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Verfasst: 2006-10-09 9:06:05
von cabarello
Hallo,
ich fahre seit eineinhalb Jahren einen 1113 BJ 69.
Das Fahrzeug ist auf 7,5t abgelastet, da über den Brenner und den Apenin viele Limits ab 7,5t sind.
Bisher hat mich die eingetragene Anhängelast nicht interessiert, jetzt wo ich einen Anhänger mit einer 2,5t schweren Weinbergraupe ziehen möchte hat sich das geändert.
Bei einem Blick in die Fahrzeugpapiere kam dann die Überraschung:
ungebremst 750 kg
gebremst 1500 kg
Kann das sein oder wie kann ich das ändern?
Ich habe zwar auch noch einen PKW mit 3,5t Anhängelast, möchte die Raupe aber lieber mit dem LKW ziehen. Ich hätte für beide Kupplungssysteme Anhänger zur Verfügung.

Kann mir jemand weiterhelfen?

Vielen Dank
Gruß Christian

Verfasst: 2006-10-09 12:29:36
von Pirx
Hallo Christian,

ich vermute, daß für die geringe Anhängelast an Deiner ex-Feuerwehr die montierte Anhängerkupplung verantwortlich ist. Normalerweise darf man an einen 1113 so gute 10 bis 15 Tonnen anhängen ...

Genau kann Dir das aber nur der Mercedes-Benz-Kundendienst sagen, ob z.B. Dein Schlußquerträger höhere Anhängelasten verkraftet oder ob er dazu ausgetauscht werden muß.

Meine Vorgehensweise wäre: Freigabe von MB einholen, daß das Auto mehr ziehen darf, neue Anhängerkupplung besorgen, eintragen lassen, fertig!

Verfasst: 2006-10-09 12:54:30
von Krusty
Tach christian,

Ich habe nur 1500kg eingetragen ist, da mein Rahmen von der FW hinten um ca 40cm verlängert wurde. Ist aber nur angeschraubt, am originalabschluss ist auch noch Loch für AHK und Steckdose.

Kannst gerne Bilder haben

grüsse

markus

Verfasst: 2006-10-09 16:25:43
von Bahnhofs-Emma
@cabarello: Oooops...
Ich habe zwar auch noch einen PKW mit 3,5t Anhängelast, möchte die Raupe aber lieber mit dem LKW ziehen. Ich hätte für beide Kupplungssysteme Anhänger zur Verfügung.
Das klingt ziemlich brachial, selbst mein LT28 zieht nur 2 t. Neugierige Frage: Was ist das für ein PKW?

grübelt Marcus :huh:

Verfasst: 2006-10-09 16:59:07
von Monny
ich kann zwar dem Threadersteller net weiterhalfen, aber an den Landy kann ich auch 3,5t anhängen.

Beim 710er hab ich eingetragen
- mit Bremse 7400kg (originales ZgG des LKW)
- ohne Bremse 1500kg

Verfasst: 2006-10-09 17:31:37
von cabarello
@marcus,

als PKW fahre ich den neuen Grand Cherokee 3,0 CRD, der schafft die 3,5t schon.
Habe mit diesem Fahrzeug schon öfters schwere Hänger gefahren.
Inzwischen habe ich erfahren, dass es verschiedene Größen von Maulupplungen gibt.
Ich hab wohl das kleinere Modell.

Gruß Christian

Verfasst: 2006-10-09 17:51:38
von crutchy the clown
Wenn das Fahrzeug abgelastet wurde, müßte auch die Anhängelast erhöht werden können. Ich habe an meinem Fahrzeug die ungebremste Anhängelast von 1,2 t auf 2 Tonnen erhöhen lassen. Der TüV hat bei der Eintragung überprüft, ob der Mercur hinten einen doppelten Querträger besitzt. Dann war das kein Problem.

Mit einem Patrol kann man auch 3,5 Tonnen - Anhänger befördern. Die erstaunliche Erfahrung war, daß der Patrol mit einem ungebremsten 2 Tonnen Anhänger problemlos zu handeln ist, während der gleiche Anhänger am Mercur schon spürbar ist.

Verfasst: 2006-10-09 20:02:03
von aw_berthausen
Aha? also laut meinen Fahrzeug Brief darf ich bei durchgehender Bremse über 10t ranhängen. Mein derzeitiges Problem ist aber die Einleiterbremse. Fahrzeug Magirus 110 D7 FK

Grüße Bert

Verfasst: 2006-10-12 23:13:05
von TOM
Frag beim aaS des TÜV nach, bei meinem LAF710 wären 3500 auflaufgebremst kein Problem gewesen. Ich kann Dir mit einer Kopie meines Briefes dienen, da stehen leider nur 2600 kg drin, weil der D-Wert der Kupplung zu gering war, aber ich hatte die noch rumliegen. Ich habe auch noch eine Kopie mit 3500 kg aber die muß ich suchen.

Als LA710 und L710 war die Anhängelast 9600kg.

Gruß TOM

Verfasst: 2006-10-19 17:12:59
von Till
Hallo Christian,

entscheidend für deine Anhängelast ist der Schlussquerträger, die Anhängerkupplung und die zugelassene Gesamtmasse des Fzgs. (zGM).

In deinem Fall liegt es wahrscheinlich an dem Schlussträger und der AHK. Wie Pirx schon sagte, Freigabe holen, neue AHK kaufen und einbauen, fast fertig: den Querträger wirst du mit großer Wahrscheinlichkeit auch austauschen müssen. Um die Freigabe zu kriegen muss Mercedes den Träger prüfen. Wenn du Glück hast ist eine Nummer eingeschlagen, dann können sie die Traglasten prüfen. Im schlechten Fall hat der Träger keine Nummer, Mercedes kann also nichts damit anfangen und du musst einen entsprechenden Träger einsetzten.

Viel Erfolg beim Umbau!

Till

Verfasst: 2006-10-19 22:55:10
von WEYN
nur so zur Info:

auch die "kleinen" Anhängekupplungen können eine ganze Menge Anhängelast ab.
irgendwo im alten Forum habe ich mich schon mal darüber.....

Ergebnis war:

das kleine Teil an meinen Mercur könnte bei 7.49t zgg des Mercur 50t Anhängelast ab. (in Worten: fünfzig Tonnen)

tatsächlich eingetragen sind die üblichen 4,5t Anhängelast bei 10t zgg des Zugfahrzeuges. (könnte man bei auf 7,49t abgelasteten Zugfahrzeug erhöhen lassen)

Die Erfahrung zeigt:
gerade bei Feuerwehrfahrzeugen wird gerne nicht mehr als unbedingt nötig eingetragen. Genauso werden gerne sehr deutliche Schilder montiert rund um die Kupplung am Heck. So will man wohl verhindern das oh wunder wie große Anhänger im Einsatz gezogen werden.........
Erst frisch beim neuen LF16/12 der FFW bei mir hier am Ort gesehen. Technisch möglich weit über 10t. 2-Leiter Bremsanschluß usw. Alles dran. Dicker Querträger. Legendlich die Anhängekupplung ist "die kleine". Eingetragen sind 1,5t.
Noch Fragen?
Schon mal einen Privat-LKW gesehen an dem solche Schilder hängen? Nur wie vorgeschrieben die Stützlast. Mehr nicht...

Schau doch GENAU nach was für eine Kupplung an Deinen 1113er drann ist. Schreibe das Typenschild ab und und poste es hier.
Genauso mach Dich auf die Suche nach Daten an dem Schlußquerträger.
(Das ist das Teil an/im dem die Anhängerkupplung geschraubt ist)

Dann können wir Dir mehr sagen.

WEYN

Verfasst: 2006-10-23 13:35:37
von berni
Hallo,
ich werfe mal wieder eine Frage (eigentlich 4) in den Raum:
Was kann und darf man mit der am Kat-Schutz Feuerwehr-Mercur angebauten kleinen Rockinger "Klapp-Maulkupplung" ziehen?
Aufkleber am Fahrzeugheck: "Nur für Einachsanhänger. 50kg Stützlast mit fest verzurrter Ladung" (oder so ähnlicher Text)
Meine Frage geht dahin Ein- oder Zweiachsanhänger zu ziehen.
1. verträgt die Kupplung generell eine höhere Stützlast als die 50kg? Bei angekuppeltem Einachshänger kann sie m.E. nicht wegklappen.
2. was ist generell mit Zweiachsanhängern (an der o.g. AHK)
Weitere Frage ist:
3. Wie sieht es generell mit Ziehen von landwirtschaftlichen Anhängern aus? Ich denke das ist aber auf öffentlichen Straßen nicht zulässig.
Ziel für mein Fahrzeug ist (der besseren Nutzung wegen): Kipperaufbau und landwirtschaftliche Nutzung mit grüner Nummer (haupts. Wald!)

Würde mich über Antworten freuen.
Details zu der AHK kann ich auf Anfrage noch beifügen.
Noch eine Frage:
? 4. Kann die Polizei aus dem im Fzg.Schein angegebenen Prüfzeichen (Nummer) eigentlich etwas anfangen ?

Verfasst: 2006-10-23 16:07:48
von Kami
hallo berni,

ADE hat wohl keine Unterlagen mehr.....

Moegliche Anhaengelast der Kupplung kannst du bei ringfeder.de berechnen lassen Anhaengekupplungen=>Leitfaden - wenn du ganz genau sein willst musst du dioe Tonnen von deinem D-WErt in KN umrechnen...

Gruss

Kami

Verfasst: 2006-10-23 21:09:57
von rumpelstilzchen
Ja diese Maulupplungen ?!
cabarello hat geschrieben:@marcus,

als PKW fahre ich den neuen Grand Cherokee 3,0 CRD, der schafft die 3,5t schon.
Habe mit diesem Fahrzeug schon öfters schwere Hänger gefahren.
Inzwischen habe ich erfahren, dass es verschiedene Größen von Maulupplungen gibt.
Ich hab wohl das kleinere Modell.

Gruß Christian

Verfasst: 2006-10-23 22:12:11
von WEYN
berni hat geschrieben:1. verträgt die Kupplung generell eine höhere Stützlast als die 50kg? Bei angekuppeltem Einachshänger kann sie m.E. nicht wegklappen.
NEIN! Sie klappt nur desewegen nicht weg weil der Bolzen keine Kugelform hat sondern wirklich ein Bolzen ist. Mehr geht nicht ohne das die Kupplung und/oder die Anhängedeichsel Schaden nimmt. Dafür klappt die ganze Kupplung hoch und runter und läst somit ganz andere "Böschungswinkel" zwischen Fahrzeug und Anhänger zu.
Fest verzurrt Ladung deswegen damit keiner Sand/Wasser/Gerümpel... usw fährt das bei einer Vollbremsung nach vorne rutscht und die Stützlast steigert.
berni hat geschrieben:2. was ist generell mit Zweiachsanhängern (an der o.g. AHK)
kein Thema
berni hat geschrieben:4. Kann die Polizei aus dem im Fzg.Schein angegebenen Prüfzeichen (Nummer) eigentlich etwas anfangen ?
nein, nicht wirklich. Könnte höchstens nachschauen ob die im Schein/Brief eingetrage Kupplung auch tatsächlich am Auto verbaut ist.

WEYN

Verfasst: 2007-10-17 15:46:26
von Bullitreiber
Wenn ich das recht verstehe, darf ich mit einem Mercur also ohne Probleme einen 900kg-Anhänger (ungebremst) ziehen. Das wäre schön, da ich wohl gerade mein Weihnachtsgeschenk gefunden habe > DDR-TSA.

Bullitrreiber

Verfasst: 2007-10-17 20:05:11
von UHU
Hallo Christian,
die Faustformel für LKW (!) lautet: Zulässiges Gesamtgewicht des LKW x 1,4 = Anhängerlast. In deinem Fall 10,4t. Voraussetzung ist eine der Last entsprechende Kupplung und Quertraverse sowie eine Zweileitungsbremsanlage.
Über Ein bzw. Zweileitungsbremsanlagen ist an anderer Stelle reichlich geschrieben worden. :search: :angel: :angry: :argue: :bored:
Die Einleitungsbremse ist Vergangenheit (und das ist gut so) und bis auf wenige Ausnahmen im Altbestand nicht mehr zulässig. Zu ungebremsten bzw. auflaufgebremsten Anhängelasten kann ich dir nicht helfen.
Gruß Olaf

Verfasst: 2007-10-17 20:18:12
von Ulli
UHU hat geschrieben:Zulässiges Gesamtgewicht des LKW x 1,4 = Anhängerlast.
... bis ca. Ende der 1970er Jahre - hab ich seinerzeit auch noch gelernt.

Aktuell gilt gem. STVZO zGM LKW x 1,5 = zul. Anhängelast.

Einleitungsbremsen sind nicht verboten, sondern die Betriebsgeschwindigkeit ist auf 25km/h begrenzt, d.h. Anhänger mit solcher Bremsanlage müssen an den Längsseiten und an der Rückseite 25km/h-Schilder führen und dürfen natürlich auch nicht schneller bewegt werden (hat nix mit zulassungsfreien Anhängern zu tun, nur gilt für beide das gleiche Tempolimit und die gleiche Beschilderung).
Gruß Ulli

Verfasst: 2007-10-17 20:20:16
von Ulli
Bullitreiber hat geschrieben:Wenn ich das recht verstehe, darf ich mit einem Mercur also ohne Probleme einen 900kg-Anhänger (ungebremst) ziehen.
wenn in deinen Fahrzeugpapieren die Anhängelast ungebremst mit >= 900kg angegeben ist, darfst du.

Gruß Ulli

Verfasst: 2007-10-17 21:52:24
von UHU
Hallo Ulli,
aus deinen vielen Beiträgen schätze ich dich als kompetenten Schrauber und Fahrzeuglenker, als „Alten Hasen“.
Ich habe zahllose schwere LKWunfälle gesehen (und die Fahrzeuge mit geborgen) die letztlich durch heiße Bremsen -Fehlbedienung- und Luftmangel entstanden sind.
Nach rund 35 Jahren LKWpraxis in Werkstatt und Fuhrpark bin ich der Meinung dass Züge mit Einleitungsbremse nicht mehr auf die Straße gehören wegen der Problematik bei der Luftversorgung des Anhängers auf längeren Gefällestrecken.
Mit immer wieder neuen Diskussionen ob und unter welchen Bedingungen die Einleitungsbremse noch betrieben werden darf dienen wir nicht der Verkehrssicherheit sondern wecken bei unerfahrenen Fahrzeuglenkern ein fälschliches Sicherheitsgefühl das dieses Uraltsystem genügen würde!
Können wir uns darauf als kleinsten gemeinsamen Nenner einigen?
Gruß aus dem Harz
Olaf

Verfasst: 2007-10-17 22:14:17
von Ulli
Moin Olaf,
danke für das Eingangskompliment :blush:

Meine Einlassung zur Einleitungsbremse ging dahin, dass sie eben nicht verboten ist, nur die Betriebsgeschwindigkeit für Züge mit einleitungsgebremsten Anhängern ist auf 25km/h begrenzt, egal wie schnell das Zugfahrzeug fahren könnte - eben aus den von dir genannten Gründen.
Bei lof-Zügen ist die Eineitungsbremse nach wie vor üblich, solange noch Anhänger mit diesen Bremsen exisiteren. Es ist halt eine Frage der Zeit, bis dieses Bremssystem ausstirbt, da neue Anhänger mit dieser Bremse nicht mehr gebaut werden.

Es gibt aber noch eine ganze Reihe von ex Feuerwehr- und THW-Fahrzeugen, die nur über einen Einleitungsbremsanschluß verfügen - bei der Indienststellung in den 50er Jahren war sie Stand der Technik, später wurde aus Kostengründen und der fehlenden Notwendigkeit auf eine Umrüstung (wie es Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre das Güterkraftgewerbe und die Bundeswehr gemacht haben) verzichtet.
Wer aber noch so einen Oldtimer hat, darf ganz legal einen Anhänger mit Einleitungsbremse anhängen - aber bei 25km/h ist Schluß.

Gruß Ulli

Verfasst: 2007-10-18 8:21:14
von Ingenieur
Hallo Ulli,

na, da wirst Du Dir aber den Zorn von Uri zuziehen.

Einleiterbremse geht nämlich auch außerhalb von Landwirtschaft
und Forstwirtschaft über 25 km/h.

Da gibt es im Deutsch-Deutschen Einigungsvertrag eine Klausel, so daß man die IFA's mit solchen Bremsanlagen uneingeschränkt
weiterhin nutzen darf.

...

Verfasst: 2007-10-18 8:45:48
von Ulli
Ingenieur hat geschrieben:na, da wirst Du Dir aber den Zorn von Uri zuziehen
och nöö, glaub ich nicht :D

dass es für bestimmte Fahrzeuge aus dem "Beitrittsgebiet" Sonderregelungen gibt, ist ja bekannt.
Es darf ja auch die Schwalbe weiterhin ungedrosselt mit Moped-Führerschein gefahren werden...

Gruß Ulli

Verfasst: 2007-10-18 9:57:28
von hano-mac
wobei die sache mit dem einigungsvertrag durchaus auch fußangeln haben könnte...

m.e. stellt sich die frage, ist die einleiterbremse bei diesen fahrzeugen durch die anerkennung der in der ddr erteilten betriebserlaubnis gedeckt oder als bauartgenehmigtes teil?
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte. Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.

(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31: Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21 a.

(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.
http://www.verfassungen.de/de/ddr/einig ... senverkehr

die stvzo-§§, die genannt werden: http://www.stvzo.de/

ist die bremse teil der betriebserlaubnis, so erlischt diese bsw. bei änderung der fahrzeugart. sprich nach womo-eintragung und ähnlichem gibt es eine _neue_ (einzel)betriebserlaubnis, die m.e. natürlich nur nach aktuellem stand erteilt wird. ich deute das zumindest so, daß die im einigungsvertrag genannten dinge dann nicht mehr gelten.

weiß da jemand zufällig genaueres?

grüße
sven