Rechtliche Bewertung einer Leistungssteigerung
Verfasst: 2014-06-12 21:56:45
Hallo Forum!
Nachdem es in dem Thread zur Reparatur einer defekten Einspritzpumpe ja irgendwie dann um die rechtlichen Folgen einer Leistungssteigerung ging, hier mal mein Senf dazu.
Ich habe mir zu dem Thema schon vor vielen Jahren zwei Bücher zugelegt:
a.) "Änderungen an Auto und Motorrad", Kling/Kermer/Meier/Kienzle, TÜV-Verlag, 1984
b.) "§19 StVZO - Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis", Konitzer/Wehrmeister, Kirschbaum-Verlag, 2009
Daraus ergibt sich:
1.) §13 FZV enthält eine Mitteilungspflicht an die Zulassungsbehörde bei Änderung der Nennleistung. Kommen Fahrzeughalter und/oder -Eigentümer der Meldepflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde (wenn sie denn etwas von der Änderung weiß) den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
2.) Die Betriebserlaubnis erlischt generell, wenn eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens gegenüber den in der Betriebserlaubnis zugrunde gelegten Grenzwertanforderungen eintritt. Grundsätzlich ist bei jeder Leistungssteigerung von einer Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens auszugehen. Es muß daher der Nachweis vorhanden sein oder erbracht werden, daß dem nicht so ist. Ein Gutachten eines aaS ist ausreichend.
3.) Man geht bei einer Leistungssteigerung (PKW, Motorrad, LKW, usw.) von folgenden möglichen Gefährdungen aus:
- kritischeres Fahrverhalten im Bereich der erhöhten Endgeschwindigkeit => sollte für LKW nicht relevant sein, da hier die Endgeschwindigkeit durch sowohl gesetzliche Regelungen als auch (oft bei älteren LKW) die Höchstdrehzahl des Motors, jedoch nicht dessen Leistung bestimmt wird
- Bremswirkung entsprechend der neuen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr ausreichend => siehe oben, für LKW nicht relevant
- Überbeanspruchung von Fahrwerks- und Karosserieteilen
- Reifen nicht ausreichend für die neue Höchstgeschwindigkeit => siehe oben, für LKW nicht relevant
- Verschlechterung der Feuersicherheit durch unsachgemäße Ausführung von ggf. erforderlichen Änderungen an der Kraftstoff- und/oder Abgasanlage => ordungsgemäß ausführen, dann kein Problem
- Bei Steigerung der Motorleistung um mehr als 20% ist ein Betriebsfestigkeitsnachweis für das umgerüstete Fahrzeug erforderlich; alternativ gilt eine entsprechende Freigabe des Fahrzeugherstellers => mit Maßnahmen an der Einspritzpumpe allein dürften die 20% nicht zu überschreiten sein. Bei Leistungssteigerungen über 20% (z.B. von 110 auf 150 PS) könnte der Hinweis hilfreich sein, daß das selbe Fahrzeug vom Fahrzeughersteller wahlweise mit z.B. 110, 130 oder 168 PS lieferbar war
- der Anzeigebereich des Geschwindigkeitsmessers muß der neuen Höchstgeschwindigkeit entsprechen => siehe oben, für LKW nicht relevant
Pirx
Nachdem es in dem Thread zur Reparatur einer defekten Einspritzpumpe ja irgendwie dann um die rechtlichen Folgen einer Leistungssteigerung ging, hier mal mein Senf dazu.
Ich habe mir zu dem Thema schon vor vielen Jahren zwei Bücher zugelegt:
a.) "Änderungen an Auto und Motorrad", Kling/Kermer/Meier/Kienzle, TÜV-Verlag, 1984
b.) "§19 StVZO - Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis", Konitzer/Wehrmeister, Kirschbaum-Verlag, 2009
Daraus ergibt sich:
1.) §13 FZV enthält eine Mitteilungspflicht an die Zulassungsbehörde bei Änderung der Nennleistung. Kommen Fahrzeughalter und/oder -Eigentümer der Meldepflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde (wenn sie denn etwas von der Änderung weiß) den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
2.) Die Betriebserlaubnis erlischt generell, wenn eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens gegenüber den in der Betriebserlaubnis zugrunde gelegten Grenzwertanforderungen eintritt. Grundsätzlich ist bei jeder Leistungssteigerung von einer Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens auszugehen. Es muß daher der Nachweis vorhanden sein oder erbracht werden, daß dem nicht so ist. Ein Gutachten eines aaS ist ausreichend.
3.) Man geht bei einer Leistungssteigerung (PKW, Motorrad, LKW, usw.) von folgenden möglichen Gefährdungen aus:
- kritischeres Fahrverhalten im Bereich der erhöhten Endgeschwindigkeit => sollte für LKW nicht relevant sein, da hier die Endgeschwindigkeit durch sowohl gesetzliche Regelungen als auch (oft bei älteren LKW) die Höchstdrehzahl des Motors, jedoch nicht dessen Leistung bestimmt wird
- Bremswirkung entsprechend der neuen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr ausreichend => siehe oben, für LKW nicht relevant
- Überbeanspruchung von Fahrwerks- und Karosserieteilen
- Reifen nicht ausreichend für die neue Höchstgeschwindigkeit => siehe oben, für LKW nicht relevant
- Verschlechterung der Feuersicherheit durch unsachgemäße Ausführung von ggf. erforderlichen Änderungen an der Kraftstoff- und/oder Abgasanlage => ordungsgemäß ausführen, dann kein Problem
- Bei Steigerung der Motorleistung um mehr als 20% ist ein Betriebsfestigkeitsnachweis für das umgerüstete Fahrzeug erforderlich; alternativ gilt eine entsprechende Freigabe des Fahrzeugherstellers => mit Maßnahmen an der Einspritzpumpe allein dürften die 20% nicht zu überschreiten sein. Bei Leistungssteigerungen über 20% (z.B. von 110 auf 150 PS) könnte der Hinweis hilfreich sein, daß das selbe Fahrzeug vom Fahrzeughersteller wahlweise mit z.B. 110, 130 oder 168 PS lieferbar war
- der Anzeigebereich des Geschwindigkeitsmessers muß der neuen Höchstgeschwindigkeit entsprechen => siehe oben, für LKW nicht relevant
Pirx