-03-11 19:22:50

Danke für die Antworten!
Leider ist es wirklich so, dass wir das Fahrzeug schon gekauft haben.
Entschuldigung, dass ich nicht gleich mit der richtigen Frage angekommen bin.
Komme mir echt blöd vor, dass ich das Gewicht des Fahrzeugs nicht überprüft habe
(Anfänger eben!!! Selbstgeiselung!! :wack: ).
Da wir aber keinen LKW-Schein haben, dürfen wir dieses Fahrzeug auch nicht fahren. Mindestens 3000 € für zwei Scheine sind auch gerade nicht in der Portokasse.
Daher werden wir wohl versuchen das Fahrzeug wieder zurückzugeben!

Deshalb noch mal die Frage:
Wie wird das Leergewicht eines LKW-Womos bestimmt? Damit der Verkäufer nicht sagen kann, dies und jenes würde nicht dazugezählt werden!

Sorry noch mal für die Fragerei durch das Hintertürchen!

Grüße Timo

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Pirx
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#8 Beitrag von Pirx » 2007-03-11 19:51:27

papupower hat geschrieben:Deshalb noch mal die Frage:
Wie wird das Leergewicht eines LKW-Womos bestimmt? Damit der Verkäufer nicht sagen kann, dies und jenes würde nicht dazugezählt werden!
Hallo Timo!

In der Richtlinie 70/156/EWG sind die Zulassungsvorschriften für alle (Neu-)Fahrzeuge in der EU geregelt.

Im Fall der Gewichtsdefinition für Wohnmobile wird weiterverwiesen auf die Richtlinie
92/21/EWG für Wohnmobile der Klasse M1 (bis 8+1 Sitze)
97/27/EG für Wohnmobile der Klassen M2 (mehr als 8+1 Sitze und < 5t) und M3 (mehr als 8+1 Sitze und > 5t)

Unsere Fahrzeuge sind eigentlich fast immer M1, egal welches Geamtgewicht. Leider habe ich die Richtlinie nicht bei der Hand, um mal reinzuschauen. Aber immerhin weißt Du jetzt, wonach Du suchen mußt.

Bei mir wurden bei der Umschreibung zum Wohnmobil gefüllte Diesel- und Wassertanks plus das Gewicht des Fahrers in das Leergewicht eingerechnet!

Pirx
Der mit der Zweigangachse: 15 Vorwärtsgänge, 3 Rückwärtsgänge, Split, Schnellgang, Differentialsperre
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Ein Unimog-Fahrer.

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Uli
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#9 Beitrag von Uli » 2007-03-11 20:04:09

Hallo Timo,
da das Fahrzeug leer schon über 7,49t wiegt wirst Du nie die Möglichkeit haben, das Fahrzeug legal zu fahren.
Auf sowas würde ich mich nie einlassen.
Setze dich mit dem Verkäufer in Verbindung und klär den Sachverhalt mit ihm.
Grüße
Uli

PS: Ich hatte mal das gleiche Problem. Wurde einvernehmlich geregelt
Laß mich, ich kann das..... Oh kaputt

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Wombi
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#10 Beitrag von Wombi » 2007-03-11 20:07:23

Hallo Timo,

wie von Pirx geschrieben, so auch bei uns als Neufahrzeug.

Womo fertig ausgebaut
Volle Dieseltanks
Volle Wassertanks
bei uns wurde sogar der volle Gastank ( 90 L ) eingerechnet
Reserverad
+Fahrer

ergiebt bei uns knapp 9000 Kg Leergewicht bei 10700 ZGG.

Heißt, max. 1700 Kg für Klamotten und Lebensmittel ;)

So meine Erfahrung.

Ich würde, wenn man die Kiste nicht deutlich erleichtern kann auch auf Rückgabe
plädieren.

Gruß, Wombi
Zuletzt geändert von Wombi am 2007-03-11 20:21:17, insgesamt 1-mal geändert.
Es ist an der Zeit, die Reste der Welt zu entdecken........

15.4.2013, ab da werden wir uns für seeeehr lange Zeit nicht mehr sehen :-))))

Der Urlaub ohne Stress hat begonnen :-))) www.wombi-on-tour.de

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hano-mac
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#11 Beitrag von hano-mac » 2007-03-11 20:21:07

hi timo,

das ist ja mal richtig kacke gelaufen.

wir dürfen hier ja alle keine rechtsberatung geben, machen wir ja auch nicht.

ich würde an deiner stelle direkt zum anwalt gehen, weil es mit sicherheit reichlich fußangeln gibt, die zu berücksichtigen sind und es in vielen fällen darauf ankommt, an der richtigen stelle das richtige zu bringen.

da nach deinen schilderungen alles danach aussieht, als wenn sich der verkäufer als unkooperativ zeigt, ein nettgemeinter tip (habe gerade eine verhandlung mit meinem ex-vermieter hinter mir) dokumentiere alles, mach am besten keine (fern)mündlichen gespräche mehr mit dem vorbesitzer, sondern alles schriftlich und am besten per einschreiben oder per boten. sollte sich ein gespräch nicht vermeiden lassen, sorge dafür, daß du zeugen dabei hast.

deine frage nach der genauen feststellung des leergwichts ist meiner meinung nach zu diesem zeitpunkt nicht wirklich relevant, da das real gewogenene leergwicht das zgg. ja schon übersteigt, ohne daß noch zusätzlich mitfahrer, tanks, etc. reingerechnet wurden, das ergebnis würde dann ja sogar noch verheerender...

mach dir keine vorwürfe, daß du vorher nicht gewogen hast. es gilt noch immer treu und glauben. und selbst wenn dir bewußt ist, daß in der fahrzeugklasse die zuladung gering ist, erlaubt das nicht jeden scheiß vom verkäufer!
interessantes, aber altes urteil:
http://www4.justiz.bayern.de/olgn/rspr/ ... 372_01.htm

jetzt muß man natürlich aufpassen, weil es mittlerweile ja ein neues gewährleistungsrecht gibt, was auch privatverkäufer betrifft. dein anwalt wird schnell feststellen können, ob der verkäufer wasserdicht seine pflichten ausgeschlossen hat, siehe dazu auch:
http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/U ... 9986A.html

allerdings ergibt der ausschluß der gewährleitung auch keine narrenfreiheit.
Kauf von Privat

Privatpersonen können beim Verkauf ihres Fahrzeugs weiterhin jegliche Gewährleistung ausschließen ("Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft"). Die oben genannten Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann der Käufer nur, wenn dem Wagen eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde.

Achten Sie darauf, dass der Verkäufer auch der Fahrzeugeigentümer ist. Wenn nicht: Bestehen Sie auf einer schriftlichen Verkaufsvollmacht (plus Personalausweis des Eigentümers) des Bevollmächtigten.
http://content.mobile.de/SIDwDUBw3K2-wf ... aufvertrag

immerhin sind dir die zugesagten 300kg zuladung nicht möglich, wäre also vielleicht eine fehlende zugesicherte eigenschaft...

lang rede kurzer sinn, mach einen anwaltstermin, der wird einschätzen, was vertraglich vereinbart wurde und sicherlich den ein oder anderen punkt zum einhaken finden.

viel erfolg
sven
...öttel...öttel...öttel...

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AxelB
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#12 Beitrag von AxelB » 2007-03-11 20:25:38

Hier der Link zur von Pirx genannten Richtlinie 92/21/EWG. War der Verkäufer des 1017 ein gewerblicher oder ein privater? Vielleicht macht das ja bei den weiteren Verhandlungen einen Unterschied.

Gruß
Axel
Wer die Wahrheit nicht kennt, ist nur ein Dummkopf. Wer sie aber kennt, und sie eine Lüge nennt ist ein Verbrecher. (Galileo Galilei)
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papupower
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#13 Beitrag von papupower » 2007-03-11 21:05:24

Ich/wir finde/finden euch Klasse! Danke für die Hinweise und Ratschläge!
Mal sehen, was da morgen rauskommt!
Bericht folgt!
Wünsche noch einen gemütlichen Ausklang des Wochenendes!
Timo

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Pirx
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#14 Beitrag von Pirx » 2007-03-11 21:53:56

@Axel:
Danke für den Link! Leider gibt diese Richtlinie ja nicht so viel her, wie ich erwartet hatte ...

@Timo:
Ich habe noch ein Info-Blatt des TÜV-Süd gefunden, in dem was zur Berechnung des Leergewichts geschrieben wird:
TÜV-Süd über Wohnmobile (PDF)

Darin steht, daß das Lergewicht ("Masse in fahrbereitem Zustand") folgendes enthält:
- Fahrzeuggewicht
- 75 kg für Fahrer
- Kraftstofftanks zu 90% gefüllt
- Frischwassertanks 90% gefüllt
- Gasflaschen zu 90% gefüllt
- Warmwasserboiler komplett gefüllt
- Reserverad
- Bordwerkzeug
- Kabeltrommel

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makabrios
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#15 Beitrag von makabrios » 2007-03-11 22:06:54

Hallo,
Nichts anderes , wie Rechtskeule, besonders bei gewerblichem Verkäufer!

Ich habe einen IVECO "Werkstattwagen, Rallyebegleitfahrzeug" stehen gelassen, weil bei 7490kg zulGG 7350kg Leergewicht im Brief eingenehmigt waren. Der wurde von einem grossen Händler "in Auftrag" für einen Kunden verkauft. Also aufpassen, ob der Händler nur Vermittler war, denn dann hat er gute Karten. Das kann aber der/die Anwalt/in professionell in den Griff kriegen. Die 300 Doppelmark für fundierte Auskunft sollte es wert sein.
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Ulf H
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#16 Beitrag von Ulf H » 2007-03-12 10:59:41

Pirx hat geschrieben:... Lergewicht ("Masse in fahrbereitem Zustand") folgendes enthält:
- Fahrzeuggewicht
- 75 kg für Fahrer
- Kraftstofftanks zu 90% gefüllt
- Frischwassertanks 90% gefüllt
- Gasflaschen zu 90% gefüllt
- Warmwasserboiler komplett gefüllt
- Reserverad
- Bordwerkzeug
- Kabeltrommel
Die Kabeltrommel wird pauschal mit 5 kg berechnet.

Je zusätzlichem Passagier müssen weitere 75 kg + 15 kg Gepäck zuladbar sein.

Darüberhinaus müssen wenn ich mich noch recht erinnere 15 kg / m Fahrzeuglänge an Zuladung vorhanden sein.

Mit diesen Werten kommst Du sicher in einen Bereich, in dem die eingetragenen Sitzplätze gewichtsmäßig nimmer zulässig sind. Also wieder ein Argument auf Deiner Seite.

Viel Erfolg beim Verhandeln.

Gruß Ulf
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Da ist man ständig dran die Karren zu verbessern, schlechter werden sie ganz von alleine.

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