Seite 1 von 1
e-Nummer
Verfasst: 2011-06-06 1:42:23
von Ingenieur
Hallo,
nun ist ja seit einiger Zeit die Eintragungspflicht für Anhängekupplungen
entfallen, die eine e-Nummer haben.
Kann mir jemand die Textstelle nennen, wo die Herren Juristen
das niedergeschrieben haben ?
...
Verfasst: 2011-06-06 7:40:00
von wayko
Die Textstelle kann ich Dir leider nicht sagen. Und das hier wirst Du sicher kennen (Info von Rameder):
Muss die Anhängerkupplung vom TÜV abgenommen werden?
Bei allen Anhängerkupplungen, welche bereits nach europäischer Norm geprüft sind (Prüfzeichen beginnend mit „e“), ist eine TÜV-Abnahme nicht mehr erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die Einbauanleitung der AHK im Fahrzeug mitgeführt wird. Diese dient als ABE. Bei der nächsten Änderung in den Fahrzeugpapieren , wie z.B. Änderung des Wohnsitzes oder Eintragung zusätzlicher Rad-Reifen-Kombination, ist es erforderlich die Anhängerkupplung in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
Bei den Anhängerkupplungen mit einem deutschen Prüfzeichen (M oder F) ist eine TÜV-Abnahme sowie eine sofortige Eintragung nach Montage der AHK in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
Die AHKs mit einer Einzelabnahme (TP-Prüfzeichen) verfügen über ein für jede Anhängerkupplung separat erstelltes Gutachten. Nach Montage der AHK ist eine TÜV-Abnahme und Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
Viele Grüße
Clemens
Verfasst: 2011-06-06 16:00:49
von mike1017A
Hallo Ingenieur,
In der STVZO habe ich folgende Stellen gefunden.
§19 ...
(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder ...
unter §22 ff steht auch einiges dazu.
Ich hoffe dies sind die Infos die du gesucht hast
Gefunden habe ich diese Informationen unter
www.stvzo.de