zimbo hat geschrieben:wie alt muss das fahrzeug nach schweizer stvo sein um ohne h zulassung den wisch für oldtimer zu bekommen? grüsse aus dem westerwald zimbo
Ohne Eintragung in die Papiere geht das eigentlich rechtlich nicht. Mir wurde es mit einem 44 jährigen LKW mal verweigert, weil er damals noch kein H-Kennzeichen hatte.
Hier ist die Regelung:
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist eine vom Gesamtgewicht, der
Emissionsstufe sowie den gefahrenen Kilometern in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abhängige eidgenössische Abgabe.
Sie muss für alle Motorfahrzeuge und deren Anhänger entrichtet werden, die
• ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen,
• dem Gütertransport dienen und
• im In- und Ausland immatrikuliert sind und das öffentliche Strassennetz der Schweiz befahren.
Abgabesätze
Aktuell angewendete Tarife:
Abgabekategorie Eurokategorie Tarif
I Euro 2*, 1, 0 und vorher 3.07 Rp. / tkm
II Euro 3* 2.66 Rp. / tkm
III Euro 4, 5, 6 und später 2.26 Rp. / tkm
* 10% Rabatt bei Fahrzeugen mit einem Partikelfiltersystem, welches den Partikelgrenzwert
Euro 4 (0.02 g/kWh) einhält
Berechnungsbeispiel:
Massgebendes Gewicht 18 t
Tarif nach Emission (Euro 5) 2.26 Rp./tkm
Gefahrenen Kilometer 100 km
Total CHF 40.70
Rechnung: 18 x 2.26 x 100 = 4068 Rp. = CHF 40.70
Sattelmotorfahrzeuge / Sattelschlepper
Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, wird die Abgabe nach dem Gesamtgewicht der Einheit berechnet. Sind Sattelschlepper und Sattelanhänger getrennt immatrikuliert, so ist das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers massgebend.
Ausnahmen
Folgende in- und ausländisch immatrikulierte Fahrzeuge sind von der Abgabe ausgenommen:
• Militärfahrzeuge mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+
• Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, des Zivilschutzes sowie Ambulanzen
• Fahrzeuge, mit denen konzessionierte Personentransporte durchgeführt werden
• landwirtschaftliche Fahrzeuge (grüne Kontrollschilder)
• Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern
• Nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit Händlerschildern (ausgenommen Exportfahrzeuge mit ausländischen Händlerschildern)
• Fahrschulfahrzeuge, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden
•
Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind • Motorwagen mit elektrischem Antrieb
• Wohnanhänger und Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse
• Raupenfahrzeuge
• Transportachsen
• Auf vorgängiges Gesuch an die Oberzolldirektion hin:
Fahrten aus humanitären Gründen oder gemeinnützige, nicht kommerzielle Fahrten
viele Grüße aus dem schwarzen Wald
Captain T