Hallo Zusammen,
ist nun mein erster Beitrag. Auch bereits ein älteres Thema, aber keines, dass tatsächlich "alt" wird.
Zunächst ein paar Daten/Worte zu Makrolon.
Dieser Werkstoff wird inzwischen an fast jedem Fahrzeug im/vorm Scheinwerfer verbaut.
(Vermeintlich) zutreffend wird von 10% Lichtverlust gesprochen.
Richtig ist, dass Makrolon eine Reflexion von ca. 10% aufweist und eine Transmission von ca. 90%. Damit liegt es etwa gleichauf mit Glas. Die Absorption ist abhängig von der Wellenlänge und ist - in den fürs menschliche Auge interessanten Bereichen - zu vernachlässigen.
Hier ein Transmissions- und Reflexionsdiagramm von (klarem) Makrolon:
Bezogen auf Scheinwerfer im Lkw-Bereich (um die geht es hier ja hauptsächlich), besitzen die Scheinwerfer einen Reflektor/Spiegel, der für die Lichtleitung/-lenkung zuständig ist. Werden nun 10% Lichtleistung an der Scheibe reflektiert, fallen diese zurück in den Reflektor und werden erneut reflektiert. Da es nur ein "Ausgangsloch" fürs Licht gibt, fallen die 10% erneut auf die Makrolonscheibe und das Spiel beginnt von vorne. Kurz um, eine grobe Betrachtung der Lichtleistung verhält sich in etwa wie folgt:
Damit ergibt sich ein theoretischer Verlust von ca. 0,1111...%
Dieser Wert entspricht auch in etwa unserem Empfinden, wenn wir einen Scheinwerfer sehen und anschließend mit einer Scheibe davor vergleichen.
Bei diesem Hin-und-Her der Reflexionen (also den Anfangswert mit 10%) werden 50% dem gewollten Strahlengang folgen und 50% "nach oben" abgelenkt. Nennen wir die 50% der 10 % ---> also 5 % mal "Streulicht", denn der Rest ist ja da, wo er in etwa sein soll.
@Streulicht
Allgemein wird der Begriff "Streulicht" am Scheinwerfer immer negativ belegt. Richtig ist, dass Streulicht zwingend benötigt wird. Hätten wir einen idealen Strahlengang der Scheinwerfer auf die Fahrbahn, ist es schlecht bestellt mit dem Erkennen von Verkehrszeichen. Streulicht wird und wurde schon immer bewusst produziert. Früher über leicht milchige Glaskörper oder über Brechkanten im Glas. Mit Einzug der durchsichtigen Makrolonabdeckungen wurden die Einfassungen der Scheinwerfer "genarbt":

- Narben.jpg (20.23 KiB) 3857 mal betrachtet
Im Zuge der LED Scheinwerfer befinden sich zur Streulichtgestaltung nun Miniaturspiegelsysteme- anstatt der Narbung - im Scheinwerfer, ähnlich hochreflektierender Folien.
@Blendung
Der pauschal argumentierende Betrachter behauptet nun, dies würde nun zur Blendung führen. Nachdem die ca. 10% Reflexionen (und wie gesagt, davon 50% da, wo sie in etwa sein sollen) kann die streuende Lichtleistung nun auf den halben Raumwinkel vorm Scheinwerfer verteilt werden. Als Blendung kann nur der Teil wirken, der letztlich durch eine nächtliche Pupille (ca. 12mm) auf der Netzhaut wirkt. Abhängig von der Entfernung dürfte sich bei einem Abstand von ca. 10m ein Verhältnis von 1:2,5 mio errechnen. Das Argument "Blendung" wird schwer zu halten sein.
@Scheibe vs. Gitter
Um Scheinwerfer zu schützen, finden beide Varianten ihre Liebhaber.
(Scheinbar) völlig gleich werden Sie vom Gesetzgeber behandelt. D.h. im Beispielkatalog zu §19(2) StVZO wird das Gitter genannt - sollte es keine ABE haben - als Bauteil, dass die Zulassung des Fahrzeuges gefährdet. (Sinnvolle) Begründungen finden sich hierzu keine.
Für das Gitter werden z.T. Beugung oder Interferenzen genannt und diese analog auf die Makrolonscheibe übertragen.
Zutreffend ist, das in der Wellenoptik Beugungseffekte beschrieben werden. Diese machen sich aber erst richtig bemerkbar, wenn die Gitterstruktur im Bereich der Wellenlänge liegt. Also im Bereich Nanometer. Wer allerdings ein Gitter mit einer Gitterstruktur im Bereich Nanometer vor den Scheinwerfer machen will, sollte hier aufhören zu lesen. Es gilt dann das Althergebrachte, dass es verboten ist.
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@ Historie
Nachdem Streulicht gewünscht, Bleundung nicht erklärt und Beugung keine Rolle spielt, stellt sich die Frage, warum das Ganze verboten sei.
Historisch beginnt der Begriff "Abdeckung" im Jahre 1909, als der Kaiser Regelungen zu immer mehr werdenden Fahrzeugen erlassen hat. Der Ursprung liegt hierbei im "Abdecken" des Kennzeichens. Duch die Fortentwicklung weitete sich der Begriff "Abdecken" dann auf die hintere Beleuchtung und letztlich auf die ganze Fahrzeugbeleuchtung aus.
Ein Widerspruch entwickelte sich 1973 in der StVO und der StVZO. Während die StVO das "Abdecken" von Scheinwerfern untersagte, erlaubte die StVZO das Abdecken der Scheinwerfer (man denke hier nur an die vielen Sportwagen mit Klapp- bzw. abgedeckten Scheinwerfern).
Im Zuge der Harmonisierung in der EU verlor die StVZO immer mehr an Bedeutung. DIe UN-ECE-Regelung übernehmen einen großen Anteil der StVZO Regelungen. Bis auf den Beispielkatalog zu §19(2) StVZO (welcher keinen rechtsverbindlichen Charakter hat) verbieten auch die UN-ECE-Regelungen den Einssatz von Gittern oder Scheiben nicht (auch wenn das Prüforganisationen oder auch lichtechnische Institute gerne behaupten, bzw. in Sätze hineininterpretieren). Maßgeblich ist einzig, ob die Scheinwerferleistungen
posting.php?mode=reply&f=36&t=68983# zum jeweiligen Zulassungszeitpunkt weiterhin eingehalten werden.
@Prüfsysteme
Heutige Scheinwerfer-Einstellgeräte sind - wegen der LED-Scheinwerfer - leistungsfähige Geräte, die Blenudng, Leuchtleistung, etc. bequem bestimmen können. D.h., ob ein Gitter oder Scheibe einen negativen Einfluss hat, kann leichtens - auch bei der HU - geprüft werden.
@Fußgängerschutz
Scharfkantige Anbauten bedürfen wohl keiner Worte. Aber auch abgerundete Gitter haben auf einen Ferrari keine Daseinsberechtigung, da auch das rundeste Teil bei gewissen Winkeln gefährlich werden kann. Der meiste Bedarf besteht bei Lkws, Enduros oder Jeeps. Bei verständiger Bauweise wird eine "abhebende" Gefährdung zum bereits bestehenden "Außenrum" nur noch schwer zu begründen sein.
Das wars erstmal und soll als Gedankenanstoß für immer wiederkehrende Diskussionen zu diesem Thema dienen. Neuerungen werde ich weiter ergänzen.
vg
Schwammerl