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von geotrac » 2009-06-24 15:04:59
LKW-Fahrverbote - Allgemeine Erläuterung
Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) sieht vor, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten von bestimmten Luftschadstoffwerten (Überschreitung der Anzahl der Tage mit erhöhter Feinstaubbelastung) die Landeshauptleute Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität setzten müssen. Diese Überschreitungen hat es in den vergangenen Jahren gegeben, daher wurden in vielen Bundesländern Maßnahmenkataloge erlassen, die zur Verbesserung der Umwelt beitragen sollen.
Die drei Landeshauptleute von Wien, NÖ und dem Burgenland haben solche Maßnahmenkataloge erlassen. Auch in weiteren Bundesländern gibt es Maßnahmenkataloge, auf die aber hier noch nicht eingegangen wird (Details siehe hier). In den so genannten Maßnahmenkatalogen der einzelnen Länder sind Gebiete definiert, die saniert werden müssen. Neben den Maßnahmen für Anlagen (Partikelfilter) enthalten alle Maßnahmenkataloge auch Verkehrsmaßnahmen. Diese Verkehrsmaßnahmen gelten ab 1.7.2008 und sind von den aktuellen Schadstoffwerten unabhängig!
So gilt in allen drei Bundesländern ein Fahrverbot für LKW und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1.1.1992 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Das Fahrverbot enthält keine Einschränkung bezüglich der Gewichtsklasse der LKW. Daher werden auch Fahrten mit alten Klein- und Kleinst-LKW verboten sein - z.B. Fiskal-LKW, Kleintransporter, Business-Vans oder Geländewagen, die als LKW zugelassen sind.
Ausnahmen
Für all diese Fahrverbote gelten jedoch fixe Ausnahmen des § 14 IG-L
• für gewerbliche Fahrten, die
• zum Zweck einer Ladetätigkeit durchgeführt werden und
• im Sanierungsgebiet, aus dem Sanierungsgebiet hinaus und in das Sanierungsgebiet hinein.
• Für Fahrschulfahrzeuge (diese sind mit einer IG-L-Tafel zu kennzeichnen)
Da die Fahrverbote für LKW und Sattelzugfahrzeuge gelten, sind Sonderkraftfahrzeuge, selbst fahrende Arbeitsmaschinen und ähnliche Fahrzeuge (z.B. Wohnmobile) nicht vom Fahrverbot betroffen. Nur jene Kraftfahrzeuge, die im Zulassungsschein die Eintragung Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeug aufweisen, sind vom Fahrverbot betroffen!
Welche Fahrten sind vom LKW-Fahrverbot betroffen?
Betroffen sind Fahrten mit LKW Bj. 1991 und älter (egal ob mit Diesel- oder Benzinmotor)
• zu privaten Zwecken (diese sind generell verboten, auch wenn der LKW/das Sattelzugfahrzeug auf eine Firma angemeldet ist)
• gewerbliche Fahrten ohne Ladetätigkeit (z.B. in die Werkstatt, zur Tankstelle)
• gewerbliche Fahrten durch das betroffene Sanierungsgebiet = „Transitfahrten“ (wenn in diesem Gebiet allerdings ein Zwischenstopp eingelegt wird, dann liegen erlaubte Einzelfahrten vor)
Da es in Ostösterreich drei aneinander angrenzende Sanierungsgebiete gibt, dürfen bei gewerblichen Fahrten mit Ladetätigkeiten Sanierungsgebiete nicht durchfahren werden. Da mehrere Sanierungsgebiete aneinander anstoßen, kann das zu Problemen führen. Eine Karte der Sanierungsgebiete, in denen die LKW Fahrverbote gelten, finden sie hier.
In ganz Österreich werden ca. 30.000 LKW betroffen sein. Allein in Wien rechnen wir mit 4.500 betroffenen LKW, in NÖ mit ca. 9.000 LKW und im Burgenland mit ca. 2.000 LKW.
Kontrolle
Die Überprüfung des LKW-Fahrverbots dürfte für die Polizei schwierig werden. Nur wenn die Polizei mittels einer Tachoscheibe bzw. einem Ausdruck aus den Kontrollgerät feststellen kann, dass ein alter LKW bereits länger ununterbrochen unterwegs ist, als es zum durchqueren z.B. von Wien, NÖ oder dem Burgenland nötig ist, kann auf ein Durchqueren eines Sanierungsgebietes geschlossen werden und eine Strafe verhängt werden.
Wenn ein LKW Begleitpapiere mitführt, die einzelne Transporte immer nur von einem in ein anderes Sanierungsgebiet belegen, ist ohne zusätzliche Beweise ein Nachweis einer illegalen Transitfahrt schwer möglich.
Ausnahmegenehmigungen
Wenn ein LKW einen Partikelfilter eingebaut hat, wenn ein Tauschmotor (z.B. Euro 1 oder 2) eingebaut wurde oder es sich um einen LKW mit Benzinmotor handelt, stellt sich die Frage, ob es die Möglichkeit eines Ausnahmebescheides gibt.
Dabei ist zu beachten, dass mit den Maßnahmenkatalogen nicht nur die Reduzierung der Russpartikel bei Dieselmotoren, sondern auch des NOx-Ausstosses erreicht werden soll.
Daher ist es im Einzelfall eine Landesbehörde, die über Ausnahmen vom LKW-Fahrverbot gem. § 14 Abs. 2 Zif. 8 und § 17 Abs. 3 IG-L entscheiden muss. Eine solche Ausnahme kann auch für mehrere Sanierungsgebiete (Bundesländer) erteilt werden. Sie gilt maximal für 1 Jahr.
Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung besitzen, müssen mit einer IG-L-Tafel gekennzeichnet werden. Die gesetzliche Grundlage dafür finden sie hier.
Im Burgenland und NÖ sind LKW, die einen neueren Motor (mindestens Euro 1) eingebaut haben, vom LKW Fahrverbot automatisch ausgenommen. Sie brauchen keine Ausnahmegenehmigung, müssen aber einen Nachweis für den schadstoffärmeren Motor mitführen.
In Wien ist die MA 46, Tel 01/955 59. für solche Ausnahmen zuständig.
Die Bundesländer im Einzelnen
WIEN
Das LKW-Fahrverbot trat am 1.7.2008 in Kraft und wurde im Maßnahmenkatalog (§ 4) kundgemacht. Wenn man betroffene LKW mit Filter nachrüstet oder einen moderneren Motor einbaut, ist man trotzdem vom Fahrverbot betroffen, da der Wiener Maßnahmenkatalog nur auf das Datum der Erstzulassung abstellt. Historische LKW (Bj. 1955 und älter bzw. unter bestimmten Voraussetzungen älter als 25 Jahre) sind vom Fahrverbot ausgenommen. Betroffen ist das ganze Gebiet der Stadt Wien (inkl. Autobahnen).
Details zum Wiener LKW Fahrverbot finden sie hier.
NIEDERÖSTERREICH
Das LKW-Fahrverbot ist am 1.7.2008 in Kraft getreten. Der seit 2006 bestehende Maßnahmenkatalog ist um einen Verkehrsteil (§ 6) ergänzt worden. Es gibt auch eine Ausnahme für historische Fahrzeuge, die älter als 25 Jahre sind. Eine weitere Ausnahme betrifft die Verwendung von Fahrzeugen im öffentlichen Interesse wie z.B. "im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie zur Aufrechterhaltung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen". Die betroffenen Gebiete (Weinviertel, kleine Teile des Waldviertels, große Teile des Industrieviertels) in NÖ finden sie hier. Die Gebiete der Städte Amstetten und St. Pölten sind vom LKW-Fahrverbot allerdings nicht betroffen.
BURGENLAND
Das LKW-Fahrverbot trat am 1.7.2008 in Kraft und wurde im Maßnahmenkatalog (§ 4) kundgemacht. Wenn der LKW einen Motor eingebaut hat, der mindestens die Abgaswerte Euro 1 einhält, ist er vom Fahrverbot nicht betroffen. Auch historische Fahrzeuge, die älter als 25 Jahre sind, dürfen weiterhin fahren. Im Burgenland ist das gesamte Landesgebiet (inkl. Autobahnen) betroffen.
Eine Erläuterung des Amts der Burgenländischen Landesregierung zum burgenländischen LKW-Fahrverbot finden sie hier.