Nächtlicher Stellplatz: Campen oder parken?

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stef@n
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Nächtlicher Stellplatz: Campen oder parken?

#1 Beitrag von stef@n » 2007-04-22 18:28:17

Hallo zusammen,

wie wird denn in den Ländern (speziell DE), in denen wildes Campen verboten ist, die Sache rein rechtlich definiert?
Was ist campen, was ist parken, was ist übernachten?
Was darf ich und was nicht?
Gruß

Stefan

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hano-mac
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#2 Beitrag von hano-mac » 2007-04-22 18:56:23

moin,

meines wissens ist in de parken: fahrzeug abstellen über drei minuten (wohl egal ob man das fahrzeug verläßt oder drin bleibt, unter drei minuten ist es halten).
übernachten zur wiederherstellung der fahrtauglichkeit ist erlaubt.
camping nicht, sprich gestühl raus, markise ausfahren u.ä. und dann so übernachten...

grüße
sven
...öttel...öttel...öttel...

Hackebaer
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#3 Beitrag von Hackebaer » 2007-04-22 19:24:13

hano-mac hat geschrieben:übernachten zur wiederherstellung der fahrtauglichkeit ist erlaubt.
Hallo Sven,

dem ist leider NICHT überall so! In Schleswig-Holstein ist es beispielsweise aufgrund des Naturschutzgesetzes verboten. Dort darfst du nur auf extra dafür vorgesehenen Plätzen übernachten.

Siehst du hier:
Übernachtungsverbot in Schleswig-Holstein

Auch Meck-Pom hat entsprechende Regelungen!
Auszug aus dem Gestzestext:
§ 45
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden.



Tja - so ist das mittlerweile in Deutschland :wack:

Gruß
Manfred
Zuletzt geändert von Hackebaer am 2007-04-22 19:37:12, insgesamt 2-mal geändert.
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#4 Beitrag von SvenS » 2007-04-22 20:35:56

Das Schleswig-Holsteiner-Gesetz kannst Du beim reinen Übernachten zum Zweck der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit vergessen.
Bundesrecht bricht immer noch Landesrecht.

Vor Jahren hatte ich mal Probleme mit so einem Waldmeister der mir das Übernachten in SH verbieten wollte.
Ich habe mich standhaft geweigert weiter zu fahren da ich an dem Tag bereits über 10 Stunden hinter dem Steuer gesessen hatte.
Der grünberockte Knabe hat dann Verstärkung angefordert, aber ein Dienstgradhöherer hat ihm dann klar gemacht das er wenn er mir die Weiterfahrt anordnet für Schäden haften muss ich die ich aufgrund meiner Fahruntüchtigkeit anrichte.
Der übergeordnete Beamte hat mir dann sogar zugesagt das er mehrmals die Nacht an dem Parkplatz vorbeifahren wird um zu Schauen ob ich dort noch ungestört stehe.
Es gab dann keine weiteren Vorkommnisse.
Wenn´s um Island geht, einfach bei mir fragen.

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hano-mac
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#5 Beitrag von hano-mac » 2007-04-22 21:04:23

zudem sollte man im auge behalten, daß das nur definierte gebiete betrifft. also pauschal ganz schleswig holstein (o.a.) gilt nicht.

im landschaftsschutzgesetz ist klar geregelt, welche gebiete die maßnahmen betreffen:
§ 16
Allgemeine Vorschriften

(zu §§ 22 und 24 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Zur Sicherung der vorrangigen Flächen für den Naturschutz sind nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts Teile der Natur durch Verordnung als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützte Landschaftsbestandteile besonders zu schützen.

(2) In der Verordnung sind

1. der Schutzgegenstand,

2. der Schutzzweck,

3. die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote oder Verbote,

4. die unter Berücksichtigung des Schutzzwecks vertretbaren Ausnahmen von den Geboten und Verboten und

5. die zulässigen Maßnahmen des Naturschutzes oder die Ermächtigung hierzu

zu regeln.

(3) Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet kann auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet.

(4) Verordnungen sind in regelmäßigen Abständen darauf zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen weiterhin zur Erfüllung des Schutzzwecks geeignet sind.

(5) Die geschützten Gebiete werden von der oberen Naturschutzbehörde in ein Naturschutzbuch eingetragen. Das Naturschutzbuch kann bei der örtlich zuständigen unteren sowie bei der oberen Naturschutzbehörde eingesehen werden.

(6) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate, Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und sichergestellte Gebiete sollen kenntlich gemacht werden; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.

(7) Nationalparke (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) werden aufgrund eines besonderen Gesetzes errichtet.

(8) Die Bezeichnung „Nationalpark“, „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Biosphärenreservat“, „Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“„, „Naturpark“ und „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“ sowie die nach Absatz 6 vorgeschriebene Kennzeichnung darf nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete, Gegenstände und Einrichtungen verwendet werden. Bezeichnungen oder Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(9) Unterliegen Schutzgegenstände im Sinne dieses Abschnitts auch einem Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz, dürfen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung solcher Schutzgegenstände nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde und der Denkmalschutzbehörde durchgeführt oder zugelassen werden.
nur in diesen gebieten kann dann dieser § auch anwendung finden:
§ 36
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden.

(2) Nicht motorisierte Wanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen einmal in Zelten übernachten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassene Wohnwagen zur ausschließlich privaten Benutzung aufgestellt werden, längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Wochen. Durch Satzung der Gemeinde kann zur Wahrung der Wohnruhe, der Belange des Fremdenverkehrs oder des Orts- und Landschaftsbildes der Zeitraum eingeschränkt werden.

(3) Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen bis zu sechs Monaten genehmigen, wenn

1. Belange des Naturschutzes und andere Belange des allgemeinen Wohls nicht beeinträchtigt werden,

2. die genutzte Stelle und ihre Umgebung sauber gehalten und vor dem Verlassen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und

3. ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse und sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.

Satz 1 gilt sinngemäß für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die zugelassenen Zelte und Wohnwagen gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung.

(4) Wer einen Zelt- oder Campingplatz errichten oder wesentlich ändern will, benötigt die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Zelt- und Campingplatzes erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. der Zelt- und Campingplatz in einem Bebauungsplan oder, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen ist,

2. der Zelt- und Campingplatz ohne erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und ohne Gefährdung für die Benutzerinnen und Benutzer und des Wohls der Allgemeinheit betrieben und benutzt werden kann und

3. die durch Verordnung nach Absatz 5 bestimmten Mindestanforderungen erfüllt oder nach dem Antrag vorgesehen sind.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Zelt- und Campingplätzen zu bestimmen, insbesondere

1. Art und Größe der Belegungsflächen und der Zelte und anderen beweglichen Unterkünfte sowie die Dauer der Aufstellung,

2. Art und Umfang der Ausstattung, die erforderlich ist, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,

3. die Anlage von Grünflächen und Stellflächen für Fahrzeuge und

4. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Zelt- und Campingplatzes.

In der Verordnung können das Genehmigungsverfahren, der Inhalt des Abnahmescheins (Absatz 6) und die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden.

(6) Der Zelt- und Campingplatz darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde einen Abnahmeschein ausgestellt hat. Die untere Naturschutzbehörde kann den weiteren Betrieb des Zelt- und Campingplatzes untersagen, sofern die Betreiberin oder der Betreiber ihren oder seinen Verpflichtungen aus der Genehmigung oder der Verordnung nach Absatz 5 nicht nachkommt.

(7) Zelt- und Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als 5 Zelte oder Wohnwagen zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen.
alles aus: http://www.naturschutzrecht.net/Gesetze ... chG_SH.htm

im prinzip ist klar, daß man nur dort die fahrtüchtigkeit wieder herstellen darf, wo das erlaubt ist. früher(tm) gab's halt in erster linie naturschutzgebiete, wo fast jedem klar war, daß man da nicht pennen darf, mittlerweile gibt es halt differenziertere schutzzonen, wo man sich halt kundig machen muß, was in welchem grad erlaubt ist. ich mein, in ein halteverbot stellt man sich ja auch nicht mit dem argument der fahrtüchtigkeitswiederherstellung... ;-) (ausgenommen trucker auf überfüllten ab-parkplätzen)

sylt besteht zur hälfte der fläche mindestens aus landschaftsschutzgebieten, da ist die wahrscheinlichkeit nicht eben klein, daß man dort im selbigen steht...

ich find's ja auch schade, andererseits find ich so manches fleckchen schon besonders schützenswert... zweischneidiges schwert...

grüße
sven
Zuletzt geändert von hano-mac am 2007-04-22 21:06:44, insgesamt 1-mal geändert.
...öttel...öttel...öttel...

Luftkühler
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#6 Beitrag von Luftkühler » 2007-04-22 21:18:29

Hallo,

hatte ich auch mal in St. Peter Ording (die Womo-Jäger überhaupt), habe dann auf den § zur Wiederhestellung der Fahrtüchtigkeit hingewiesen, war dann für mich erledigt, kein Bußgeld.

Gruß
Andreas

Sinngemäß:

Soweit ein Wohnmobil wie jedes andere Kfz am fließenden oder ruhenden Verkehr teilnimmt, gilt das Straßenverkehrsrecht. Zum ruhenden Verkehr zählt das Parken, insbesondere das Abstellen auf einem zugelassenen Parkplatz, soweit kein Campingbetrieb entfaltet wird (Herausstellen von Tischen, Stühlen usw.). Zum ruhenden Verkehr wird auch eine über eine Nacht dauernde Fahrtunterbrechung mit Übernachtung im Fahrzeug gerechnet, wenn diese Übernachtung zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt. Objektiv erforderlich dafür sind eine fahrbedingte Ermüdung und Weiterreise am Morgen nach der Übernachtung, subjektiv erforderlich ist, daß diese Unterbrechung zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt (so auch die gemeinsame Erklärung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten, der kommunalen Spitzenverbände und des Verbandes der Campingplatzhalter in Schleswig-Holstein).
Nehmen Sie die Menschen, wie sie sind, andere gibt's nicht.

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#7 Beitrag von harobo » 2007-04-22 21:56:19

Hallo aus Bonn

..na da habe ich ja Glück, ich übernachte in einem Baustellenbegleitfahrzeug...keine bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) und kein WMB.. :blush:

...herzlichst Hans
Es wird Allrad :-) ...Wagen geben, die von keinem Tier gezogen werden und mit unglaublicher Gewalt daherfahren.....
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#8 Beitrag von Geishardt » 2007-04-22 22:00:39

Hallo,

Naturschutzgesetz M.V.
§ 45 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden.

Dieses Gesetz gilt in gesamt M.V. und nicht nur in Schutzgebieten. Dies wird am besten dadurch verdeutlicht, das in § 45 Absatz II dargelegt wird: -Wortlaut-
2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien Landschaft für eine Nacht zelten,............


Stichwort: Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Kein Problem:
Wohnmobil ordnungsgemäß parken und im Hotel übernachten.
Auch die Einwände SoKfZ Büromobil usw kein Argument, da das Gesetz auf bewegliche Unterkünfte abstellt und Wohnmobile nur beispielhaft anführt.

Wer in MV Campinggebühren sparen möchte, sollte sich mit Autohöfen, Autobahnparkplätzen und Industriegelände anfreunden.
Selbst da bin ich mir nicht sicher, halte es aber für ein vertretbares Risiko.

Gruß

Bernd
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#9 Beitrag von Christian H » 2007-04-22 22:02:46

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Hallo,

hatte ich auch mal in St. Peter Ording (die Womo-Jäger überhaupt), habe dann auf den § zur Wiederhestellung der Fahrtüchtigkeit hingewiesen, war dann für mich erledigt, kein Bußgeld.

Gruß
Das mit der Fahrtüchtigkeit bei Übermüdung funktioniert sicher nur, wenn man eben in Reichweite einer richtigen Strasse steht.
( Auch in SH/MV ? )
Bei einem abgelegenem Strand zieht das Argument vermutlich weniger.

Chistian
Wenn ich wollte .....

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#10 Beitrag von Freeclimber » 2007-04-22 23:07:47

Meiner Meinung nach wird man meisst so behandelt wie man sich verhält. Ich habe in weiten Teilen Deutschland`s noch nie erlebt, dass mir eine Übernachtung wegen Übermüdung verwehrt wurde. Früher hatte ich mal nen Pick up und wollte nen Dachzelt drauf montieren, rein rechtlich zählt sogar das zum Ruhen im FZ und ist unumstritten. Mir soll bei Übermüdung einer der Herren mal kommen und meinen ich solle hier weg, ich würde ihn erst einmal fragen, ob er die möglichen Konsequenzen trägt. Und wieviel Fremd-Blech wir mit unseren Wagen verbiegen können wisst ihr selbst am besten....

Nun denn, schlaft gut...

Gruss Mike
Was würdest du versuchen wenn dir alles gewohnt erscheint ?

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#11 Beitrag von Geishardt » 2007-04-23 0:03:57

Hi,

es gibt immer einen Unterschied zwischen dem geschriebenen Recht und dem gelebten Recht.

Auch nach meiner Auffassung werden die meisten Polizisten ein im Bereich einer Durchgangsstraße parkendes Wohnmobil, als unbewohntes geparktes Fahrzeug werten.

Der Fahrer eines "Wohnmobiles" der meint er müßte die Polizisten in einem rüden Ton belehren, wird meistens die Erfahrung machen, dass die Herschaften ihrer Job ganz gut beherrschen.

Gruß
Bernd
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#12 Beitrag von DieGrüneKuh » 2007-04-23 0:20:23

Moin,
das mit dem Landschaftsschutzgebiet ist echt doll. Bei uns gibt es einen Parkplatz im LSG und einen Teil davon haben sie nun für Wohnmobile abgetrennt mit Ver- und Entsorgungsmöglichkeit. Pro Nacht 10€ und dann darf man da stehen. Auf dem Parkplatz nur zwei Schritte weiter verjagt dich das Ordnungsamt. :wack: Und ein großer Teil des LSG besteht übrigens aus einem Golfplatz, ist alles nur kurz gemähter Rasen. Die Polizei bei uns interessiert sich aber in der Regel überhaupt nicht für übernachtende WoMo-Fahrer.
Gruß Stefan

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#13 Beitrag von Geishardt » 2007-04-24 18:53:30

DieGrüneKuh hat geschrieben:Moin,
das mit dem Landschaftsschutzgebiet ist echt doll. Bei uns gibt es einen Parkplatz im LSG und einen Teil davon haben sie nun für Wohnmobile abgetrennt mit Ver- und Entsorgungsmöglichkeit. Pro Nacht 10€ und dann darf man da stehen. Auf dem Parkplatz nur zwei Schritte weiter verjagt dich das Ordnungsamt. :wack: Und ein großer Teil des LSG besteht übrigens aus einem Golfplatz, ist alles nur kurz gemähter Rasen. Die Polizei bei uns interessiert sich aber in der Regel überhaupt nicht für übernachtende WoMo-Fahrer.
Gruß Stefan
Hallo Stefan,

wo ist der Golfplatz mit LKW-Parkplatz. Die Golfer unter uns können dort doch ihre beiden Hobbys ideal miteinander verbinden.

Je nach Landespolizeigesetzt ist für den ruhenden Verkehr - sprich abgestellte Fahrzeuge- das Ordnungsamt und nicht die Polizei zuständig.

Gruß
Bernd
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#14 Beitrag von RobertH » 2007-04-24 21:13:20

Mich hat man in MV mal an nem Campingplatz mal abgewiesen, da ich wohl mit dem schweren LKW den Platz verwüstet hätte. Auch der Hinweis auf den niedrigen Bodendruck der 445er half da nicht weiter. Als ich dann fragte wo ich jetzt die Nacht verbringen solle verwies man mich auf den Waldparkplatz vor dem Campingplatz (ohne was dafür zu verlangen). Der Parkplatz war sehr schön grün, verwinkelt und schattig - da haben wir unseren Aufenthalt glatt verlängert :D

Aber ich hab zumindest versucht ordnungsgemäß auf dem Campingplatz zu nächtigen...

Grüße

Robert

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#15 Beitrag von Luftkühler » 2007-04-24 21:25:59

Hallo Christian,

war natürlich nicht am Strand direkt, sondern auf einem vorgelagerten Parkplatz.
Den Strand musst Du, glaube ich, um 22:00 Uhr verlassen.

Gruß
Andreas
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#16 Beitrag von Uwe » 2007-04-25 7:57:08

Geishardt hat geschrieben:wo ist der Golfplatz mit LKW-Parkplatz. Die Golfer unter uns können dort doch ihre beiden Hobbys ideal miteinander verbinden.
Och, auf dem Parkplatz des Altenstädter Golfplatzes ist Platz für ungefähr 10 Sattelzüge - und die BMWs der Golfer würden immer noch ein Eckchen finden :D

Uwe
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#17 Beitrag von DieGrüneKuh » 2007-04-25 20:03:11

Moin,
wo ist der Golfplatz mit LKW-Parkplatz. Die Golfer unter uns können dort doch ihre beiden Hobbys ideal miteinander verbinden.
in Travemünde. Der Parkplatz heißt Kowitzberg und ist landschaftlich wirklich sehr schön gelegen, direkt am Brodtener Ufer und der Strand ist nur ca. 500m entfernt. War und ist sehr beliebt bei den Campern. Platz wäre da für über 100 LKW und der Golfplatz wäre ein tolles Übungsgelände für Allradler mit Sandbunkern und Wasserdurchfahrten. :lol: :ninja: Ein bisschen Wald ist auch dabei, da könnte man sich richtig austoben.:cool:
Gruß Stefan

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