Berufliche Auszeit und Reisen

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814DA
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#31 Beitrag von 814DA » 2015-05-11 20:57:17

Moin,

da du in deinem Beispiel einen Rechenfehler hast, du müsstest die 10% Ansparung

vom Brutto nehmen, ist der Unterschied noch geringer. Ist aber auch völlig egal, in unserem Fall

hat das so geklappt, und das war gut so.

Thomas
...........und Bielefeld gibt es doch!!!!!!!!!!!!



http://www.australienauszeit.wordpress.com/

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Grüne Minna
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#32 Beitrag von Grüne Minna » 2015-05-11 22:34:23

Hallo,
ein Bekannter hat mit seinem Arbeitgeber eine Kündigung im beiderseitigem einverständnis augehandelt. meldung beim Arbeitsamt innerhalb der Fristen. konnte dann sein ALG 364 Tage auf Antrag ruhen lassen. aussage vom Amt wenn er nicht rechtzeitig meldet verfällt alles.
Selber Versichern u.s.w. war klar.
Als normaler Angestellter oder Arbeiter in der GKV muß man ohne Anwartschaft wieder genommen werden. Als freiwillig Versicherter bezieht sich das freiwillig auf die Wiederaufnahme in die GKV von Seiten der Krankenkasse. Bei Priv. Versicherten ist das genauso. Da ist die Anwartschaft zu Überlegen.

Achim

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MarkusG
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#33 Beitrag von MarkusG » 2015-05-11 23:11:51

Erst mal danke für die vielen Antworten in der kurzen Zeit, Wahnsinn. :unwuerdig: Damit hab ich nicht gerechnet.

Das ganze muß ich erst noch in Ruhe durchgehen.
Die Idee mit dem Sabbatical wäre ggf. eine Möglichkeit, falls das bei meiner Firma möglich ist.

Als grobe Reiserichtung ist Süd-Osten angedacht, also Richtung Türkei und mal sehn was noch. Amerika ist finanziell einfach nicht machbar und Afrika nicht so mein Ding.

Ich werd mal bei meinem Arbeitgeber abklären was es da für Möglichkeiten bzw. Freiräume gibt.
Zwecks Krankenversicherung und Rentenversicherung hab ich schon mal Anfragen gestellt, warte noch auf Antwort.
Gruß Markus
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Geishardt
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#34 Beitrag von Geishardt » 2015-05-11 23:13:05

814DA hat geschrieben:Moin,

da du in deinem Beispiel einen Rechenfehler hast, du müsstest die 10% Ansparung

vom Brutto nehmen, ist der Unterschied noch geringer. Ist aber auch völlig egal, in unserem Fall

hat das so geklappt, und das war gut so.

Thomas
Hallo,

lies den letzten Satz, dann siehst Du, dass immer noch eine Differenz von 27% besteht.
Für Dich und deine Frau ist das Schnee von Gestern.

Ich habe es nur dargelegt, um Nachahmer auf das Risiko hinzuweisen.

Gruß
Bernd
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Donnerlaster
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#35 Beitrag von Donnerlaster » 2015-05-12 8:23:10

Markus, wenn du in der GKV bist (egal ob freiwillig oder pflichtversichert) und die dir eine Anwartschaft aufschwatzen wollen, dann lass dich da nicht drauf ein.
Es gibt nur einen Grund für die Anwartschaft, das hat aber mit einer Konstellation aus deinem Alter, Länge des Berufslebens, Dauer des Ausstieges zu tun.

Wenn du nur 1 - 2 Jahre aussteigen willst, kannst du die Anwartschaft getrost sparen - das ist unnötige Geldausgabe und da hat nur die GKV was von.
Wie es bei der PKV ist, kann ich dir nicht sagen, da fehlt mir das Wissen.

Wenn du mehr wissen willst, kannst du mich gern per PN anschreiben.

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#36 Beitrag von JRHeld » 2015-05-12 10:52:05

Moin
ohne den ganzen trheade gelesen zu haben und zu wissen ob der folgende verweis schon gegeben wurde...
im Weltreiseforum ist heirzu eine menge nützliches Wissen zusammengefasst
Gruß
Jakob
Ich bin krank,
ich hab die Schrauberitis...

Bernhard_h
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#37 Beitrag von Bernhard_h » 2015-05-12 11:45:36

die Sache mit der Anwartschaftsverischerung für Gesetzlich Versicherte verwirrt immer wieder, so auch uns. Es stimmt das bei GKV Mitgliedern der letzte Leistungsträger dich wieder versichern muss wenn man zurück kommt, es scheint aber Ausschlusskriterien zu geben die man mit der Anwartschaftsversicherung absichern kann. Ein Ausschlusskriterium ist wenn man sich auf der Reise eine Krankheit zuzieht die zuhause Nachbehandelt werden muss, in so einem Fall kann die Krankenkasse die wiederaufnahme der Versicherung verweigen. Der Passus im zuständigen "Sozialgesetzbuch V" heist glaube ich "Leistung erschleichen". Dazu kommt in unserem Fall das wir Alters und Einkommensmässig nicht mehr zu den attraktiven Versicherungsnehmern gehören. Meiner Meinung ein schwieriges Thema bei der uns weder die Krankenkasse noch das Budesgesundheitsministerium schriftlich bestätigen wollte das wir wieder in die GKV kommen nach unserer Rückkehr. Deshalb habe wir in den sauren Apfel gebissen und zahlen 2 x €40,- / Monat Anwartschaftsversicherung. Ohne sie verstanden zu haben gibt es auch Auswirkungen auf Renten und Plegeversicherung.

bernhard

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Geishardt
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#38 Beitrag von Geishardt » 2015-05-12 13:10:20

Hallo Bernhard,

auch das ist nicht haltbar. Sobald Du in Deutschland zurück bist, muss die GKV dich versichern, es sei denn Du warst vor Deiner Abreise in der PKV.
s. §5Abs.1 Nr. 13 SGBV -
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte

Nickname: Joern, hat dies mit der TKV durchgezogen und nach Anlaufschwierigkeiten, erfolgreich zum Abschluß gebracht.

Die GKV kennt keine Gesundheitsprüfung.

Leistungserschleichung:

§ 52a SGB V Leistungsausschluss
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

Satzung der AOK Hamburg:
§ 16 a
Leistungsausschluss
(1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB V begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auf die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme im Sinne des Satzes 1 wird verzichtet, wenn zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht oder Familienversicherung und dem Tag der Leistungsinanspruchnahme ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt.
(2) Zur Feststellung eines Leistungsausschlusses kann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zur Prüfung eingebunden werden, ob und inwieweit zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits eine behandlungsdürftige Krankheit vorlag oder Behandlungsbedürftigkeit zeitnah zu erwarten war.
(3) Bei Verdacht auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses werden Kostenübernahmeentscheidungen unter dem Vorbehalt des Widerrufes (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) getroffen.
(4) Der Versicherte ist über die vom Leistungsausschluss betroffenen Erkrankungen zu informieren.


Das Alles ist unerheblich, wenn eine Auslandskrankenversicherung bestand und du wie vorgesehen, nach Deutschland zurück kommst.

Zu der Anwartschaft.
Ich konnte in der Satzung der AOK keinen Hinweis auf eine Anwartschaft finden. Deshalb habe ich Zweifel, ob diese Dir den grundsätzlichen Leistungsanspruch sichert. Evtl. erwirbst Du auch nur das Recht, irgendwelche Zusatzversicherungen abzuschließen, die von der GKV vertrieben werden.
Stell doch mal den Vertrag ein - anonymisiert-.

Gruß
Bernd
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Bernhard_h
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#39 Beitrag von Bernhard_h » 2015-05-12 13:28:53

Hallo Bernd,

danke für deinen guten Beitrag, wie gesagt ich bin da verunsichert und neige dazu mich auf die sichere Seite zu legen. Ich bin momentan in Sibirien unterwegs und erst im November wieder in Deutschland und kann erst dann die Daten zur Verfügung stellen. Bei meiner GKV handelt es sich um die Pronova BKK, und die hatten ein ziemlich überzeugendes Merkblatt zur Anwartschaft, aber leider habe ich keinen Scan davon dabei.

Bernhard

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CharlieOnTour
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#40 Beitrag von CharlieOnTour » 2015-05-12 15:55:12

Bei der Suche nach Pronova und Anwartschaft landet man auf einer Pronova Seite für private Zusatzversicherungen.
Aber genaueres können nur deine Akten hergeben.

Ob es zum Thema passt kann ich nicht beurteilen, denke aber schon.

Ich habe mal zwischen 2 Arbeitsverhältnissen 4 Wochen Auszeit gehabt. Arbeitslos gemeldet habe ich mich natürlich nicht, sondern bin verreist.
Nach der Reise hab ich das Arbeitsverhältnis angetreten und war wieder versichert.

Die Versicherung wollte mich irgendwann mit einem Schreiben al'la "Ihr Versichersschutz weist Lücken auf" zwangsversichern. Nach einem schrieb, dass ich nicht in Europa gewesen bin und einer "freiwilligen" Versicherung ausdrücklich widerspreche, war das Thema vom Tisch.

Viele Grüße
Chris
DER Tipp für die 7,5t Fahrer: Beine rasieren 😜

frizzz
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#41 Beitrag von frizzz » 2015-05-13 11:25:16

Chris:
Aus meiner Erfahrung kann ich folgendes sagen:
1.) ICH würde nicht aufgrund eines Rechtsstreites in einer GKV sein wollen. Vieles ist "Hinter deinem Rücken" ein Ermessensspielraum bei speziellen Problemen. Zum Beispiel Akzeptanz eines Nicht-kassenarztes ist eine KANN Bestimmung beim Erstattungsprinzip (das man ja wählen kann). Wenn DU da stur auf Paragrafen verweist, wird es dein Betreuer auch tun.
Aber egal-
2.) Die Anwartschaft in der GKV hat durchaus Sinn, bei FREIWLILLIG Versicherten.Bei gestzlich Versicherten ist sie obsolet.
<<<Zitat:
Freiwillig Versicherte: Bei freiwillig Versicherten macht die Anwartschaft Sinn, wenn du für längere Zeit ins Ausland gehst, da die GKV nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Kehrst du arbeitsunfähig zurück, dann hast du kaum eine Chance auf Mitgliedschaft in der GKV und musst auf eine private Krankenversicherung ausweichen.
Eine Versicherungspflicht gibt es nur, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird oder du dich arbeitslos meldest.
<<<<
Eine Ausnahme besteht hier, wenn du innerhalb der EU entsendet wirst siehe §240 Abs. 4a SGB V geregelt.
<<<
Zitat Ende
aus
http://wirelesslife.de/gesetzliche-kran ... ufenthalt/

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Geishardt
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#42 Beitrag von Geishardt » 2015-05-13 13:13:44

Hallo,

auch diese Darstellung ist sachlich nicht zutreffend.
1.) ICH würde nicht aufgrund eines Rechtsstreites in einer GKV sein wollen. Vieles ist "Hinter deinem Rücken" ein Ermessensspielraum bei speziellen Problemen. Zum Beispiel Akzeptanz eines Nicht-kassenarztes ist eine KANN Bestimmung beim Erstattungsprinzip (das man ja wählen kann). Wenn DU da stur auf Paragrafen verweist, wird es dein Betreuer auch tun.
In der GKV gibt es keine Ermessensentscheidungen. Das Erstattungsprinzip ist in §16 der Satzung -AOK Hamburg- geregelt. Dieses Möglichkeit steht nur sogenannten DO-Angestellten nach der RVO offen -geschätzt gibt es davon ca. 10.000 in Deutschland. Die lassen sich als Privatpatient behandeln und die GKV erstattet was die Beihilfe nicht abdeckt. Die Behandlung erfolgt als Privatpatient. Ob der Arzt eine Kassenzulassung hat ist unerheblich.
Bei einer Kostenerstattung nach §26 Satzung -Ausland- spielt der Kassenarzt auch keine Rolle.
2.) Die Anwartschaft in der GKV hat durchaus Sinn, bei FREIWLILLIG Versicherten.Bei gestzlich Versicherten ist sie obsolet.
<<<Zitat:
Freiwillig Versicherte: Bei freiwillig Versicherten macht die Anwartschaft Sinn, wenn du für längere Zeit ins Ausland gehst, da die GKV nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Kehrst du arbeitsunfähig zurück, dann hast du kaum eine Chance auf Mitgliedschaft in der GKV und musst auf eine private Krankenversicherung ausweichen.
Wenn vor Reisebeginn keine Private Krankenversicherung bestand, ist ein ausweichen auf die PKV nicht möglich. Diese würde die bestehende Erkrankung immer ausschließen. Wenn diese nicht angegeben wird, handelt es sich um eine sogenannte Vorvertragsverletzung und die Versicherung ist Leistungsfrei.

[iAnmerkung. Fachbegriffe an der falschen Stelle führen im Extremfall zu einer falschen Beurteilung. Der Begriff "Arbeitsunfähigkeit" bedeutet, das Jemand nicht oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung in der Lage ist seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Wenn Jemand ohne Krankenversicherung im Ausland arbeitet arbeitsunfähig wird und wegen dieser Krankheit zurückkehrt, dann kommen wir sehr wohl in die Nähe des Mißbrauchs. Dies gilt nicht für Reisende.[/i]

wenn Jemand krank zurückkommt, sollte er sofort Arbeitslosengeld/Harz IV beantragen. Dann ist er gesetzlich versichert und der minimale Lebensunterhalt ist gesichert.

Sollte der Rückkehrer finanzielle abgesichert sein, kann Sie sich freiwillig in der GKV versichern, auch wenn er keine Erwerbstätigkeit aufnehmen will.

In dem Blog:http://wirelesslife.de/gesetzliche-kran ... ufenthalt/

Wird meine Auffassung bestätigt. Nur am Schluss wird §52a SGB V breitgetreten.

Dieser Blog ist auch ein schöner Beweis dafür, dass die Verantwortliche -Madleine- über eine gewisse Sachkenntnisse verfügen sollte.

Zitat: Zu §52a SGBV
Danach trifft dieser Leistungsausschluss nur auf Personen zu, die nie die Absicht für eine Rückkehr nach Deutschland hatten, sich dann aber aufgrund einer Krankheit die Behandlung über das heimische Gesundheitssystem erschleichen wollen.

Madeleine: Laut Richtigstellung der AOK geht es in diesem Paragraphen darum, sich Leistungen aufgrund vorsätzlicher und/ oder grob fahrlässiger Eigenschadenzufügung zu erschleichen, d.h. ich habe beabsichtigt und bewusst einen Schaden/Erkrankung verursacht und erschleiche mir nun durch die begründete Rückkehr nach Deutschland Leistung über das deutsche Gesundheitssystem. Ebenso bezieht sich das Erschleichen auf Leistung darauf, den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland lediglich zu begründet, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.

Madeleine hätte Ihre Frage vielleicht genau formulieren sollen. §52 SGBV regelt die selbstverschuldeten Krankheiten. Der Mißbrauch durch Rückkehr ist in §52aSGBV geregelt.

Entscheident ist, wenn ein Deutscher krank nach Deutschland zurückkehrt ist daraus nicht automatisch abzuleiten das eine mißbräuchliche Leistungserschleichung vorliegt. Hier wäre die GKV in der Beweispflicht. Wenn die GKV nachweisen kann, dass der Rückkehrer ohne Krankheit nie zurückgekommen wäre, dann hat sie eine Chance.
Wenn eine Auslandskrankenversicherung - zeitlich begrenzt- nachgewiesen werden kann, ist der Beweis erbracht, das die Rückkehr vorgesehen war und somit liegt kein Mißbrauch vor.

Bernd


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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#43 Beitrag von frizzz » 2015-05-13 16:17:24

Wie würdest Du eine Paragrafen interpretieren der da heisst:
"In Einzelfällen KANN bei bestimmten Patienten mit Erstattungsvertrag auch die Rechnung eines Nichtkassenarztes kassenanteilig erstattet werden."

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#44 Beitrag von Geishardt » 2015-05-13 20:51:38

frizzz hat geschrieben:Wie würdest Du eine Paragrafen interpretieren der da heisst:
"In Einzelfällen KANN bei bestimmten Patienten mit Erstattungsvertrag auch die Rechnung eines Nichtkassenarztes kassenanteilig erstattet werden."
Ich bitte um vollständige Quellenangabe.

Bernd
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schneemann
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#45 Beitrag von schneemann » 2015-05-15 9:11:16

Durch Kriege und Krisen wird die Welt immer enger und beschränkter. Darum sollte der, der das immer schon wollte, bald los ziehen, sonst ist es zu spät.

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#46 Beitrag von MarkusG » 2015-06-17 21:39:55

Update zum Thema: Arbeitslos melden
Hier die Aussage die ich von der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) bekommen hab.
Zitat:"
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung, wenn – wie geschildert –
Sie nahtlos aus dem 1. Arbeitsverhältnis für 1 Jahr auf Reisen gehen und nahtlos wieder ein
neues Arbeitsverhältnis aufnehmen.
Gruß Markus
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Pirx
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#47 Beitrag von Pirx » 2015-06-17 21:45:35

MarkusG hat geschrieben:... und nahtlos wieder ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen.
Das wird wohl der Knackpunkt sein: "nahtlos". Möchtest Du von unterwegs Bewerbungen schreiben und zu Vorstellungsgesprächen anreisen?
Dieser Punkt ist natürlich egal, wenn mit Deinem alten Arbeitgeber vereinbart ist, daß er Dich wieder einstellt.

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#48 Beitrag von Ulf H » 2016-09-12 12:52:05

Ulf H hat geschrieben:
akkuflex hat geschrieben:
Ulf H hat geschrieben:...was passiert eigentlich mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld? ... kann man sich sozusagen um die Reisezeit verzögert arbeitslos melden und bekommt dann trotzdem was? ...
ja der Anspruch belibt bestehen.
... gibts dazu genauers ... das würde ja den Druck nach der Rückkehr sofort wieder einen Job finden zu müssen, deutlich entschärfen ... man tut sich wesentlich leichter den bisherigen Job zu kündigen, wenn man nach der Tour Arbeitslosengeld bekommt ...
... aus gegebenem Anlass hatte ich aktuell telefonischen Kontakt zur Arbeitsagentur ... 2 Berater wussten unabhängig zu dem Thema Bescheid ... schriftlich bzw. im Internet ist dazu kaum etwas zu finden ...

- Arbeitslos melden, mind. 1 Tag arbeitslos sein um den Anspruch festzustellen ...
- abmelden, und auf Reisen gehen ... die AA zahlt nix, will aber auch nix von einem (mit der geforderten Verfügbarkeit ist mal ja sehr angebunden) ...
- nach der Tour (max. 4 Jahre bleibt der Anspruch bestehen) wieder anmelden ... Arbeitslosengeld in voller Höhe und Dauer beziehen, keinerlei Sperren wegen Abmeldung ...
- anderweitig erworbene Sperren bleiben aktiv ...

... mal sehen ob die das auch schriftlich herausrücken ...

Gruss Ulf
Ein Problem, welches mit Bordmitteln zu beheben ist, ist keines !!!

Hanomag, der mit dem vollnussigen Kaltlaufsound !!

Sisu (finnisch) die positivste Umschreibung für Dickschädel.

Da ist man ständig dran die Karren zu verbessern, schlechter werden sie ganz von alleine.

Magirus-Deutz 170D11FA ... Bild in Cinemascope extrabreit, Sound in 6-kanal Dolby 8.5 ...

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#49 Beitrag von Andy » 2016-09-12 14:39:22

Moins,

Sehr interessant, auch ich habe ein sabbatjahr vor.

Meine Vorgesetzten unterstützen mich und sehen ersteinmal keine probleme, dass ich wieder dort anfangen könnte.

Im Moment scheitert es wohl an den Kindern, die schulpflichtig sind.

Ich muss mich aber wohl noch dieses jahr entscheiden, welches modell ich möchte, ich kann mir den Zeitraum , wann ich ein jahr weg bin noch aussuchen. Frühestens in 4 jahren bis spätestens in 7 jahren.

Bei uns liegt auch ein Führungswechsel an, da heißt, dass meine jetzigen vorgesetzten sehr tiefenentspannt sind und wenn das jahr mal genehmigt ist, kann die neue Führung das nicht kippen ;)

Mal sehen, bis dezember gibt es die Entscheidung.

Mfg
Andy
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#50 Beitrag von Wilmaaa » 2016-09-12 15:51:28

Ulf H hat geschrieben:
... mal sehen ob die das auch schriftlich herausrücken ...

Gruss Ulf
Merkblatt für Arbeitslose, S.38 hat geschrieben:Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen 4 Jahre ab Entstehung des Anspruches erhalten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb dieser Frist auf eine nicht ver-brauchte Anspruchsdauer zurückgreifen können, falls Sie durch ein neues Beschäftigungsverhältnis oder durch andere versicherungspflichtige Zeiten nicht er-neut die Anwartschaftszeit erfüllen.Nach Ablauf von 4 Jahren ab Entstehung des Anspru-ches erlischt der Anspruch und kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.
Als pdf hier herunterzuladen: https://www.arbeitsagentur.de/web/conte ... /index.htm
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#51 Beitrag von MANniMan » 2016-09-12 19:53:32

Andy hat geschrieben:Moins,

Sehr interessant, auch ich habe ein sabbatjahr vor.
...
Mal sehen, bis dezember gibt es die Entscheidung.

Mfg
Andy
Hallo Andy,

schau mal hier, vielleicht hilft Dir der verlinkte Artikel bei deinen weiteren Überlegungnen etwas weiter. Ich habe übrigens mit der Anwaltskanzlei nichts zu tuen...

https://www.heuking.de/fileadmin/DATEN/ ... ticals.pdf
Liebe Grüsse
Martin

-------
Entspanne dich. ...Lass das Steuer los. ...Trudle durch die Welt. ...Sie ist so schön.
(Kurt Tucholsky)

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#52 Beitrag von Mark86 » 2016-09-12 20:10:38

Also ich habe als Selbstständiger (Oldtimerrestauration) ganz klar ausgehängt, dass ich ab dem 26. Dezember für 2 Monate weg bin.
Das ganze steht auch auf Facebook, was dazu geführt hat dass mich schon ettliche Kunden angerufen haben und mir gesagt haben, dass sie das toll finden, ich das blos machen soll und man sowas machen muss, wenn man jung ist...

Im Kommenden Winter 2017/18 wird das nix, da ist die Auftragslage zu hoch.

Für die Aufträge Winter 2018/2019 habe ich aufgepasst und werde da Jan/Feb/Mrz zu machen.
Meine Oldtimerfahrer fahren dann ohnehin nicht, Restaurationsprojekte werde ich dann nicht annehmen und endlich mal auf Achse nach Kappstadt fahren.

Den Zustand, in mittlerer Zukunft blos noch 9 Monate im Jahr arbeiten zu gehen, werde ich dann mal austesten.

Meine Exfreundin hat versucht, diesen Winter 6 Wochen frei zu bekommen, no chance. Selbst das Angebot 3 Wochen dieses Jahr und 3 Wochen nächstes Jahr in eigentlich toter Weihnachtszeit wurde abgelehnt. Im Zweifelsfalle hilft halt, einfach kündigen / um Arbeitgeberseitige Kündigung bitten und fertig. Ein paar Rücklagen sollte man haben und ansonsten lebt man halt nur einmal und das nicht, um zu arbeiten, sondern umgekehrt.
Zuletzt geändert von Mark86 am 2016-09-13 8:28:48, insgesamt 1-mal geändert.
Der Klügere gibt so lange nach bis er der Dümmere ist.

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Campofant
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#53 Beitrag von Campofant » 2016-09-12 22:23:03

Wir haben das Ganze gerade frisch hinter uns. Wir haben beide unsere Jobs gekündigt, da bei mir nur maximal 6 Monate Auszeit gegangen wären (öffentlicher Dienst, aber keine Beamtin) und bei meinem Mann gar nicht. Allerdings haben wir die Info bekommen, dass wir uns einfach wieder bewerben sollen, wenn wir nach 2 Jahren wiederkommen. Die meisten Arbeitgeber wollen einen Platz für so lange Zeit nicht frei halten und sich damit zu irgendwas verpflichten. Aber ich denke es ist durchaus möglich da eine Rückkehr zu vereinbaren. Ist natürlich eine Vertrauensbasis, aber zur Not findet man sicher auch was Neues :D

KV da haben wir mit der TK gesprochen. Die meinten, dass eine Anwartschaft absolut sinnfrei wäre. So haben wir unsere GKV gekündigt und eine Langzeitauslands-KV bei der Hanse-Merkur für die 2 Jahre abgeschlossen. Bezahlen für die jetzt 59,-- Euro p.P. Die Versicherung gilt weltweit, nur USA/Kanada sind ausgenommen. Wenn man die zwei Länder auch bräuchte wird es teurer. Die Auslands-KV mussten wir nachweisen, um die GKV kündigen zu können. Wenn wir wieder kommen sollen wir uns einfach melden und werden wieder normal gesetzlich versichert.

Beim Arbeitsamt waren wir auch. Die haben uns empfohlen, dass wir uns arbeitslos melden und dann gleich wieder "abmelden" sollen, d.h. wir verzichten auf Leistungen. Wir haben nun 4 Jahre lang die Möglichkeit unseren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. So könnten wir, wenn wir wieder zurückkommen, einfach zum Arbeitsamt gehen und würden dann unser Arbeitslosengeld I bekommen.
Mercedes Kurzhauber, LA911, Baujahr 1966, 130 PS

Willy05

Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#54 Beitrag von Willy05 » 2016-09-17 15:28:28

Wir können das von Campofant nur bestätigen.
Arbeitslosmelden und Arbeitslosengeld beantragen.
Mindestens 1 Tag Arbeitslos sein. Wenn dann bis zur Abfahrt noch Zeit ist, beim Arbeitsamt, sich Ortsabwesend melden, sonst wird man mit Angeboten vollbombadiert. (Es stehen auch einem Arbeitslosen, Urlaub zu. Bis zu 21 Werktage im Jahr) und danch richtig abmelden. Das Arbeitslosengeld kann man dann innerhalb 4 Jahre in Anspruch nehmen.

Anwartschaft bei der GK ist nicht nötig. Die müssen Dich danach wieder nehmen. Die wollen nur eine Bestätigung das man eine Auslandversicherung abgeschlossen hat.
Bei der PK ist das etwas komplizierter. Da ist eine Anwartschaft empfehlendswert, weil sich sonst die erworbenen "Punkte" verringern, und man eventuell noch einen komplett neuen Gesundheitscheck machen muß. Dabei kommt aber die Pflegeversicherung auch noch hinzu und die kann man anscheinend bei der PV nicht auf Anwartschaft stellen.

Beim Finanzamt, haben wir eine Fristverlängerung beantragt. Wir wollten von unterwegs aus keinen Lohnsteuerjahresausgleich machen.
Kann man wenn man Geld vom Finanzamt bekommt, bis zu 4 Jahren rauszögern.

Wir haben für die Auszeit die Protrip-Langzeitauslandskrankenversicherung gewählt, für 59 Euro im Monat. Hat für das Geld die meisten Leistungen geboten.

Viel Spaß noch beim stöbern, wir brauchten fast ein Jahr um alles klar zu machen.

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#55 Beitrag von Donnerlaster » 2016-09-17 17:57:06

Willy05 hat geschrieben:
Anwartschaft bei der GK ist nicht nötig. Die müssen Dich danach wieder nehmen. Die wollen nur eine Bestätigung das man eine Auslandversicherung abgeschlossen hat.

.

Das stimmt so nicht ganz. Du musst von der 2. Hälfte deines Berufslebens bis zur Rente mindestens 90 % (oder waren es 95%??? - Nagel mich da bitte bzgl. der Prozuentzahl nicht fest) versichert gewesen sein, damit sie dich in die GKV wieder aufnehmen müssen.
Wenn du die % nicht erreicht hast bis zur Rente, können die die Aufnahme in die GKV ablehnen und würden dich dann nur als privat Versicherter aufnehmen.

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#56 Beitrag von Geishardt » 2016-09-18 22:04:10

Hallo,

bei einem sogenannten Sabbatjahr ist die Diskussion mit der Bundesagentur für Arbeit hinfällig.

Alle anderen Versicherten der Bundesagentur für Arbeit müssen beachten, das bei eigener Kündigung eine Sperrfrist droht § 159 SGB III. Dies bedeutet, vor der Abreise oder nach der Rückkehr - innerhalb von 4 Jahren-, für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird.
Willy05 hat geschrieben:Wir können das von Campofant nur bestätigen.
Arbeitslosmelden und Arbeitslosengeld beantragen.
Mindestens 1 Tag Arbeitslos sein. Wenn dann bis zur Abfahrt noch Zeit ist, beim Arbeitsamt, sich Ortsabwesend melden, sonst wird man mit Angeboten vollbombadiert. (Es stehen auch einem Arbeitslosen, Urlaub zu. Bis zu 21 Werktage im Jahr) und danch richtig abmelden. Das Arbeitslosengeld kann man dann innerhalb 4 Jahre in Anspruch nehmen.

Anwartschaft bei der GK ist nicht nötig. Die müssen Dich danach wieder nehmen. Die wollen nur eine Bestätigung das man eine Auslandversicherung abgeschlossen hat.
Die Forderung eines Nachweises einer Auslandsversicherung ist nicht begründet.
Willy05 hat geschrieben:Bei der PK ist das etwas komplizierter. Da ist eine Anwartschaft empfehlendswert, weil sich sonst die erworbenen "Punkte" verringern, und man eventuell noch einen komplett neuen Gesundheitscheck machen muß.
§ 5 Abs. 9 SGB V Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.

Aus Erfahrung: die Diskussion mit der PK wird langwidrig und schwierig.
Donnerlaster hat geschrieben:
Willy05 hat geschrieben:
Anwartschaft bei der GK ist nicht nötig. Die müssen Dich danach wieder nehmen. Die wollen nur eine Bestätigung das man eine Auslandversicherung abgeschlossen hat.

.

Das stimmt so nicht ganz. Du musst von der 2. Hälfte deines Berufslebens bis zur Rente mindestens 90 % (oder waren es 95%??? - Nagel mich da bitte bzgl. der Prozuentzahl nicht fest) versichert gewesen sein, damit sie dich in die GKV wieder aufnehmen müssen.
Wenn du die % nicht erreicht hast bis zur Rente, können die die Aufnahme in die GKV ablehnen und würden dich dann nur als privat Versicherter aufnehmen.
Die Bestimmung §5 Abs. 11 SGBV hat mit der Rückkehr von einer Reise nichts zu tun.

Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf den Versicherungsschutz während des Rentenbezuges. §5 Abs. 11 SGB V.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren.

Da der Beitragsunterschied zwischen der GK und PK bei Rentnern sehr erheblich sein kann, sollte sich jeder Reisende überlegen, ob er die Reisedauer so gestaltet, dass er dieser Norm gerecht wird.

Gruß
Bernd
Unsere Kopf ist rund, damit wir beim denken die Richtung wechseln können. Francis Picabia

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#57 Beitrag von Kilian » 2016-09-20 11:07:43

Geishardt hat geschrieben:
Willy05 hat geschrieben:Bei der PK ist das etwas komplizierter. Da ist eine Anwartschaft empfehlendswert, weil sich sonst die erworbenen "Punkte" verringern, und man eventuell noch einen komplett neuen Gesundheitscheck machen muß.
§ 5 Abs. 9 SGB V Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.
Der zitierte Gesetzestext bezieht sich nicht auf die Rückkehr von einem längeren Auslandsaufenthalt. Wenn ich z.B. als ehemals privat Versicherter nach 3 Jahren aus dem außereuropäischen Ausland zurückkehre, weil meine schwere Erkrankung dort nicht vernünftig behandelt werden kann, stehe ich ohne Anwartschaft aufgrund der erneuten Gesundheitsprüfung ziemlich blöd da. Zwar muss die PKV mich aufnehmen, aber nur unter Verlust der Altersrückstellungen im (schweineteuren) Basistarif mit Minimalleistungen. Im Detail ist das Thema aber komplex mit vielen Besonderheiten, Fristen etc., so dass man nur raten kann, sich auf keinen Fall auf irgendwelche Pauschalaussagen in Internetforen zu verlassen.
Freundliche Grüße
Kilian

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#58 Beitrag von Geishardt » 2016-09-20 13:06:21

Hallo Kilian,
die zitierte Norm bezieht sich pauschal auf gekündigte Verträge, ohne auf die Ursache einzugehen, also sind auch Auslandsaufenthalte davon betroffen.

Genau das Gegenteil von Deinen Behauptungen wird in der Norm festgelegt.

Mein Schlußsatz "die Diskussion wird lang und schwierig" besagt, dass ich eine Kündigung nur empfehle, wenn die Versicherung sich der Auffassung anschließt.

Gruß
Bernd
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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#59 Beitrag von Kilian » 2016-09-20 16:12:35

Geishardt: Lass uns darauf einigen, dass wir unterschiedlicher Meinung sind. Ich werde das von meiner Seite hier nicht weiter ausdiskutieren und kann nur jedem, den das Thema betrifft, raten, seinen konkreten Einzelfall unter Zuhilfenahme eines Fachmannes zu klären. Nicht in einem Internetforum.
Freundliche Grüße
Kilian

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Re: Berufliche Auszeit und Reisen

#60 Beitrag von Geishardt » 2016-09-20 21:46:45

Kilian,

ob wir das ausdiskutieren, oder in China ein Sack Reis umfällt hat die gleiche Bedeutung.

Der Betroffene muss mit seiner Versicherung die Thematik ausdiskutieren. Dafür können Hinweise aus dem Internet gelegentlich hilfreich sein.

Gruß
Bernd
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