Bruno1017A hat geschrieben:sico hat geschrieben:möp hat geschrieben:sico hat geschrieben:6 Tonnen und auflaufgebremst, das wird nix.
Ab 3,5 to aufwärts braucht es eine durchgehende Bremsanlage, d.h. Zweileiter-Druckluftbremse für den Anhänger.
mfg
Sico
das stimmt so nicht, bis 91 oder so war auflaufgebremst auch über 3,5t bis 80kmh möglich
dank bestandsschutz kann man die auch weiter nutzen
Merkwürdige Regelung. Hab ich so noch nicht gewußt.
Gilt diese Regelung allgemein für alle Arten von Anhängern oder nur für Anhänger für Sportzwecke (Bootstransport)?
Technisch gesehen halte ich einen auflaufgebremsten 6-to-Anhänger an einem 7,5 to-Zugfahrzeug schon für ein gewisses Risiko, wenn dann mal plötzlich eine Vollbremsung aus 80 km/h notwendig sein sollte.
Man denke nur an die vielen Unfälle, die es in der Landwirtschaft mit diesen schweren auflaufgebremsten Anhängern schon gegeben hat.
mfg
Sico
Für alle. Ja so ist das bei jeder Bestandsreglung. LKWs ohne Unterfahrschutz, ABS und Notbremsassistient sind auch sehr riskant, trotzdem dürfen wir alle weiterfahren.
Da bin ich leider nicht ganz bei dir, was die Risikobeurteilung angeht.
Für LKWs gibt es immerhin eine Nachrüstpflicht für hinteren Unterfahrschutz für Fahrzeuge mindestens ab Baujahr 1975.
Verstehe auch den Bestandschutz nicht so recht.
Wikipedia schreibt:
Aktuelle Vorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
bis 750 kg
Keine eigene Bremse erforderlich.[25]
bis 3500 kg
Auflaufbremse zulässig. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h bis 8000 kg zGG zulässig; bis 40 km/h bei einer Auflaufbremse an jedem Rad. Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. Hinter Zugmaschinen sind zwei Anhänger mit je bis 8000 kg zGG mit Auflaufbremse zulässig, wenn die Höchstgeschwindigkeit 25 km/h beträgt.[26]
über 3500 kg
Zweileitungs-Druckluftbremsanlage vorgeschrieben. Diese Anhänger müssen zusätzlich – sofern die Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h liegt – mit einem Antiblockiersystem ausgerüstet sein.[27][28]
über 9000 kg
Anhänger müssen mit einer Dauerbremse (Betriebsbremse) ausstattet sein, deren Bremsleistung einem Befahren eines Gefälles von 7 Prozent und 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht.[29]
und weiter:
Für Anhänger über 25 km/h bbH wurde durch die Verordnung 71/320/EWG vom 30. Juli 1971 die Zweileitungsbremse vorgeschrieben, die zum 30. Januar 1973 umgesetzt werden musste.[20][21] Beim Einleitungssystem, das mit einem maximalen Systemdruck von 5,3 bar arbeitete, wird der Anhänger über eine Steuerleitung verbunden, die gleichzeitig den Luftbehälter des Anhängers füllt. Beim Bremsen wird dadurch der Luftvorrat des Anhängers nicht ergänzt. Bei längeren Gefällstrecken oder Undichtigkeit vermindert sich die Bremskraft erheblich.[22][Anm. 4] 1981 führte Daimler-Benz ein WABCO-Antiblockiersystem am Lkw-Anhänger ein.[23] Zum 1. Januar 1991 wurde verbindlich eine EG-Bremsanlage nach der Richtlinie 71/320/EWG vorgeschrieben, die zwei Bremskreise sowie einen lastabhängigen Bremskraftregler aufweisen musste. Seit dem 1. Januar 2001 wird für neu zugelassene Anhänger über 3,5 t ein automatischer Blockierverhinderer vorgeschrieben.[24]
Das bedeutet, dass auch heute noch Anhänger auflaufgebremst bis 8to bis 40 km/h mit Allradbremse erlaubt sind.
Die gesetzliche Vorgabe für eine durchgehende Bremse mit Zweileiter-System (als Ablösung für des Einleiter-System) stammt schon aus dem Jahr 1971 und war umzusetzten bis 1973.
Wo also findet sich eine wasserdichte Information über die genannte Ausnahme für auflaufgebremste Anhänger mit mehr als 3,5to bis ca 1991?
Und hoffentlich wissen auch alle TÜV-Prüfer von dieser angeblichen Ausnahme incl. Bestandschutz.
mfg
Sico