juris DVD E-VSF 



Einzelnorm 

Amtliche Abkürzung: 
StVZO 
Quelle: 


Fassung vom: 
20.10.2017 


Gültig ab: 
01.12.2017 



Dokumenttyp: 
Rechtsverordnung 
FNA: 
FNA 9232-16 


Kennung: 
O 38 09 


Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 


§ 72 Übergangsbestimmungen 


(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, 
die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer 
Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften 
fort. 
(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 
1. 
§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) 
ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden 
Fassung. Anlässlich von Hauptuntersuchungen sind die auf den vorderen Kennzeichen nach 
den bis einschließlich 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des § 47a Absatz 3 und 5 angebrachten 
Plaketten von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen. 
1a. 
§ 33 (Schleppen von Fahrzeugen) 
Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zu ihrer Befristung weiter. 


1b. 
§ 35a Absatz 2, 3, 4 und 5a (Sitzverankerungen, Sitze, Kopfstützen, Verankerungen für Sicherheitsgurte 
sowie Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) 
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung 
erhalten haben und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 
35a Absatz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar. § 35a Absatz 4a in Verbindung 
mit Absatz 4b ist ab dem 1. September 2016 für alle Personenkraftwagen anzuwenden, bei denen 
ein Einbau, Umbau oder eine Nachrüstung mit Rollstuhlstellplätzen, Rollstuhl-Rückhaltesystemen 
oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen erfolgt. 35a Absatz 4a Satz 7 in Verbindung mit Absatz 4b 
ist bis einschließlich 31. August 2017 abweichend erfüllt, wenn ersatzweise zur DIN-Norm 750782:
2015-04 die DIN-Norm 75078-2:1999 angewendet wird. 


1c. 
§ 35c Absatz 2 (Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O) 
gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013 genehmigt werden. 
Für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August 2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in 
der bisher geltenden Fassung anwendbar. 


1d. 
§ 36 Absatz 4a tritt am 1. Oktober 2024 außer Kraft. 


1e. 
§ 45 Absatz 1a (Einbau des Kraftstoffbehälters) 
gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine 
Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen 
sind. 


2. 
§ 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 
und Euro 6)) 
ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 
692/2008 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 
1. Juni 2012 entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 
1, Spalte 7 („Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge“) genannten Termine anzuwenden. 
3. 
§ 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG) 
- Seite 1 von 5 



- Seite 2 von 5 - 
ist hinsichtlich der Vorschriften der Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG für erstmals in den Verkehr 
kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend den in 
Artikel 2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese Fahrzeuge: 
a) Die Anforderungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung 
der NOx-Emissionen, gemäß der Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 der Richtlinie 2006/51/EG, sind 
ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. 
b) Die Änderungen der Richtlinie 2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an 
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. 
3a. § 47 Absatz 6b (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge, Euro VI) ist hinsichtlich der Vorschriften 
der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erstmals in den 
Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Dezember 2017 anzuwenden. 
Des Weiteren gelten für diese Fahrzeuge hinsichtlich der Überwachungsanforderungen für Reagensqualität 
und -verbrauch sowie der OBD-Schwellenwerte für NOx und Partikel die in der Verordnung 
(EU) Nr. 582/2011, Anhang I, Anlage 9, Tabelle 1, unter „Letztes Zulassungsdatum“ genannten 
Termine. 
4. § 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) 
ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt anzuwenden: 
a) Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei 
Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 
Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt 
für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerung 
der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis 
oder EG-Typgenehmigung. 
b) Spätestens ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 
2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Termine. Die in Artikel 4 Absatz 
5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Verlängerungen 
der Termine um zwei Jahre gelten für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen 
Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung. 
Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den 
Verkehr kamen, bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar. 
5. § 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch) 
ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, anzuwenden. 
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d 
einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden 
Fassung anzuwenden. Die Vorschriften der Richtlinie 2004/3/EG treten am 17. Mai 2012 in Kraft. 
Die Vorschriften der Richtlinie 80/1268/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift 
genannten Bestimmungen der Buchstaben a bis e, treten mit Wirkung vom 2. Januar 2013 außer 
Kraft. 
6. § 47e (Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen) 
ist wie folgt anzuwenden: 
a) In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf ab dem 1. 
Juni 2012 eine Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem global 
warming potential-Wert (GWP-Wert) 
*) 
über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich eingebaut 
werden. 
b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typgenehmigung 
erteilt wurde, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 
150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen 
nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 befüllt wer

den; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die 


vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind. 


c) 
Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr 
gebracht werden sollen, ist die Zulassung zu verweigern, wenn deren Klimaanlagen mit einem 
fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind. Bei Fahrzeugen mit einer 
Einzelgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr kommen sollen und 
deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt 
sind, findet der Nachweis der Leckagerate gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 
keine Anwendung. 
6a. 
§ 49a Absatz 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit) 
tritt in Kraft am 1. November 2013 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden 
Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen 
§ 49a Absatz 1 Satz 4 in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung entsprechen. 


6b. 
§ 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 (Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Konturmarkierungen) 
Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November 2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53 Absatz 10 Satz 1 
Nummer 3 in der bisher geltenden Fassung anwendbar. 


6c. 
§ 53 Absatz 10 Satz 2 (auffällige Markierungen) 
Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann Absatz 10Satz 1 Nummer 3 mit der zugehörigen Übergangsvorschrift angewendet werden. 


6d. 
§ 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten) 
ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden. 


6e. 
§ 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) 
tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge. 


7. 
Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Abweichend von 
Satz 1 
a) 
können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 
der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung 
aa) 
von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen 
oder Prüfer befreit waren und diese selbst durchführten, auch weiterhin entsprechend 
diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb 
durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage 
VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, oder 


bb) 
Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen bis zum 1. Dezember 1999 
und ab diesem Datum Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb 
durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind, 


b)können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach den 
Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem 
Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt waren, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften 
durchgeführt werden. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der 
Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, 
c) 
ist bei der Durchführung der Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab dem 1. April 2006 
erstmals in den Verkehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die Einhaltung der Vorgaben in der Form 
von Systemdaten und 
aa) 
für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 
2014 erstmals in den Verkehr kommen und 


bb) 
für Fahrzeuge der Klasse O4 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals 
in den Verkehr kommen, 


die Einhaltung der Vorgaben nach Nummer 2 Anlage VIIIe zu prüfen. 


8. 
Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) 
- Seite 3 von 5 



ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Ausgenommen von den Vorschriften der Nummer 1 Satz 4 und 
der Nummer 2 und 3 gilt für Fahrzeuge, die 


a) 
vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis zu diesem Datum 
geltenden Fassung, 
b)vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012 erstmals in den Verkehr kommen, Anlage VIIIa in der 
vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. 
Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften 


a) 
von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.1 für Fahrzeuge 
der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals 
in den Verkehr kommen, ab diesem Datum, 
b)von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge 
der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals 
in den Verkehr kommen, ab diesem Datum und 
c) 
von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie von den Nummern 4.1 bis 
4.4 für Fahrzeuge der Klasse O entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals 
in den Verkehr kommen, ab diesem Datum 
jeweils spätestens anzuwenden. 


9. 
Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, 
Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen) 
ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor dem 1. Juli 
2012 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 ist eine Ausstattung mit Einrichtung zur Prüfung 
über die elektronische Fahrzeugschnittstelle nach Nummer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage 
VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzunehmen. 
10. 
Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; 
Auswertung von Erkenntnissen) 
ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. 
*)Treibhauspotenzial-Wert. 


Fußnoten 


§ 72 Abs. 1: Früher einziger Text gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a V v. 10.5.2012 I 1086 mWv 1.6.2012 
§ 72 Abs. 1 letzter Satzteil: IdF d. Art. 7 Nr. 4 Buchst. a V v. 16.4.2014 I 348 mWv 1.5.2014 
§ 72 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 10.5.2012 I 1086 mWv 1.6.2012 
§ 72 Abs. 2 Nr. 1a bis 1d: Eingef. durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. a V v. 26.7.2013 I 2803 mWv 1.8.2013 
§ 72 Abs. 2 Nr. 1b Satz 1: Früher Abs. 2 Nr. 1b einziger Text gem. Art. 1 Nr. 5 V v. 17.6.2016 I 1463 
mWv 30.6.2016 
§ 72 Abs. 2 Nr. 1b Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 V v. 17.6.2016 I 1463 mWv 30.6.2016 
§ 72 Abs. 2 Nr. 1b Satz 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 11a Buchst. a V v. 18.5.2017 I 1282 mWv 1.6.2017 
§ 72 Abs. 2 Nr. 1d: Eingef. durch Art. 2 Nr. 11a Buchst. b V v. 18.5.2017 I 1282 mWv 1.6.2017 
§ 72 Abs. 2 Nr. 1e: Früher Nr. 1d gem. Art. 2 Nr. 11a Buchst. c V v. 18.5.2017 I 1282 mWv 1.6.2017 
§ 72 Abs. 2 Nr. 3a: Eingef. duch Art. 1 Nr. 5 V v. 20.10.2017 I 3723 mWv 1.12.2017 
§ 72 Abs. 2 Nr. 6a bis dd: Eingef. durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. b V v. 26.7.2013 I 2803 mWv 1.8.2013 
§ 72 Abs. 2 Nr. 6b: IdF d. Art. 7 Nr. 4 Buchst. b V v. 16.4.2014 I 348 mWv 1.5.2014 
§ 72 Abs. 2 Nr. 6e: Frühere Nr. 6a jetzt Nr. 6e gem. Art. 1 Nr. 24 Buchst. c V v. 26.7.2013 I 2803 mWv 
1.8.2013 


Weitere Fassungen dieser Norm 


§ 72 StVZO, vom 18.05.2017, gültig ab 01.06.2017 bis 30.11.2017 
§ 72 StVZO, vom 17.06.2016, gültig ab 30.06.2016 bis 31.05.2017 
§ 72 StVZO, vom 16.04.2014, gültig ab 01.05.2014 bis 29.06.2016 
§ 72 StVZO, vom 26.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 30.04.2014 
§ 72 StVZO, vom 10.05.2012, gültig ab 01.06.2012 bis 31.07.2013 
§ 72 StVZO, vom 26.04.2012, gültig ab 05.05.2012 bis 31.05.2012 


- Seite 4 von 5 



§ 72 StVZO wird von folgenden Dokumenten zitiert 


Gesetze Bundesrecht 


§ 69a StVZO, gültig ab 01.06.2008 bis 04.05.2012 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.03.2007 bis 31.05.2008 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.04.2006 bis (gegenstandslos) 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.04.2006 bis 28.02.2007 
§ 69a StVZO, gültig ab 02.07.2005 bis 31.03.2006 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.04.2005 bis 01.07.2005 
§ 18 StVZO, gültig ab 01.11.2003 bis 28.02.2007 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.11.2003 bis 31.03.2005 
§ 69a StVZO, gültig ab 18.12.2002 bis 31.10.2003 
Anlage Vc StVZO, gültig ab 18.09.2002 bis 28.02.2007 
Anlage Vd StVZO, gültig ab 18.09.2002 bis 28.02.2007 
§ 18 StVZO, gültig ab 01.09.2002 bis 31.10.2003 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.07.2002 bis 17.12.2002 
§ 69a StVZO, gültig ab 19.12.2001 bis 30.06.2002 
§ 18 StVZO, gültig ab 07.11.2001 bis 31.08.2002 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.11.2000 bis 18.12.2001 
Anlage V StVZO, gültig ab 01.11.2000 bis 28.02.2007 
Anlage Va StVZO, gültig ab 01.11.2000 bis 28.02.2007 
§ 7 IntKfzV, gültig ab 01.08.2000 bis 28.02.2007 
§ 18 StVZO, gültig ab 01.08.2000 bis 06.11.2001 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.08.2000 bis 31.10.2000 
Anlage Va StVZO, gültig ab 01.08.2000 bis 31.10.2000 
Anlage Vb StVZO, gültig ab 01.08.2000 bis 28.02.2007 
Anlage Vd StVZO, gültig ab 01.08.2000 bis 17.09.2002 
§ 18 StVZO, gültig ab 01.04.2000 bis 31.07.2000 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.04.2000 bis 31.07.2000 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.12.1999 bis (gegenstandslos) 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.12.1999 bis (gegenstandslos) 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.12.1999 bis 31.03.2000 
§ 18 StVZO, gültig ab 01.01.1999 bis 31.03.2000 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.01.1999 bis 30.11.1999 
§ 77 EO 1988, gültig ab 07.07.1998 bis 31.08.2000 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.06.1998 bis 31.12.1998 
Anlage Vd StVZO, gültig ab 01.06.1998 bis 31.07.2000 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.04.1998 bis (gegenstandslos) 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.04.1998 bis (gegenstandslos) 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.04.1998 bis 31.05.1998 
§ 7 IntKfzV, gültig ab 14.03.1998 bis 31.07.2000 
§ 69a StVZO, gültig ab 14.03.1998 bis 31.03.1998 
Anlage Vd StVZO, gültig ab 14.03.1998 bis 31.05.1998 
§ 18 StVZO, gültig ab 01.09.1997 bis 31.12.1998 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.09.1997 bis 13.03.1998 
Anlage Vb StVZO, gültig ab 29.07.1997 bis 31.07.2000 
Anlage Vc StVZO, gültig ab 29.07.1997 bis 17.09.2002 
Anhang BImSchG, gültig ab 25.04.1997 bis 31.12.1999 
§ 69a StVZO, gültig ab 01.03.1997 bis 31.08.1997 
Anlage V StVZO, gültig ab 01.03.1997 bis 31.10.2000 
Anlage Va StVZO, gültig ab 01.03.1997 bis 31.07.2000 
Anlage Vb StVZO, gültig ab 01.03.1997 bis 28.07.1997 
Anlage V StVZO, gültig ab 22.11.1996 bis 28.02.1997 


Dies sind die aktuellsten 50 zitierenden Gesetze 


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- Seite 5 von 5 



