Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

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Firetrucker
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#31 Beitrag von Firetrucker » 2012-04-01 18:17:53

4x4-Novize hat geschrieben: So hab ich jedenfalls auch meine Tagesleuchtrot RAL 3024 behalten dürfen. Gibst nich, gibst nich.
:eek:

das ging ohne Probleme? ich ging bisher davon aus, dass alles, was tagesleuchtrot ist, auf nem privaten Fahrzeug nix zu suchen hat. Deswegen müssen ja an den ganzen alten KTW4, die ausgemustert werden, bei einer "zivilen" Neuzulassung die rundumlaufenden tagesleuchroten Streifen entfernt werden....

und ich hab da grad sowas mit nem tagesleuchtroten Laster, bei dem ich auch der Meinung war, nich um ne Umlackierung rumzukommen.... :angel:
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Christian La322
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#32 Beitrag von Christian La322 » 2012-04-11 8:52:38

Hallo!
Laut meines Tüv Prüfers gibt es da eine Sonderlösung, das betrifft aber nur Leute die noch So.KFZ. Feuerlöschfzg. im Fahrzeugschein stehen haben der auf H-Kennzeichen läuft und auf eine Privatperson zugelassen ist. Glück gehabt :rock:
Ich war gestern beim Tüv, das hat ihn gar nicht gejuckt, ich habe nur die Sicherrung gezogen falls der mal an den Knöpfen rumspielt.
Martinshorn ist auch noch montiert und macht ordendlich Party zur freude meiner Kinder :joke: Dort habe ich zei Absperrhähne montiert ,wenn ich zum Tüv fahre werden die geschlossen.
Ich werde ebenfalls von allen Ordnungshütern gegrüßt,egal in welcher Stadt, im Urlaub überall!
Ich bin einmal im Urlaub einem im Einsatz befindlichen Krankenwagen hinterhergefahren der mich zuvor überholt hatte die Autos blieben dann solange am Straßenrand stehen bis ich auch durch war und haben sich dann wohl gewundert was die Feuerwehr mit Fahrrädern auf dem Dach will :eek:
Einfach drauflassen und fahren,original wortlaut vom Tüvmann vor 4 Jahren "Warum liegen denn die Blaulichtkappen auf dem Beifahrersitz,machen sie die wieder drauf das sieht doch ohne scheisse aus"
Viel Spaß!
Christian

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#33 Beitrag von 4x4-Novize » 2012-04-12 17:45:37

Einfach drauflassen und fahren,original wortlaut vom Tüvmann vor 4 Jahren "Warum liegen denn die Blaulichtkappen auf dem Beifahrersitz,machen sie die wieder drauf das sieht doch ohne scheisse aus"
Viel Spaß!
Christian[/quote]

Mann, datt geht runter wie Öl.
:blume: :D :blume:

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#34 Beitrag von Bullitreiber » 2012-04-13 21:58:03

Ich hab inzwischen 2 von den "kleinen" roten Autos. Beide werden als Feuerwehr erkannt, obwohl sie nicht der klassischen Form entsprechen.

Bild

Bei beiden sind sämtliche Sonder-Signal-Anlagen drauf und entsprechend beschriftet. Allerdings lichttechnisch abgedeckt mit 1€-Weihnachtsmann-Mützen und die Akustik wird nicht im öffentlichen Strassenverkehr genutzt > jeweils 2 Schalter zu betätigen!

Fehlreaktionen hatte ich nur einmal, da ist ein PKW-Fahrer rechts ran. Nachdem ich hinter ihm hielt, hat er sein Irrtum bemerkt und ist weiter gefahren. Verwunderlicher finde ich es eher, wenn ich trotz des Lärms der Maggie einen richtigen Einsatz-Wagen eher als alle anderen bemerke und Platz mache > wenn sich 8t im laufenden Verkehr nach ganz rechts bewegen, wird das seinen Grund haben :joke:
Solange man keinen Mist mit den Signaleinrichtungen baut, ist alles gut > Betrieb NUR bei Veranstaltungen auf Privat-Gelände!
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#35 Beitrag von Firetrucker » 2012-04-14 18:44:18

hmm, oben hatte ich noch erwähnt, dass in den VEBEG-Auktionen immer steht, dass die tagesleuchtfarbenen Streifen bei ner Zulassung auf Privat entfernt werden müssen, und grade gestern und heute hab ich in Gießen einen ebensolchen ausgemusterten KTW4 als zivil zugelassenen Transporter gesehen, eben aber noch mit den Streifen am Fahrzeug (Blaulichter waren entfernt).

Hmm, irgendwie sonderbar....
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#36 Beitrag von Wilmaaa » 2012-04-15 11:40:44

Vielleicht ging jemand einfach davon aus, dass das Tagesleuchtrot eh noch schneller verblasst und stumpf wird als normales Rot, und es war ihm dann grad egal. :angel:
Ich hab einen Virus: den H-A-N-O-M-A-G-I-R-U-S
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#37 Beitrag von captain T » 2012-04-15 12:12:12

Das entscheidet ja auch nicht die VEBEG, sondern der Prüfer im Rahmen des Vollgutachtens oder was auch immer nötig ist, dann letztlich die Zulassungsstelle, wie bei den Blautöpfen halt auch.... Da gibt´s halt Unterschiede.

Grüße aus dem blaulichtfreundlichen Schwarzwald

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#38 Beitrag von Bruzzi » 2012-04-15 12:14:20

Wenn ich einmal sterben muß, dann so wie mein Opa, friedlich und im Schlaf......und nicht so hysterisch schreiend wie sein Beifahrer.

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#39 Beitrag von spongebob » 2012-04-15 19:53:18

immer wieder gut :D

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#40 Beitrag von 4x4-Novize » 2012-04-27 19:00:05

Hai Leute und Freunde der Blaulichfraktion

hier die Antwort samt Rechtstelle der Bezirksregierung Arnsberg zum Thema:

.........
In der Sache teile ich Ihnen mit, dass das zuständige Verkehrsministerium des
Landes NRW im Jahr 2011 - entgegen der bisherigen Regelung mit Bezug auf § 19
Abs. 2a StVZO - wieder genehmigt hat, in begründeten Einzelfällen
H-Kennzeichen für historische Feuerwehrfahrzeuge, für die ein Gutachten nach
§ 23 StVZO vorgelegt werden kann, im Wege der Ausnahmegenehmigung nach § 70
StVZO zu genehmigen.

Dies gilt allerdings nur unter der Auflage, dass bei Fahrten im öffentlichen
Verkehrsraum die Kennleuchte für blaues Blinklicht abzudecken ist und das
Einsatzhorn generell demontiert worden ist.
......

Das ist meiner Meinung nach endlich mal was handfestes, was auch die Rennleitung nicht ignorieren
kann.

Also Dinger wieder drauf mit Käppie und ab geht die Luzie. :rock: :spiel: :rock:

Wermutstropfen. Die Regelung wurde vom Land NRW getroffen, was wiederum beinhaltet, das es in anderen Bundesländern hoffentlich gleich, oder eben anders geregelt wird.

Die Anfrage hat sich jedenfalls gelohnt wie ich finde.
:D :joke:

Die 2. Frage nach der Wiedereinbeziehung in den Katastrophenschutz (Horn und Licht voll einsatzfähig)
wurde so beantwortet, das jede kommunale bzw. Kreisbehörde in NRW darüber entscheidet, ob ein Oldtimer unter bestimmten Bedingungen aufgenommen werden kann.

Schönes Wochenende vom Fußballmeister 2012

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#41 Beitrag von Wombi » 2012-04-27 20:42:08

Das ist meiner Meinung nach endlich mal was handfestes, was auch die Rennleitung nicht ignorieren
kann.
Du freust Dich also, weil der Schutzmann nichts zu meckern hat, weil Deine Blaulichter unsichtbar sind, und Dein Horn demontiert ist ???


Das muß ich jetzt aber nicht verstehen .... oder ???

Gruß, Wombi
Es ist an der Zeit, die Reste der Welt zu entdecken........

15.4.2013, ab da werden wir uns für seeeehr lange Zeit nicht mehr sehen :-))))

Der Urlaub ohne Stress hat begonnen :-))) www.wombi-on-tour.de

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#42 Beitrag von captain T » 2012-06-06 14:41:56

letzte Woche einen MB 1113 mit Blaulichtern H-begutachtet und zugelassen- ohne Probleme.

viele Grüße aus dem Schwarzwald

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#43 Beitrag von fuxel » 2012-06-06 18:23:50

Firetrucker hat geschrieben:
4x4-Novize hat geschrieben: So hab ich jedenfalls auch meine Tagesleuchtrot RAL 3024 behalten dürfen. Gibst nich, gibst nich.
das ging ohne Probleme? ich ging bisher davon aus, dass alles, was tagesleuchtrot ist, auf nem privaten Fahrzeug nix zu suchen hat. ........
und ich hab da grad sowas mit nem tagesleuchtroten Laster, bei dem ich auch der Meinung war, nich um ne Umlackierung rumzukommen.... :angel:
Ähhm, da ist grad aktuell ein Motorradkollege, der seine RT in Tageslichtleuchtrot lackiert, vorgeführt und zugelassen bekommen hat.
Er war auch der Meinung das geht nicht, aber sein TÜV-Mensch meinte, "er wüsste nicht warum", und hat dies dann auch so abgenommen.

Bild
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Allefänzig isch, wenn oner it so welle hot, wie en andre gmonnd hot daß er hett wellen sotten« (Paul Fischer, Narrenmutter von Überlingen 1966-83, +)

[b]Zugegeben, ich bin schon etwas verrückt .
Aber ich bin nicht immer so!
Es gibt auch Zeiten da dreh ich völlig durch...... :D
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#44 Beitrag von Firetrucker » 2012-06-09 19:57:31

hmm, vielleicht besteht bei einem Motorrad nicht so aktuell die "Verwechselungsgefahr" mit einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr (was ja bei einem LKW wohl eher der Fall zu sein scheint, obwohl es ja auch zahlreiche Einsatzmotorräder gibt) und deswegen wird das da nicht so eng gesehen....

Das mit der "Verwechslungsgefahr" wird ja gerne mal vom TÜV für Umbaumaßnahmen herangezogen.
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#45 Beitrag von carlomog » 2012-06-09 21:12:00

Hallo Blaulichter,

wir Wohnort Hessen, hatten jetzt auch das Problem, ex. Feuerwehrauto TLF, sollte auf H und Privat zugelassen werden. Martinshorn wurde ausgebaut, Rundumleuchten außer Betrieb gesetzt und abgedeckt.
Gab bei §23 keine Probleme, Umbau wurde im Gutachten beschrieben, Zulassungsstelle verlangte Ausnahme Genemigung vom Regierungspräsident für Rundumleuchten. Daraufhin keine Probleme bei Zulassung als Historisches Fahrzeug, allerdings kein Feuerwehr Fahrzeug sondern SoKfz. Bautrupp.

LG
Carlo
Die höchste Form des Glücks ist ein Leben mit
einem gewissen Grad an Verücktheit.

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#46 Beitrag von Firetrucker » 2012-06-10 18:46:40

ein hessischer TÜVler hatte sich neulich, als ich mich mit der Thematik beschätigt hatte, mit dem so. Kfz Bautrupp seeeeehr schwer getan...Blaulicht sowieso...scheint auch in Hessen immernoch himmelweite Unterschiede zu geben...
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#47 Beitrag von tauchteddy » 2012-08-30 10:02:02

Zuckerbrot ist aus.

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#48 Beitrag von Ulf H » 2012-08-30 10:42:00

... ELF = Einsatzleitfahrrad haben wir schon vor über 20 Jahren für unseren damals frisch wiedergewählten Kommandanten gebaut ...

Gruss Ulf
Ein Problem, welches mit Bordmitteln zu beheben ist, ist keines !!!

Hanomag, der mit dem vollnussigen Kaltlaufsound !!

Sisu (finnisch) die positivste Umschreibung für Dickschädel.

Da ist man ständig dran die Karren zu verbessern, schlechter werden sie ganz von alleine.

Magirus-Deutz 170D11FA ... Bild in Cinemascope extrabreit, Sound in 6-kanal Dolby 8.5 ...

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#49 Beitrag von MF350S » 2012-09-01 9:50:25

Offenbar ist NRW tatsächlich mal etwas "toleranter". Bei meinem Deutz gab es unglaublicherweise auch null-komma-null Probleme. Weder mit Aufschrift, noch mit Blaulicht oder Horn oder so. Wobei die Aufschrift auch französisch ist...

Gruß - /PECCO
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#50 Beitrag von seismo65 » 2012-09-03 10:01:43

Ich kann auch nochmal was zum Thema beisteuern:

Gestern auf der BAB A 61 mit meinem Feuerwehrwagen einen Unfall abgesichert mit Warnblicklicht. Die Polizei hatte sich bedankt für´s anhalten und sichern und meinte, ich hätte auch das Blaulicht anmachen können zur Absicherung :eek: , da würde mir keiner nen Strick draus drehen. :huh:
Ist sicher ne Einzelmeinung, aber interessant, wie das so gesehen wird.

Ach so weiter meinten die: Schindluder sollte ich aber nicht damit treiben und versuchen im Stau in der Mitte durch ne Gasse fahren! :totlach:
Beste Grüße
seismo65
------------------------
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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#51 Beitrag von Christian La322 » 2012-09-03 17:37:53

Hallo!
Blaulicht ohne Martinshorn ist mit einem gelben Blinklicht gleichzusetzten :eek: So stand es damals in meinem Fahrschulprüfbogen, ich hatte einen Fehler weil ich diese Frage falsch beantwortete.
Es ist natürlich schon einige Jahre her, es könnte sich da was verändert haben.
Selbst die Rheinbahn in Düsseldorf hat gelbe und blaue Lampen auf dem Dach?
Gruss Christian

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#52 Beitrag von Moerk » 2017-08-13 15:51:26

Hallo Experten,

ich stehe auch gerade vor der Aufgabe mein SoKFZ LOESCHFZ auf mich (privat) zuzulassen.

Die Zulassungstelle will ein TÜV-Gutachten und eine Austragung der Blaulichter, obwohl diese überhaupt nicht im Schein der Feuerwehr erwähnt werden.

Ich habe kein Problem damit die Blaulichter abzubauen (gibt es passende Abdeckungen für die Öffnungen im Dach?), aber ich habe die Befürchtung, dass wenn ich in drei Jahren das H-Kennzeichen beantragen will, das Feedback bekomme, dass es ohne Blaulicht nicht original ist.

Wie sind denn Eure Erfahrungen zu diesem Punkt?

Kennt Ihr eine empfehlenswerte Prüfstelle im Umfeld Mannheim für die Fragen Feuerwehr und H-Kennzeichen?

Vielen Dank,
aka Mörk
Schritt 1: Feuerwehrauto gekauft - Erledigt
Schritt 2: Feuerwehrauto umgerüstet und zugelassen - Erledigt
Schritt 3: Feuerwehrkoffer ausgetauscht - Erledigt
Schritt 4: Innenausbau Koffer
Schritt 5: Innenausbau DoKa
Schritt 6 ...

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Re: Blaulicht auf Privatfahrzeuge, rechtl. Grundlage

#53 Beitrag von Nordseerauschen » 2017-11-12 16:03:49

Hallo
ich fahre immer mit Blauen auf dem Dach, habe sie aber abgeklebt
von innen mit Blau ,bis jetzt keine pobleme gehabt
es gibt auch eine Beleuchtungsvorschrift ECE 48
unter Absatz 5.22 Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte,
auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt,
als nicht vorhanden ,wenn sie nicht durch
einfaches Einsetzen einer Lichtquelle
in Betrieb gestzt werden kann

http://www.kfztech.de/kfztechnik/allgemein/ece_r48.pdf

Du kannst ja auch eine Blaue Blechdose aufs Dach machen,es kann dir keiner verbieten :idee:

Gruß
Einmal Seemann,immer Seemann

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