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Verfasst: 2007-02-21 13:49:25
von ulistah
Hallo Zusammen,

ich muss an meinen 170er Bj. 1980 einen Unterfahrschutz hinbasteln. Hab mir die Richtlinie 79/ 490- EWG schon durchgelesen. Weis aber immer noch nicht ob ich z.B. nur seitlich zwischen den Rädern oder aber auch am Heck einen Schutz brauche. Aus der Richtlinie geht nicht eindeutig hervor ob die Kriterien nur für Neufahrzeuge gelten.
Freu mich über alle möglichen Tips und Ideen, auch für die Konstruktion selbst. Hatte z.B. angedacht mit Sandblechen zu arbeiten, die man dann im Bedarfsfall anderweitig nutzen kann.

LG Uli

Verfasst: 2007-02-21 13:57:46
von Ulf H
Bei Bj. 1980 brauchst Du den hinteren Unterfahrschutz in jedem Falle, da wird sich auch kaum eine TÜVler auf Diskussionen einlassen.

Die seitliche Schutzvorrichtung kam später, ist also bei Dir evtl. gar nicht nötig bzw. kann durch tief hängende Anbauteile ersetzt werden.

Gruß Ulf

P.S.: Suchfunktion sollte hier und auch im alten MD-Forum dazu seitenlange Threads, auch mit allen dazugehörigen Gesetzestexten, finden.

Verfasst: 2007-02-21 15:58:06
von Africalex
Hi !
wie Ulf schon schreibt, den hinteren brauchst Du auf jeden Fall.
Da hatte ich erst nur die Lichtleiste - das war ihm zu wenig.
Mein Kurzhauber ist auch Bj.80 und hatte im Okt.2006 Vollabnahme für Zulassung.
Die seitlichen sind bei mir mit den je 300L-Tanks angebracht. (Siehe Avatar)
Oder hier:
Bild
Aber auch da hat der TÜV-er nachgemessen.

na denn...
Alex

Verfasst: 2007-02-21 16:29:55
von ulistah
Hallo,

danke für die Antworten. Hab nen Haufen Infos im MDF gefunden. Fand die Idee mit der Abschleppstange recht sinnig. Wegen der Seiten bin ich mir noch nicht ganz schlüssig.
Hält son Dieseltank einen PKW auf :dry: oder gehts hier eher um nen Sichtschutz? Komm ich mit sauber (also am Rahmen) montierten Staukästen auch durch?

LG Uli

Verfasst: 2007-02-21 17:06:10
von stamm_kunde
Hallo Uli,

beim seitlichen Unterfahrschutz geht es nicht um Pkw, sondern um Radfahrer und Fußgänger.

Diese sollen z. B. beim Abbiegen nicht unter das Hinterrad kommen.

Ein Auto werden die meisten seitl. Unterfahrschutz- Konstruktionen nicht abhalten können.

Auch der hintere Unterfahrschutz darf nicht zu starr sein.

Er sollte an definierten Stellen anknicken und so die Aufprallenergie in Verformungsenergie umwandeln.




Gruß Martin

Verfasst: 2007-02-21 17:06:55
von Geishardt
Hi Ulli,


der hintere Unterfahrschutz soll einen "Norm-PKW" bei einer "Norm-Aufprallgeschwindigkeit" aufhalten. Praktisch wird zwar Aufprallenergie umgewandeltl, jedoch kein PKW aufgehalten.

Der seitliche Aufprallschutz ist ursprünglich als Schutz für Fußgänger gedacht, damit diese bei einem seitlichen Aufprall nicht unter die Hinterräder kommen. Diesen Effekt erzielen auch Tanks bzw. davor montierte Sandbleche.

Ausnahmen sind möglich - Verwendungszweck und Zulassung entscheidend- z.B. eine selbstfahrende Arbeitsmaschine die im Gelände eingesetzt wird.

Gruß

Bernd

Verfasst: 2007-02-21 17:15:54
von hano-mac
moin, seitlicher unterfahrschutz soll fußgänger, radler und zweiradfahrer schützen, braucht daher nicht so stabil sein, wie der hintere unterfahrschutz.
§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen

(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, daß Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.

(2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
2.
Sattelzugmaschinen,
3.
Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
4.
Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
in der bleiwüste dort ist einiges zu abmessungen, stückelungen, material und was es aushalten soll, etc. zu finden:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 97:DE:HTML

grüße
sven

Verfasst: 2007-02-21 18:16:13
von Filly
Für die seitliche Schutzvorrichtung gibt es eine Nachrüstpflicht, deshalb sieht man heute keinen LKW mehr ohne. Ich weiß nicht ob die Nachrüstpflicht auf ein bestimmtes Baujahr beschränkt wurde, Bj. 1980 muß aber auf jeden Fall nachgerüstet werden, wenn es der TÜV fordert.
Im LKW Zubehörhandel gibt es die entsprechenden Längsprofile und Halter relativ preisgünstig, da es eben Massenware ist. Als ich letztes Jahr die Preise verglichen habe, hab ich festgestellt, daß da sogar Alu billiger war als Stahl.

Hinter der Hinterachse ist soweit ich weiß keine seitliche Schutzvorrichtung mehr vorgeschrieben, es soll ja auch nur verhindert werden, daß jemand vom Hinterrad überrollt wird.

Christoph

Verfasst: 2007-02-21 20:39:21
von Aulus
Konnte für 1€ einen hinteren original MD-Unterfahrschutz bei ebay ergattern. (Transport: 70 €) Den habe ich auch angebaut, obwohl damit der hintere Böschungswinkel leidet. Dafür lassen sich daran problemlos auch Rückleuchten, Nummernschild etc. anbringen. Ich überlege noch, ob auch eine Kugelkopf-Anhängkupplung am UFS anzubringen ist. Weiß jemand näheres?
Gruß Gerd

Verfasst: 2007-02-21 22:58:36
von TOM
Bezüglich Nachrüstpflicht zum seitl Unterfahrschutz siehe §72 StVZO (Ausnahmen)

zu §32cStvZO:

§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhänger müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen spätestens ausgerüstet sein ab 1.Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen, ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


Gruß Tom

Verfasst: 2007-02-22 8:27:53
von exmed
Das sagt DEUVET (Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs) dazu:

Seitliche Schutzvorrichtungen bei LKW (auch Seitenunterfahrschutz
genannt) sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger,
Rad- und Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann
von den Rädern überrollt werden.
Diese seitlichen Schutzvorrichtungen sind für LKW, Zugmaschinen
und hinsichtlich der Baumerkmale diesen gleichzusetzende Fahrzeuge
sowie deren Anhänger vorgeschrieben.
Für Oldtimer hatte der DEUVET seinerzeit eine Ausnahmeregelung
über § 1 der 47. Ausnahmeverordnung zur StVZO erwirkt.
Dieser § 1 der 47. AV wurde 1994 gestrichen.
In jüngster Vergangenheit hat es deswegen öfters Probleme bei
Fahrzeugprüfungen von Oldtimer-LKW gegeben.
Die Regelung für Oldtimer-LKW und deren Anhänger ist inzwischen
im § 72 Abs 2 der StVZO enthalten. Darin besagt die Übergangsvorschrift
zu § 32c StVZO, dass Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975
erstmals in den Verkehr gekommen sind, nicht mit einer seitlichen
Schutzvorrichtung ausgerüstet sein brauchen.
Auch der rückwärtig an LKW und LKW-Anhängern anzubringende
Unterfahrschutz ist nur dann anzubringen, wenn das Fahrzeug erstmals
nach dem 31. Dezember 1974 in den Verkehr gebracht wurde.
Auch dies ist inzwischen gesetzlich geregelt, und zwar durch die Übergangsvorschrift
zu § 32b StVZO, zu finden im § 72 Abs 2 StVZO.

DEUVET-Info
Unterfahrschutz bei LKW
BUNDESVERBAND DEUTSCHER MOTORVETERANEN-CLUBS e. V.
Berner Straße 75, 60437 Frankfurt
Telefon: 069 - 508 308 01 Fax: 069 - 508 308 03
w w w. d e u v e t . d e

Tom

Verfasst: 2007-02-22 23:18:38
von TOM
exmed hat geschrieben:Die Regelung für Oldtimer-LKW und deren Anhänger ist inzwischen
im § 72 Abs 2 der StVZO enthalten. Darin besagt die Übergangsvorschrift
zu § 32c StVZO, dass Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975
erstmals in den Verkehr gekommen sind, nicht mit einer seitlichen
Schutzvorrichtung ausgerüstet sein brauchen.
... inzwischen geregelt ??? :(

steht das nicht schon alles in der vorigen Antwort ??? :blush:

Gruß TOM

Verfasst: 2007-02-24 11:28:12
von exmed
steht das nicht schon alles in der vorigen Antwort ???
Ja, kann schon sein.
Jetzt steh´n möglicherweise ähnliche Aussagen zweimal drin, das hat es noch nie gegeben.

Verfasst: 2007-02-24 11:56:52
von rocknroll
stamm_kunde hat geschrieben:Hallo Uli,

.................
Auch der hintere Unterfahrschutz darf nicht zu starr sein.

Er sollte an definierten Stellen anknicken und so die Aufprallenergie in Verformungsenergie umwandeln.

Gruß Martin
Dann schau dir mal den Unterfahrschutz des 168m11 an , da verformt sich nix.
Modell Bahnschiene.
Wo soll da die Energie aufgenommen werden?
Bei einem LKW inten drauf mag das stimmen, aber bei einem PKW?
Anbei ein Photo(himmelarschundzwirn warum geht des schon wieder net?!)
Is vom offroadfun seinem Zweitwagen(ich hoff das is OK?!)

Rock
Aus o.g. Gründen leider kein Bild.

Verfasst: 2007-03-12 22:49:47
von Moskito
Mahlzeit, Gemeinde!
Nun will ich doch auch mal wieder was schreiben.
Ich habe an meinem 170D11 weder hinteren noch seitlichen Unterfahrschutz - und zwar MIT TÜV-Segen!
Schau mal unter www.stvzo.de den entsprechenden Paragraphen an. Da steht, dass auf seitlichen und hinteren UFS verzichtet werden kann, wenn es mit dem Haupteinsazuzweck des Fahrzeugs nicht vereinbar ist.
Guggsd Du § 32b (3) 5. bzw. § 32c (3) 4.
Kann Dir gerne ein Kopie von meinem Brief schicken!
Lass Dich ruhig auf Diskssionen ein, bei mir hats geholfen!
Gruß aus Niederbayern, Moskito

Verfasst: 2007-03-13 13:56:14
von Wilmaaa
Moskito hat geschrieben:Lass Dich ruhig auf Diskssionen ein, bei mir hats geholfen!
Bei anderen halfen wohl auch Diskussionen nicht. Da es für hinten klappbare UFS-Modelle gibt, lassen manche Sachverständige nicht mit sich diskutieren. Man kann das leider nicht verallgemeinern.

Wilmaaa :cool:

Verfasst: 2007-03-13 14:23:52
von AL28
Hallo
Dann muß man halt einen fähigen TÜV´ler suchen .
Gerade beim TÜV oder Polizei gibt es immer Personen , die meinen sie könnten die vorschriften so auslegen , wie sie wollen .
Gruß
Oli

P.S. Mein TÜV´ler ist der Überzeugung das Unterfahrschutz an einen Gelände - LKW Schwachsinn ist , außer er ist eh nur mit 100 km/h auf der Autobahn unterwegs . :cool:

Verfasst: 2007-03-13 15:26:29
von Wilmaaa
Ich denke nicht, dass das mit "Fähigkeit" oder "Unfähigkeit" eines TÜVers zu tun hat. Ein klappbarer UFS beeinträchtigt meiner Erfahrung nach die Geländegängigkeit nicht wesentlich. Und wenn ein "Allrad-LKW" zu 90 Prozent auf befestigten Straßen unterwegs ist, stört ein UFS nicht wirklich. ;)

Wilmaaa, die auf "ihren" TÜVer nix kommen lässt und einen hinteren UFS am 170er hat :)