#5
Beitrag
von Pirx » 2010-02-22 14:06:31
Hallo Jo!
Nach meinen Informationen ist die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Sicherheitsgurten in Österreich in folgenden Gesetzen geregelt:
- KDV §1c (letzter Stand vom 01.07.2007)
- KFG §4 (letzter Stand vom 01.01.2006)
KDV §1 verweist für die genaue Beschaffenheit der Sicherheitsgurte auf die Richtline 77/541/EWG oder gleichwertig ECE-REgelung R 16. Für die Verankerung der Sicherheitsgurte wird auf die Richtlinie 76/115/EWG verwiesen.
Für die Ausrüstung, also die Bestimmung, welche Fahrzeuge mit welchen Gurten ausgerüstet sein müssen, sind aber nach meinem Verständnis die beiden oben genannten österreichischen Regelungen zuständig.
KDV §1 besagt (in meinen Worten):
- wenn eine geeignete Befestigungsmöglichkeit für den oberen Umlenkpunkt des Gurtes machbar ist, müssen 3-Punkt-Gurte vorhanden sein, andernfalls Beckengurte. (Typischer Anwendungsfall ist die 3-Personen Rückbank eines PKW, bei der die Außenplätze 3-Punkt-Gurte erhalten, der mittlere Sitz aber nur einen Beckengurt).
- obiges gilt "nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 20. Oktober 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 19. Oktober 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden."
KFG §4 besagt (in meinen Worten):
- Kraftfahrzeuge müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
Dies gilt jedoch nicht für:
1.) Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge
2.) Sitze die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind
3.) Notsitze
- obiges gilt "nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 beeits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden."
Was bedeutet das nun für Dich?
- es könnte sein, daß sich die Prüfer irrigerweise auf die Vorschriften für Neufahrzeuge beziehen.
- es könnte sein, daß Deine Umbauten am Fahrzeug so tiefgreifend sind, daß eine komplette Neuabnahme erfolgt, und deshalb die Vorschriften für Neufahrzeuge zugrunde gelegt werden.
- es könnte sein, daß Dein LKW vorher ein Feuerwehr- oder Heeresfahrzeug war und deshalb nicht die eigentlich notwendigen 3-Punktgurte für die Außenplätze besitzt. (Für die Innenplätze auf der Rückbank reichen IMHO in jedem Fall Beckengurte).
- es könnte sein, daß die mir unbekannten "bisherigen Vorschriften" von 1997 (Baujahr Deines LKW) bereits den Einbau von 3-Punkt-Gurten fordern.
Diese Fragen kannst nur Du beantworten, evtl. auch im nochmaligen Gespräch mit den Prüfern oder mit anderen Fachleuten.
Viel Erfolg!
Pirx
Der mit der Zweigangachse: 15 Vorwärtsgänge, 3 Rückwärtsgänge, Split, Schnellgang, Differentialsperre
---
"Immer bedenken: Hilfe ist keine Einbahnstrasse, Geholfen-Werden ist kein Recht und es liegt an jedem selbst, inwieweit er sich hier in der Gemeinschaft (die im Extremfall so einiges gemeinsam schafft) involviert und einbringt."
Ein Unimog-Fahrer.