TÜV Anforderungen an Radkästen

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ulistah
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#1 Beitrag von ulistah » 2007-01-11 16:57:08

Hallo,

mein Magirus 120 D 10 muss demnächst zur Hauptuntersuchung. Der Original-THW-Aufbau wurde jedoch entfernt, die Zwillingsbereifung hinten liegt also frei da.

Es steht eigentlich nur die Hauptuntersuchung und eine Überführungsfahrt an, ich gehe trotzdem mal davon aus, ohne Radkästen keine Plakette zu bekommen.

Hat jemand eine Idee, welche Anforderungen der TÜV an Radkästen stellt hinsichtlich Material und Konstruktion ? Oder wo ich solche Informationen finden kann ?


Danke.

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Ulf H
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#2 Beitrag von Ulf H » 2007-01-11 17:22:43

Bei meinem Hano, allerdings bj. 1963 stehen die Hinterräder auch ziemlich frei. Beim letzten TÜV-Termin fehlte sogar die hintere Staukiste mitsamt Spritzlappen, sodass man von hinten den Reifen in seiner gesamten Breite und Höhe sehen konnte, hat aber nicht gestört !!
Wenn´s Dir gar zu offen vorkommt würde ich halt hinter den Reifen Spritzlappen, notfalls aus PKW-Fußraummatten anbringen.

Gruß Ulf
Ein Problem, welches mit Bordmitteln zu beheben ist, ist keines !!!

Hanomag, der mit dem vollnussigen Kaltlaufsound !!

Sisu (finnisch) die positivste Umschreibung für Dickschädel.

Da ist man ständig dran die Karren zu verbessern, schlechter werden sie ganz von alleine.

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#3 Beitrag von hano-mac » 2007-01-11 17:47:01

es gibt sog. überführungskotflügel, die man bei speditionen, werkstätten ggf. schon mal für umsonst oder geliehen kriegt. die werden mit vierkanthölzern am rahmen befestigt.

würde ich mich an deiner stelle drum kümmern, um den rpüfer wohlgesonnen zu halten, weil im prinzip ohne koffer ja auch der typ (geschl. kasten) und abmessungen geändert werden müßten...

so argumentiert sich das ganze wg. kofferrevision und lackierung irgendwie leichter...

oder aber vorher mal anrufen und situation schildern, vielleicht geht's ja auch so...

grüße
sven
...öttel...öttel...öttel...

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tauchteddy
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#4 Beitrag von tauchteddy » 2007-01-11 19:14:12

Ich denke, es geht nicht um freie Sicht von hinten, sondern von oben? Oben müssen die Räder abgedeckt sein, ich weiß allerdings nicht, ob fehlende Abdeckungen nicht als geringer Mangel gewertet würden. Wie wäre es, wenn du dir aus altem Blech ein Provisorium anfertigst? Blech ist ok, wenn es keine scharfen Kanten hat, Kunststoff ist auch zulässig.
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#5 Beitrag von guzzipapa » 2007-01-11 20:50:00

So weit ich weiß, ist nach altem deutschen StVzO-Recht die Abdeckung des Rades von oben bis 15 cm oder auch weiter runter über Radmittelpunkt vonnöten. So argumentierte zumindest die Polizei, die 1986 den hinteren Kotflügel meiner SR 500 unter die Lupe nahm.

Betriebserlaubnis erloschen, drei Punkte, 115 DM Bußgeld.

Na ja...

Gruß,


Oliver
Zuletzt geändert von guzzipapa am 2007-01-11 20:51:02, insgesamt 1-mal geändert.
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holgi4474
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#6 Beitrag von holgi4474 » 2007-01-11 21:28:11

Ulf Helle hat geschrieben:Bei meinem Hano, allerdings bj. 1963 stehen die Hinterräder auch ziemlich frei. Beim letzten TÜV-Termin fehlte sogar die hintere Staukiste mitsamt Spritzlappen, sodass man von hinten den Reifen in seiner gesamten Breite und Höhe sehen konnte, hat aber nicht gestört !!
Wenn´s Dir gar zu offen vorkommt würde ich halt hinter den Reifen Spritzlappen, notfalls aus PKW-Fußraummatten anbringen.

Gruß Ulf
Es gibt für alles eine Regelung :)

Grundsätzlich schreibt die StVZO nur vor, daß eine Radabdeckung vorhanden sein muß. Über deren Maße wird nichts ausgesagt. Nur eine Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 1962 regelt darüber hinaus, daß der Abstand zwischen Radabdeckung und waagerechter Radmittellinie maximal 15 cm betragen muß.
In der StVZO wird die Gleichwertigkeit von deren Regelungen und harmonisierten
Vorschriften der EU festgeschrieben. In der entsprechenden Einzelrichtlinie 93/93/EWG
"Massen und Abmessungen" wird kein Maß der Radabdeckung vorgegeben. Damit ist eine Grauzone entstanden. Radabdeckungen mit größerem Abstand sind nach dieser Richtlinie zulässig.
Die rechtliche Situation wird unterschiedlich interpretiert. Die Hardliner halten an den 15 cm fest, weil ihnen kein neues Maß vorgegeben wurde und andere TÜVis dagegen tragen als Spritzschutzhöhe die Höhe des Hinterreifens (oberste Linie des
Reifens) ein.
Empfehlenswert ist es, eine veränderte Radabdeckung in den Fahrzeugpapieren beschreiben zu lassen, damit bei Kontrollen oder der Hauptuntersuchung klar ist, daß ein Sachverständiger diese Radabdeckung für ausreichend befunden hat.

Alles klar? Spitzfindige TÜVis lassen aber die EU Richtlinie nur gelten, wenn auch das ganze Fahrzeug nach EG Richtlinie zugelassen.

Also alles eine Auslegungssache :)

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