juris DVD E-VSF Einzelnorm Amtliche Abkürzung: StVZO Quelle: Fassung vom: 26.04.2012 Gültig ab: 05.05.2012 Dokumenttyp: Rechtsverordnung FNA: FNA 9232-16 Kennung: O 38 09 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge (1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen. (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen. (3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), die durch die Richtlinie 2002/85/EG (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8) geändert worden ist, genannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates ausgestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden. (4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 4) genannt sind, müssen beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt. § 31d StVZO wird von folgenden Dokumenten zitiert Gesetze Bundesrecht § 69a StVZO, gültig ab 01.12.2017 § 69a StVZO, gültig ab 01.06.2017 bis 30.11.2017 § 69a StVZO, gültig ab 30.06.2016 bis 31.05.2017 § 69a StVZO, gültig ab 30.10.2014 bis 29.06.2016 § 69a StVZO, gültig ab 01.08.2013 bis 29.10.2014 § 69a StVZO, gültig ab 01.06.2012 bis 31.07.2013 § 69a StVZO, gültig ab 05.05.2012 bis 31.05.2012 § 69a StVZO, gültig ab 01.06.2008 bis 04.05.2012 § 69a StVZO, gültig ab 01.03.2007 bis 31.05.2008 © juris GmbH - Seite 1 von 1